Ausgabe Nummer 20 (2007)
Arbeitszeiten richtig erfassen
Die Arbeitszeit ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrags. Während der Arbeitnehmer
das Ziel hat, nicht zu viel arbeiten zu müssen, ist es dem Arbeitgeber wichtig,
dass die abgemachten Arbeitszeiten eingehalten werden. Deshalb sind beide Seiten
interessiert, dass die Arbeitszeiten rapportiert werden, um Ende Monat Über- oder
Unterzeiten ausgleichen zu können.
Die meisten Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft sind Zeitarbeitsverhältnisse. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einen Lohn für eine bestimmte Arbeitszeit. Üblich sind Arbeitszeiten von 55 Stunden pro Woche. Dies entspricht im Durchschnitt 239 Stunden pro Monat. Der «normale» Arbeitstag in der Landwirtschaft dauert zehn Stunden. Es können aber gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft im Kanton Thurgau (NAV) auch saisonal unterschiedliche Arbeitzeiten vereinbart werden. Zum Beispiel neun Stunden von November bis April und elf Stunden von Mai bis Oktober. Im Durchschnitt muss die 55- Studen-Woche jedoch eingehalten werden, bei eineinhalb freien Tagen pro Woche. Selbstverständlich ist es nicht immer möglich, die reguläre Arbeitzeit einzuhalten. Es gilt Schönwetterperioden optimal zu nutzen, um Ernten einzubringen oder um Liefertermine einzuhalten. In diesen Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese Überstunden sind jedoch so festzulegen, dass dem Arbeitnehmer zehn Stunden Ruhezeit bleiben. Für kurze Zeit kann die Ruhezeit auf das Minimum von acht Stunden reduziert werden.
Jeden Monat Überstundenabrechnung
Um über die geleisteten Überstunden die Übersicht zu behalten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Aufzeichnung zu führen, um Ende Monat die Überstundenabrechnung machen zu können. In erster Linie sollen die Überstunden durch Freizeit kompensiert werden. Wenn dies nicht möglich ist und der Arbeitnehmer einverstanden ist, können die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. In diesem Fall muss der Überzeitlohn bei den Versicherungen und den Steuern deklariert werden. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Zeiterfassung zu gestalten. Bei regelmässigen Arbeitzeiten, wie sie vor allem auf Tierhaltungsbetrieben vorkommen, kann es genügen, nur die Abweichungen zur normalen Arbeitzeit zu notieren. Bei täglich unregelmässigen Arbeitszeiten ist es hilfreich, die genauen Arbeitszeiten jeden Tag zu notieren. Diese Liste kann der Angestellte selbstständig führen. Für den Arbeitgeber sind natürlich regelmässige Kontrollen angebracht, um unliebsame Überraschungen Ende Monat zu vermeiden. Als Arbeitgeber gilt es jeweils klar zu kommunizieren, wann Arbeitsschluss ist, vor allem dann, wenn der Chef noch weiter arbeitet. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber eine dem Lohn angepasste Arbeitleistung erwarten und durchsetzen. Auch Systeme der Akkordarbeit sind möglich. Dabei dürfen aber die Wochenarbeitszeiten auf einen längeren Zeitabschnitt und die minimalen Ruhezeiten nicht über- beziehungsweise unterschritten werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Minimallöhne nicht unterboten werden dürfen.
Hilfsmittel und Kontrollen
Als gutes Hilfsmittel zur Überstundenerfassung haben sich die Lohnabrechnungsblöcke des Schweizerischen Bauernverbandes bewährt. Damit hat der Angestellte mit der Lohnabrechnung gleich auch eine Zeitabrechnung. Für eine genaue Erfassung der Tagesarbeitszeiten bietet der Thurgauer Bauernverband auf seiner Homepage www.tgbv.ch unter download ein Arbeitsrapport zum Herunterladen an. Bei Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben in der ganzen Schweiz im Auftrag der tripartiten Kommissionen im Jahr 2006 wurde festgestellt, dass bei rund der Hälfte der kontrollierten Betriebe die Arbeitszeiten nicht oder ungenügend aufgezeichnet wurden. Deshalb ist zu erwarten, dass die Kontrolleure in diesem Sommer vermehrt ein Augenmerk auf die Arbeitszeitkontrolle werfen werden. Eine saubere Arbeitszeitkontrolle gehört wie auch die monatliche Lohnabrechung zum Standard eines jeden Arbeitsverhältnisses.
Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband
Die meisten Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft sind Zeitarbeitsverhältnisse. Das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren einen Lohn für eine bestimmte Arbeitszeit. Üblich sind Arbeitszeiten von 55 Stunden pro Woche. Dies entspricht im Durchschnitt 239 Stunden pro Monat. Der «normale» Arbeitstag in der Landwirtschaft dauert zehn Stunden. Es können aber gemäss dem Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft im Kanton Thurgau (NAV) auch saisonal unterschiedliche Arbeitzeiten vereinbart werden. Zum Beispiel neun Stunden von November bis April und elf Stunden von Mai bis Oktober. Im Durchschnitt muss die 55- Studen-Woche jedoch eingehalten werden, bei eineinhalb freien Tagen pro Woche. Selbstverständlich ist es nicht immer möglich, die reguläre Arbeitzeit einzuhalten. Es gilt Schönwetterperioden optimal zu nutzen, um Ernten einzubringen oder um Liefertermine einzuhalten. In diesen Zeiten ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden zu leisten. Diese Überstunden sind jedoch so festzulegen, dass dem Arbeitnehmer zehn Stunden Ruhezeit bleiben. Für kurze Zeit kann die Ruhezeit auf das Minimum von acht Stunden reduziert werden.
Jeden Monat Überstundenabrechnung
Um über die geleisteten Überstunden die Übersicht zu behalten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Aufzeichnung zu führen, um Ende Monat die Überstundenabrechnung machen zu können. In erster Linie sollen die Überstunden durch Freizeit kompensiert werden. Wenn dies nicht möglich ist und der Arbeitnehmer einverstanden ist, können die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent ausbezahlt werden. In diesem Fall muss der Überzeitlohn bei den Versicherungen und den Steuern deklariert werden. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Zeiterfassung zu gestalten. Bei regelmässigen Arbeitzeiten, wie sie vor allem auf Tierhaltungsbetrieben vorkommen, kann es genügen, nur die Abweichungen zur normalen Arbeitzeit zu notieren. Bei täglich unregelmässigen Arbeitszeiten ist es hilfreich, die genauen Arbeitszeiten jeden Tag zu notieren. Diese Liste kann der Angestellte selbstständig führen. Für den Arbeitgeber sind natürlich regelmässige Kontrollen angebracht, um unliebsame Überraschungen Ende Monat zu vermeiden. Als Arbeitgeber gilt es jeweils klar zu kommunizieren, wann Arbeitsschluss ist, vor allem dann, wenn der Chef noch weiter arbeitet. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber eine dem Lohn angepasste Arbeitleistung erwarten und durchsetzen. Auch Systeme der Akkordarbeit sind möglich. Dabei dürfen aber die Wochenarbeitszeiten auf einen längeren Zeitabschnitt und die minimalen Ruhezeiten nicht über- beziehungsweise unterschritten werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Minimallöhne nicht unterboten werden dürfen.
Hilfsmittel und Kontrollen
Als gutes Hilfsmittel zur Überstundenerfassung haben sich die Lohnabrechnungsblöcke des Schweizerischen Bauernverbandes bewährt. Damit hat der Angestellte mit der Lohnabrechnung gleich auch eine Zeitabrechnung. Für eine genaue Erfassung der Tagesarbeitszeiten bietet der Thurgauer Bauernverband auf seiner Homepage www.tgbv.ch unter download ein Arbeitsrapport zum Herunterladen an. Bei Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben in der ganzen Schweiz im Auftrag der tripartiten Kommissionen im Jahr 2006 wurde festgestellt, dass bei rund der Hälfte der kontrollierten Betriebe die Arbeitszeiten nicht oder ungenügend aufgezeichnet wurden. Deshalb ist zu erwarten, dass die Kontrolleure in diesem Sommer vermehrt ein Augenmerk auf die Arbeitszeitkontrolle werfen werden. Eine saubere Arbeitszeitkontrolle gehört wie auch die monatliche Lohnabrechung zum Standard eines jeden Arbeitsverhältnisses.
Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband
Hilfsmittel für die Arbeitszeiterfassung
