Ausgabe Nummer 5 (2008)
Alte Deponien – alte Lasten?
Bis in die Fünfzigerjahre wurden Abfälle unkontrolliert und ungeordnet in Geländemulden,
Kiesgruben, Bachtobeln und anderen Standorten abgelagert – im Thurgau an
insgesamt fast 2000 Stellen! Es gibt keine Gemeinde im Kanton, die nicht davon betroffen
wäre.
Gemeinden und Kanton bauten dann ein eigentliches Entsorgungswesen auf, sie legten fest, in welchen Deponien der Abfall abzulagern sei und regelten die Kehrichtabfuhr, Verbrennungsanlagen wurden gebaut. Heute ist die moderne, gut ausgebaute Abfallwirtschaft ein bedeutender Faktor des kantonalen Wirtschaftslebens.
Auftrag
Die damaligen Ablagerungen bereiteten auch später noch Schwierigkeiten. Es wurde erkannt, dass Probleme in Grundwasser, Seen, Flüssen, Bächen oder dem Boden mit diesen Ablagerungen zusammenhängen. Bei Grabarbeiten und Bauvorhaben auf solchen Stellen entstanden und entstehen unvorhergesehene Kosten und Verzögerungen. Deshalb verpflichtet die Bundesgesetzgebung die Kantone, einen Kataster solcher Standorte, den «Kataster der belasteten Standorte (KbS)», zu erstellen und zu führen. Im Kanton Thurgau sind die Deponiestandorte weitgehend bekannt und in diesem Kataster eingetragen.
Was wurde getan?
Die rund 2000 Deponiestandorte wurden überprüft. Das heisst nicht, dass an allen diesen Standorten Baggerschlitze oder Bohrungen vorgenommen worden sind. In den allermeisten Fällen wurden vorhandene Unterlagen (alte Karten, Briefe, Bewilligungen, Pläne usw.) gesichtet und Befragungen durchgeführt. Gemäss diesen Informationen wurde der Inhalt und das Ausmass der Ablagerung geschätzt. Nach einem vordefinierten Kriterienkatalog wurden die Standorte in Kategorien eingeteilt. Gemäss Gesetzgebung genügt es für den Eintrag in den KbS, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich am Standort Abfälle befinden. Welche und in welcher Menge ist nicht wichtig.
Im KbS – und dann?
Diese Standorte müssen genauer abgeklärt werden. Bei Standorten mit vergleichsweise unproblematischen Abfällen (zum Beispiel Bauabfälle ohne Strassenbeläge) sind vorläufig keine weiteren Massnahmen nötig. Sind aber kritischere Abfälle wie zum Beispiel Kehricht oder Industrieabfälle abgelagert worden, muss untersucht werden, ob diese Abfälle die Umwelt belasten können oder nicht. Je nach Standort muss dies innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden (zum Beispiel über Grundwasser oder in der Nähe eines Oberflächengewässers) oder aber spätestens vor einem Eingriff in das Grundstück. So kann das Vorhaben genauer geplant und die Kosten dafür können besser abgeschätzt werden.
Der heutige Stand
Bis heute wurden 1775 Ablagerungsstandorte überprüft. An 903 Stellen sollten keine Unregelmässigkeiten auftreten, sie sind nicht im KbS. 872 Ablagerungsstandorte wurden in den KbS eingetragen. Teilweise stehen die definitiven Verfügungen noch aus. Knapp die Hälfte dieser Standorte müssen weiter untersucht werden, 62 davon innerhalb von drei Jahren. Das bedeutet nicht, dass auch saniert werden muss. Das Amt für Umwelt vermutet, dass nur wenige Standorte tatsächlich sanierungsbedürftig sein werden. 112 Standorte werden im laufenden Jahr noch überprüft. 185 Kugelfänge von Schiessanlagen im Kanton wurden genauer angesehen. Praktisch alle wurden in den KbS aufgenommen. Ein grosser Teil davon wird über kurz oder lang saniert werden müssen. Auch die Betriebs- und Unfallstandorte sind zu überprüfen.
Wer zahlt?
Oft haben die heutigen Grundeigentümer die betroffene Parzelle geerbt, bei einer Güterzusammenlegung zugeteilt erhalten oder sie haben das Grundstück gekauft, ohne zu wissen, dass sich darauf jemals eine Deponie befand. Diejenigen, welche um die Ablagerung wussten, berufen sich darauf, dass dies damals üblich gewesen sei und die Gemeinde oder Kanton dies sogar gebilligt hätten. Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass, wenn er nichts mit der Ablagerung zu tun habe, er auch keine Nachteile in Kauf nehmen müsse. Dies ist leider nicht so. Grundsätzlich gilt im schweizerischen Recht, dass derjenige die Lasten zu tragen hat, der den Vorteil hat. Im Umweltschutzgesetz gilt, dass derjenige den Schaden zu tragen hat, der ihn verursacht hat. Für die Deponiestandorte im KbS heisst dies Folgendes:
Der blosse Eintrag eines Standortes in den KbS führt nicht zu weiteren Kosten. Er ist oft ärgerlich und kann bei einer allfälligen Veräusserung des Grundstücks den Verkaufspreis beeinflussen. Der Grundeigentümer muss die Lasten tragen.
Sind Untersuchungen oder gar Sanierungsmassnahmen nötig, stellt sich sofort die Frage, wer diese Untersuchungen durchführen und wer sie bezahlen muss. Grundsätzlich gilt, dass der Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen treffen muss, das heisst, er ist es, der die Untersuchungen durchführen oder in Auftrag geben muss. In Ausnahmefällen, wenn der Verursacher eindeutig bekannt ist (zum Beispiel wenn es sich nachgewiesenermassen um eine offizielle Gemeindedeponie gehandelt hat), kann der Verursacher zur Durchführung der Massnahmen verpflichtet werden. Derjenige, der die Massnahmen durchführen muss, wird zumindest vorläufig auch die Kosten im Sinne einer Vorleistung übernehmen müssen. Wer letztlich tatsächlich zahlt, zeigt sich erst, wenn die notwendigen Untersuchungen abgeschlossen sind und man klar weiss, wer welche und wie viele Abfälle abgelagert hat und wer davon allenfalls profitiert hat.Aus diesem Grund kann erst nach den Untersuchungen festgelegt werden, wie die Kosten aufzuteilen sind. Dieser Kostenteiler gilt dann für alle Kosten, das heisst für alle Untersuchungen und die Sanierungsmassnahmen. Ist einer der Verursacher nicht mehr da, oder ist er zahlungsunfähig, übernimmt die öffentliche Hand, das heisst je zur Hälfte der Kanton und die Gemeinde, diese sogenannten Ausfallkosten. Bei Kehrichtdeponien übernimmt der Bund 40 Prozent der notwendigen Kosten.
Es kann vorkommen, dass ein Standort entgegen der ursprünglichen Meinung nicht belastet ist. In diesen Fällen wird der Kanton die notwendigen Untersuchungskosten auf ein Gesuch hin zurückerstatten.
Jürg Hertz, Amt für Umwelt Thurgau
Gemeinden und Kanton bauten dann ein eigentliches Entsorgungswesen auf, sie legten fest, in welchen Deponien der Abfall abzulagern sei und regelten die Kehrichtabfuhr, Verbrennungsanlagen wurden gebaut. Heute ist die moderne, gut ausgebaute Abfallwirtschaft ein bedeutender Faktor des kantonalen Wirtschaftslebens.
Auftrag
Die damaligen Ablagerungen bereiteten auch später noch Schwierigkeiten. Es wurde erkannt, dass Probleme in Grundwasser, Seen, Flüssen, Bächen oder dem Boden mit diesen Ablagerungen zusammenhängen. Bei Grabarbeiten und Bauvorhaben auf solchen Stellen entstanden und entstehen unvorhergesehene Kosten und Verzögerungen. Deshalb verpflichtet die Bundesgesetzgebung die Kantone, einen Kataster solcher Standorte, den «Kataster der belasteten Standorte (KbS)», zu erstellen und zu führen. Im Kanton Thurgau sind die Deponiestandorte weitgehend bekannt und in diesem Kataster eingetragen.
Was wurde getan?
Die rund 2000 Deponiestandorte wurden überprüft. Das heisst nicht, dass an allen diesen Standorten Baggerschlitze oder Bohrungen vorgenommen worden sind. In den allermeisten Fällen wurden vorhandene Unterlagen (alte Karten, Briefe, Bewilligungen, Pläne usw.) gesichtet und Befragungen durchgeführt. Gemäss diesen Informationen wurde der Inhalt und das Ausmass der Ablagerung geschätzt. Nach einem vordefinierten Kriterienkatalog wurden die Standorte in Kategorien eingeteilt. Gemäss Gesetzgebung genügt es für den Eintrag in den KbS, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich am Standort Abfälle befinden. Welche und in welcher Menge ist nicht wichtig.
Im KbS – und dann?
Diese Standorte müssen genauer abgeklärt werden. Bei Standorten mit vergleichsweise unproblematischen Abfällen (zum Beispiel Bauabfälle ohne Strassenbeläge) sind vorläufig keine weiteren Massnahmen nötig. Sind aber kritischere Abfälle wie zum Beispiel Kehricht oder Industrieabfälle abgelagert worden, muss untersucht werden, ob diese Abfälle die Umwelt belasten können oder nicht. Je nach Standort muss dies innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden (zum Beispiel über Grundwasser oder in der Nähe eines Oberflächengewässers) oder aber spätestens vor einem Eingriff in das Grundstück. So kann das Vorhaben genauer geplant und die Kosten dafür können besser abgeschätzt werden.
Der heutige Stand
Bis heute wurden 1775 Ablagerungsstandorte überprüft. An 903 Stellen sollten keine Unregelmässigkeiten auftreten, sie sind nicht im KbS. 872 Ablagerungsstandorte wurden in den KbS eingetragen. Teilweise stehen die definitiven Verfügungen noch aus. Knapp die Hälfte dieser Standorte müssen weiter untersucht werden, 62 davon innerhalb von drei Jahren. Das bedeutet nicht, dass auch saniert werden muss. Das Amt für Umwelt vermutet, dass nur wenige Standorte tatsächlich sanierungsbedürftig sein werden. 112 Standorte werden im laufenden Jahr noch überprüft. 185 Kugelfänge von Schiessanlagen im Kanton wurden genauer angesehen. Praktisch alle wurden in den KbS aufgenommen. Ein grosser Teil davon wird über kurz oder lang saniert werden müssen. Auch die Betriebs- und Unfallstandorte sind zu überprüfen.
Wer zahlt?
Oft haben die heutigen Grundeigentümer die betroffene Parzelle geerbt, bei einer Güterzusammenlegung zugeteilt erhalten oder sie haben das Grundstück gekauft, ohne zu wissen, dass sich darauf jemals eine Deponie befand. Diejenigen, welche um die Ablagerung wussten, berufen sich darauf, dass dies damals üblich gewesen sei und die Gemeinde oder Kanton dies sogar gebilligt hätten. Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass, wenn er nichts mit der Ablagerung zu tun habe, er auch keine Nachteile in Kauf nehmen müsse. Dies ist leider nicht so. Grundsätzlich gilt im schweizerischen Recht, dass derjenige die Lasten zu tragen hat, der den Vorteil hat. Im Umweltschutzgesetz gilt, dass derjenige den Schaden zu tragen hat, der ihn verursacht hat. Für die Deponiestandorte im KbS heisst dies Folgendes:
Der blosse Eintrag eines Standortes in den KbS führt nicht zu weiteren Kosten. Er ist oft ärgerlich und kann bei einer allfälligen Veräusserung des Grundstücks den Verkaufspreis beeinflussen. Der Grundeigentümer muss die Lasten tragen.
Sind Untersuchungen oder gar Sanierungsmassnahmen nötig, stellt sich sofort die Frage, wer diese Untersuchungen durchführen und wer sie bezahlen muss. Grundsätzlich gilt, dass der Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen treffen muss, das heisst, er ist es, der die Untersuchungen durchführen oder in Auftrag geben muss. In Ausnahmefällen, wenn der Verursacher eindeutig bekannt ist (zum Beispiel wenn es sich nachgewiesenermassen um eine offizielle Gemeindedeponie gehandelt hat), kann der Verursacher zur Durchführung der Massnahmen verpflichtet werden. Derjenige, der die Massnahmen durchführen muss, wird zumindest vorläufig auch die Kosten im Sinne einer Vorleistung übernehmen müssen. Wer letztlich tatsächlich zahlt, zeigt sich erst, wenn die notwendigen Untersuchungen abgeschlossen sind und man klar weiss, wer welche und wie viele Abfälle abgelagert hat und wer davon allenfalls profitiert hat.Aus diesem Grund kann erst nach den Untersuchungen festgelegt werden, wie die Kosten aufzuteilen sind. Dieser Kostenteiler gilt dann für alle Kosten, das heisst für alle Untersuchungen und die Sanierungsmassnahmen. Ist einer der Verursacher nicht mehr da, oder ist er zahlungsunfähig, übernimmt die öffentliche Hand, das heisst je zur Hälfte der Kanton und die Gemeinde, diese sogenannten Ausfallkosten. Bei Kehrichtdeponien übernimmt der Bund 40 Prozent der notwendigen Kosten.
Es kann vorkommen, dass ein Standort entgegen der ursprünglichen Meinung nicht belastet ist. In diesen Fällen wird der Kanton die notwendigen Untersuchungskosten auf ein Gesuch hin zurückerstatten.
Jürg Hertz, Amt für Umwelt Thurgau

Ein historisches Bild aus den 1960er-Jahren zeigt, was damals in vielen Thurgauer Gemeinden üblich war, nämlich die Deponie von Kehricht in ehemaligen Kiesgruben. (zVg)
