Ausgabe Nummer 22 (2007)
Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen
Fragen zum landwirtschaftlichen Arbeitsrecht
Auch an Sonntagen und Feiertagen gibt es in der Landwirtschaft Arbeiten zu erledigen. In der Praxis stellt sich für Arbeitgeber immer wieder die Frage, wie die Feiertage (öffentliche Ruhetage) abgerechnet werden müssen. Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft regelt diese Frage auf eine praxisfreundliche, aber nicht immer verständliche Weise.Wie bei allen arbeitsrechtlichen Problemen ist zuerst nach den gesetzlichen Bestimmungen und anschliessend nach den Regelungen im Einzelarbeitsvertrag zu fragen. Wenn im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist, gelten die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages (NAV) für die Landwirtschaft.
Im NAV gibt es zu den öffentlichen Ruhetagen zwei Regelungen. Die eine beschäftigt sich mit der Arbeit an Ruhetagen, die zweite klärt die Ruhetagregelung während der Ferien. An den öffentlichen Ruhetagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Sie gelten als freie Halbtage, wenn die Arbeit lediglich am Morgen oder lediglich am Abend anfällt und weniger als vier Stunden umfasst. Freie Tage und die öffentlichen Ruhetage dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
Arbeit an Feiertagen
Die Ruhetagsregelung lässt sich mit den Bestimmungen für die Sonntage vergleichen. Der Ruhetag zählt als «normaler» Arbeitstag, wenn an ihm die nötigsten Arbeiten erledigt werden müssen. Für Betriebe mit Tierhaltung sind dies die üblichen Stallarbeiten. Auch Saat, Pflege- und Erntearbeiten die wetter- oder lieferterminbedingt nicht verschoben werden können, zählen zu den «betriebsnotwendigen » Arbeiten. Wer an einem öffentlichen Ruhetag arbeitet, kann diese Arbeitsstunden nicht mit zusätzlicher Freizeit kompensieren. Auf viehlosen Betrieben sind die öffentlichen Ruhetage Freitage, wenn keine dringenden Arbeiten anstehen. Zu beachten ist die Halbtagregelung, wie sie oben beschrieben ist. Konkret heisst dies, wenn bis zu vier Stunden nur am Morgen oder nur am Nachmittag gearbeitet wird, gilt der Ruhetag als freier Halbtag. Wenn jemand mehr als vier Stunden arbeiten muss, als ganzer Arbeitstag. Wenn am Ruhetag dem Angestellten trotz betriebsnotwendigen Arbeiten frei gegeben wird, gilt dieser Tag als freier Tag im Rahmen der eineinhalb Tage pro Woche. Falls ein Ruhetag durch Kompensation von Überstunden eingezogen wird, darf dafür bis zu zehn Stunden angerechnet werden. Um unnötige Diskussionen mit den Angestellten zu vermeiden, sollten diese Fragen bei Vertragsabschluss diskutiert und im schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Feiertage während der Ferien
Die Ruhetage währen der Ferien sind im NAV speziell geregelt. Wenn zum Beispiel ein Angestellter von Pfingstmontag an eine Woche Ferien hat, dürfen nur viereinhalb Tage Ferien angerechnet werden. Bei Fragen zum Arbeitsrecht in der Landwirtschaft geben die Mitarbeiter des Thurgauer Bauernverbandes gerne weitere Auskünfte. Der genaue Wortlaut des NAV kann im Internet unter www.tgbv.ch unter der Rubrik Download eingesehen werden.
Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband
Öffentliche Ruhetage
Folgende Tage gelten im Kanton Thurgau als öffentliche Ruhetage: Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und 26. Dezember.

