Ausgabe Nummer 6 (2010)
Arbeitskräfte 2010: was gilt?
Rund 1000 Betriebe im Kanton Thurgau beschäftigen familienfremde Arbeitskräfte. In vielen Fällen lassen sich geeignete Personen in der Schweiz nicht fi nden. Deshalb ist die Landwirtschaft schon seit Jahren auf den Einsatz von ausländischen Arbeitskräften angewiesen. Im Zusammenhang mit den Bewilligungen und den Arbeitsverträgen sind einige Spielregeln einzuhalten, damit es für alle Seiten ein erfolgreicher Einsatz werden kann. Der «Thurgauer Bauer» beleuchtet in dieser Ausgabe die wichtigsten Abläufe und Bedingungen.
Suche von geeigneten Arbeitskräften
Jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit der Suche nach geeigneten Personen. Bis vor einem Jahr war es kaum mehr möglich, Personen in der Schweiz für eine Arbeit in der Landwirtschaft zu fi nden. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit gibt es heute wieder mehr Personen, die auch eine Stelle in der Landwirtschaft annehmen möchten. Es lohnt sich, in der Lokalzeitung oder im «Thurgauer Bauer» ein Inserat zu schalten. Heute suchen immer mehr Personen über das Internet eine Stelle. Eine Ausschreibung auf der Plattform von www. agroimpuls.ch kann durchaus erfolgreich sein. Kostenlos können Inserate beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ausgeschrieben werden.
Korrekte Abwicklung einer Arbeitsvermittlung
Wer von einer ausländischen Person Adressen von möglichen Mitarbeitern bezieht oder sich Arbeitskräfte vermitteln lässt, handelt gesetzeswidrig. Auch Personen oder Firmen in der Schweiz dürfen nur Personal vermitteln, wenn sie die entsprechende Bewilligungen haben. Eine Ausnahme ist die Weitergabe von Adressen von Verwandten und Bekannten im privaten Umfeld. Wenn zum Beispiel ein Angestellter seinem Arbeitgeber die Adresse eines Kollegen weitergibt oder einen Verwandten vermittelt, gilt das noch nicht als bewilligungspfl ichtige Arbeitsvermittlung. Sobald aber diese Person in einem Jahr zehn oder mehr Personen, auch an andere Arbeitgeber, vermittelt oder dafür Geld kassiert, ist es eine bewilligungspfl ichtige Vermittlungstätigkeit und somit verboten.
Im Zweifelsfall Hände weg von solchen Vermittlungen. Wer Arbeitskräfte sucht, wendet sich am besten an einen anerkannten Vermittler, wie zum Beispiel den MBR Thurgau. Der MBR arbeitet mit Vermittlungsstellen in verschieden Ländern zusammen und hat so die Möglichkeit, geeignete Leute zu suchen.
Bei Unklarheiten, kann der Verband Thurgauer Landwirtschaft oder der MBR Thurgau Auskunft geben. Eine Liste von Vermittlern mit einer offi ziellen Bewilligung kann im Internet eingesehen werden (www.avg-seco.admin.ch). Es gibt immer wieder Fälle, wo illegale Vermittler behaupten, mit landwirtschaftlichen Or- Arbeitskräfte 2010: was gilt? Rund 1000 Betriebe im Kanton Thurgau beschäftigen familienfremde Arbeitskräfte. In vielen Fällen lassen sich geeignete Personen in der Schweiz nicht fi nden. Deshalb ist die Landwirtschaft schon seit Jahren auf den Einsatz von ausländischen Arbeitskräften angewiesen. Im Zusammenhang mit den Bewilligungen und den Arbeitsverträgen sind einige Spielregeln einzuhalten, damit es für alle Seiten ein erfolgreicher Einsatz werden kann. Der «Thurgauer Bauer» beleuchtet in dieser Ausgabe die wichtigsten Abläufe und Bedingungen. Management 10 ganisationen zusammenzuarbeiten. Der Verband Thurgauer Landwirtschaft hat aber zur Zeit keine Zusammenarbeit mit ausländischen Vermittlern. Der Arbeitgeber steht in der Pfl icht, solche Aussagen zu überprüfen.
Arbeitsverträge
Für bewilligungspfl ichte Arbeitsverhältnisse mit Ausländerinnen und Ausländern ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwingend, für alle anderen Arbeitsverhältnisse dringend empfohlen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag schafft Klarheit und Transparenz. Der minimale Arbeitsvertrag enthält die Angaben zum Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsort, die Arbeitszeit und den Bruttolohn. Wichtig sind auch Hinweise zu den Abzügen für Sozialversicherungen und Steuern. Falls der Arbeitnehmer Kost und Logis auf dem Betrieb erhält, gehören diese Abzüge ebenfalls in den Vertrag. Einfache Vertragsvorlagen können beim Verband Thurgauer Landwirtschaft bezogen werden. Für Fragen, die im Einzelarbeitsvertrag nicht geregelt sind, gilt der landwirtschaftliche Normalarbeitsvertrag des Kantons.
Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte
Ausländische Personen dürfen nur mit einer Bewilligung in der Schweiz arbeiten. Die Schweiz will, dass Arbeitskräfte vor allem aus den EU-Staaten rekrutiert werden. Je nach Herkunftsland gelten unterschiedliche Bewilligungserfahren. Nachfolgend sind die für die Landwirtschaft wichtigsten Verfahren und Möglichkeiten beschrieben.
EU-17 und EFTA
Betrifft die Länder Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Irland, Malta, Zypern, Lichtenstein, Norwegen und Island. Mit diesen Ländern gilt seit dem 1. Juni 2007 die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit. Das heisst, ein Arbeitseinsatz, sowie der Stellenwechsel in der Schweiz sind ohne Einschränkungen möglich. Für Arbeitseinsätze bis 90 Tage gilt das sogenannte Meldeverfahren. Mit dem Formular 1V15.0 des Bundesamts für Migration oder via Internet meldet der Arbeitgeber den Einsatz dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Frauenfeld. Auf Wunsch wird eine kostenpfl ichtige Bestätigung erstellt. Eine Anmeldepfl icht bei der Gemeinde besteht nicht. Trotzdem müssen sich auch diese Personen bei der Krankenkasse in der Schweiz obligatorisch versichern. Für Arbeitseinsätze über drei Monate besteht eine Bewilligungspfl icht. Bei Personen, die im Ausland wohnen, ist die Bewilligung mit dem Formular A1 beim Migrationsamt einzuholen. Wenn die gewünschte Arbeitskraft schon in der Schweiz ist, muss das Formular A1 über die Gemeinde eingereicht werden. Die Arbeit darf bereits während dem Bewilligungsverfahren aufgenommen werden. Eine Anmeldung bei der Gemeinde ist vor der Arbeitsaufnahme erforderlich.
EU-8 und EU-2: EU-Erweiterung
Freizügigkeitsabkommen seit 1. Juni 2006: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Seit dem 1. Juni 2009 gilt das Freizügigkeitsabkommen auch für Rumänien und Bulgarien.
Wenn Personen aus diesen neuen Ländern der EU-Erweiterung in der Schweiz arbeiten wollen, braucht es vom ersten Tag an eine gültige Bewilligung. Zusätzlich gilt gegenüber diesen Ländern der Inländervorrang sowie eine Prüfung der Arbeitsverträge und ein Mindestlohn. Für Arbeitsbewilligungen ist das Formular B1 zu verwenden. Zusätzlich ist dem Gesuch ein unterschriebener Arbeitsvertrag und der Nachweis von Suchbemühungen in der Schweiz beizulegen. Der Mindestlohn für landwirtschaftliche Hilfsarbeitskräfte beträgt für das Jahr 2010 Brutto 3110 Franken pro Monat. Wenn die arbeitsmarktliche Bewilligung des AWA vorliegt, darf die Arbeit aufgenommen werden. Vor Arbeitsbeginn hat die Anmeldung bei der Gemeinde zu erfolgen. Das Bewilligungsverfahren dauert mit der Stellenausschreibung beim RAV sechs bis acht Wochen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sind eine gute Zusammenarbeit mit dem RAV sowie vollständige Gesuchsunterlagen wichtig. Wer Hilfe beim Abwickeln des Bewilligungsverfahren benötigt, kann die Dienstleistung des MBR Thurgau in Wängi beanspruchen. Aber auch da gilt, je früher das Verfahren eingeleitet wird, desto besser kann der geplante Arbeitsbeginn eingehalten werden.
Drittstaaten
Alle Länder, welche nicht zur EU gehören, gelten als Drittstaaten. Bewohner von diesen Ländern dürfen in der Schweiz nicht arbeiten und erhalten auch keine Bewilligung. Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft nur im Rahmen von Praktikantenaustauschprogrammen. Die Anzahl solcher Aufenthalte ist sehr beschränkt und an ein Ausbildungsprogramm gebunden. Die Agroimpuls in Brugg bietet solche Programme an.
Einreise zur Stellensuche, Anmeldung, Ausländerausweis, Verlängerung, Stellenwechsel
Jeder EU-Bürger darf zur Stellensuche bis zu drei Monaten in die Schweiz resen. Wenn es dann zu einer Anstellung kommt, gilt in jedem Fall die Melde- und Bewilligungspfl icht. Ohne Bewilligung EU-17 und EFTA (dunkel), EU-Erweiterung 2006 und 2009 (mittel), Drittstaaten (hell). (zVg) 12 darf keine Arbeit aufgenommen werden. Anders als bei Personen, die noch im Ausland wohnen wenn das Ausländergesuch eingereicht wird, muss bei Personen die schon in der Schweiz sind, die Bewilligung über die Wohngemeinde eingereicht werden. Eine ununterbrochene Verlängerung ist möglich, dazu muss ein entsprechender Arbeitsvertrag vor Ablauf der bisherigen Bewilligung vorgelegt und ein Verlängerungsgesuch via Wohngemeinde eingereicht werden. Wer einmal in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung hat, kann von der berufl ichen und geographischen Mobilität profi tieren. Das heisst, er kann die Stelle und den Kanton ohne Einschränkungen wechseln. Bei der Verlängerung oder dem Stellenwechsel muss der Inländervorrang nicht beachtet werden.
Für alle bewilligungspfl ichtigen Aufenthalte wird automatisch ein Ausländerausweis erstellt. Den neuen, kreditkartenförmigen Ausweis erhalten vorläufi g nur Personen aus Drittstaaten.
Versicherungen
Das europäische Recht sieht vor, dass jede Person dort versichert sein muss, wo sie arbeitstätig ist. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehepartner und Kinder) sind mit der arbeitenden Person verbunden und müssen im selben Land versichert sein. Die Versicherung von Unfall, Invalidität und Altersvorsorge ist automatisch über den Lohn gewährleistet. Die Krankenversicherung muss separat angemeldet werden. Für die Kontrolle der Krankenkassenversicherungspfl icht ist die Wohngemeinde zuständig. Sie regelt auch Ausnahmen von der Versicherungspfl icht.
Adrian von Grünigen, Verband Thurgauer Landwirtschaft
