Ausgabe Nummer 3 (2005)

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Änderungen bei den staatlichen Sozialversicherungen

Änderungen bei den staatlichen Sozialversicherungen
 
Um die eigene Vorsorge zu planen, ist es wichtig, die bereits vorhandenen staatlichen und privaten Vorsorge- und Versicherungsleistungen zu kennen. Auf den 1. Januar 2005 sind wieder einige Neuerungen in Kraft gesetzt worden, welche die Vorsorge der 1. Säule, der 2. Säule sowie der 3. Säule beeinflussen. Auch das Thurgauer Steuergesetz enthält einige Änderungen, welche die Vorsorge betreffen. Die revidierte Erwerbsersatzordnung, welche sowohl neue Leistungen bei Mutterschaft als auch höhere Entschädigungen bei Militärdienst bringt, tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
 
Die AHV- und IV-Renten wurden per 1. Januar um 1,9 Prozent erhöht. Der Bundesrat passt alle zwei Jahre diese Renten den Lohn- und Preisentwicklungen an. Die minimale Altersrente wird von 1055 auf 1075 Franken erhöht, die Maximalrente von 2150 auf 2175 Franken. Damit erhöhen sich alle mit der AHV-Rente verknüpften Leistungen zum Beispiel bei den Ergänzungsleistungen, der Hilflosenentschädigung, der Beruflichen Vorsorge oder der Säule 3a. Die laufenden AHV- und IV-Renten werden je nach dem Jahr des Rentenbeginns zwischen 0,9 und 1,9 Prozent erhöht.
Über das Anreizsystem der Tierverkehrsdatenbank (TVD) wird den Rindviehhaltern für jede korrekte Geburtsmeldung ein Betrag von Fr. 25.– zugesprochen. Zu bemängeln ist, dass der Bund die Entsorgungs- und Anreizbeiträge in einem Erlass unter dem Titel «Entsorgung» regelt und dafür nicht zwei separate Massnahmen beschlossen hat.

Neues BVG
Umfangreiche Änderungen bringt das revidierte Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), das ebenfalls per 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Die Änderungen betreffen zum grössten Teil die obligatorisch versicherten Arbeitnehmer und damit auch ihre Arbeitgeber (Säule 2a). Das revidierte BVG hat aber auch Einfluss auf die freiwillige berufliche Vorsorge für die Selbstständigerwerbenden (Säule 2b).
Das Ziel der 1. BVG-Revison war es, die Vorsorge für Teilzeitarbeitnehmer zu verbessern. Das nun vorliegende und in Kraft gesetzte Gesetz bringt aber nüchtern betrachtet vor allem mehr Prämien für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und nur minimale Leistungsverbesserungen. Angepasst wurde auch das Rentenalter der Frauen. Dieses beträgt nun wie bei der AHV 64 Jahre. In diesem Zusammenhang wurden die Sparsätze der Frauen, welche altersabhängig sind, denjenigen der Männer angepasst (Tabelle 1). Der Umwandlungssatz bestimmt, welche Rente aus einem angesparten Kapital ausbezahlt werden kann. Der bisherige Umwandlungssatz betrug 7,2 Prozent. Er wird angesichts der tiefen Zinsen am Kapitalmarkt schrittweise um jährlich 0,05 Prozent auf 6,8 Prozent gesenkt (Details im Artikel «Rente oder Kapitalbezug bei der Pensionierung»). Der Witwer wurde bezüglich der Leistungen im Todesfall der Ehefrau gleichgestellt, bisher sah das Gesetz nur Leistungen für die Witwe vor. Bei den Rentenleistungen sind keine Änderungen vorgesehen. Wichtig ist zu beachten, dass das BVG nur Mindestvorschriften erlässt. Die Pensionskassen regeln im Reglement die Details und können auch bessere
Leistungen vorsehen. Viele Pensionskassen haben aufgrund der BVG-Revision das Reglement überarbeitet. Es ist deshalb wichtig, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Pensionskassenreglement und die Leistungsausweise genau studieren.

Senkung der Eintrittsschwelle beim BVG
Mit der Senkung der Eintrittschwelle sind nun Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn ab 19350 Franken obligatorisch bei der Pensionskasse zu versichern. Bisher lag diese Grenze bei 25320 Franken. Für Personen mit einem Einkommen zwischen 19350 und 25800 Franken ist allerdings nur ein minimales Einkommen von 3225 Franken versichert, was auch für Arbeitnehmer, die über Jahre so versichert sein werden, keine wesentlichen Leistungsverbesserungen bei Invalidität, Todesfall oder im Alter bringt. Der Koordinationsabzug wurde von 25320 auf 22575 Franken gesenkt. Wie der bei der Pensionskasse versicherte Lohn berechnet wird, zeigt die Tabelle 2. Bei tiefen Einkommen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgrund der Gesetzesänderungen rund 10 bis 50 Prozent mehr Prämien bezahlen.
Was die BVG-Revision Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit tiefen Einkommen wirklich bringt, zeigt folgende Zusammenstellung. Eine Arbeitnehmerin, heute 30 Jahre alt, arbeitet Teilzeit bei einem Landwirt und verdient einen Bruttolohn von jährlich 20000 Franken. Der bei der Pensionskasse versicherte Lohn beträgt 3225 Franken. Falls sie bis Alter 64 ununterbrochen dieses Einkommen verdient, erhält sie ein Alterskapital von rund 19000 Franken, dies ergibt eine Altersrente von jährlich 1312 Franken. Die Rente bei Invalidität beträgt jährlich 1030 Franken. Eine entscheidende Verbesserung der Vorsorge für Teilzeitangestellte wird damit sicher nicht erreicht. Für die Arbeitnehmerin in diesem Beispiel ist eine private Vorsorge entsprechend ihrem Bedarf unbedingt nötig.

Neue Säule 2b
Die Revision des BVG hat auch Einfluss auf die freiwillige berufliche Vorsorge (Säule 2b) für selbstständigerwerbende Landwirte. Das revidierte Gesetz sieht in Artikel 4 vor, dass Selbstständigerwerbende unabhängig der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine erweiterte berufliche Vorsorge betreiben können. Diese Frage war im «alten» BVG sehr umstritten. Deshalb konnte die Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (VSTL) die bewährten Vorsorgepläne A, B, E, F und G in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr anbieten. Experten der Bundesämter hatten die Rechtmässigkeit dieser Vorsorgepläne angezweifelt. Die VSTL hatte aber immer an die Rechmässigkeit dieser sinnvollen Vorsorge geglaubt und schlussendlich von der Eidgenössischen Beschwerdekommission Recht erhalten. Dies bedeutet, dass alle bisher bestehenden Pläne in der Säule 2b weiterhin gültig sind und auch der Steuerabzug gewährleistet ist. Versicherte, die eine reine Sparversicherung betreiben, können in Zukunft keine Einkäufe mehr tätigen. Gemäss dem neuen BVG Art. 4 sind Rückzüge von Vorsorgekapital nur noch eingeschränkt möglich. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der BVG-Revision hat die VSTL neue Vorsorgepläne ausgearbeitet, die es den selbstständigwerbenden Landwirten und ihren Familienmitgliedern ermöglichen eine sinnvolle, angepasste und günstige Vorsorge für Invalidität, Todesfall und Alter aufzubauen.

Änderungen beim Thurgauer Steuergesetz
Der maximale Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen wirdauf 6200 Franken für verheiratete und 3100 Franken für Alleinstehende erhöht. Diese Abzüge erhöhen sich pro Kind um weitere 800 Franken.
Die Besteuerung von Vorsorgekapital wird gesenkt. Heute wird ausbezahltes Vorsorgekapital zu einem Satz versteuert, der einem Einkommen von 1⁄15 des Kapitals entspricht. Neu wird dieser Satz auf einem Einkommen von 1⁄17 des Kapitals berechnet. Diese Reduktion hat allerdings, ohne Berücksichtigung der Bundessteuer, nur für Kapitalbezüge ab rund 300000 Franken eine Steuersenkung zur Folge.

Adrian von Grünigen,
Thurgauer Bauernverband
 
Tabelle 1: Altersgutschriften bei der Pensionskasse

Altersstufe      Ansatz in Prozent des versicherten Lohnes
25 - 34 Jahre
35 - 44 Jahre
45 - 54 Jahre
55 - 65 Jahre (Männer)
55 - 64 Jahre (Frauen)
7%
10 %
15%
18%

Tabelle 2: Einfluss der BVG-Revision auf versicherten Lohn und Prämien

alle Werte in CHF      bisher      ab 1.1.2005      Prämie 2004 Prämie 2005
Pensionskassenstiftung der
Schweizerischen Landwirtschaft
Bruttolohn
Koordinationsabzug
berechneter Lohn
Versicherter Lohn
40000
25320
14680
14680
40000
22575
17425
17425
Mann 30 Jahre


1980
Mann 30 Jahre


2173
 
Bruttolohn
Koordinationsabzug
berechneter Lohn
Versicherter Lohn
30000
25320
4680
4680
30000
22575
7425
7425
Mann 30 Jahre


631
Mann 30 Jahre


926
 
Bruttolohn
Koordinationsabzug
berechneter Lohn
Versicherter Lohn
26000
25320
680
3165
26000
22575
3425
3425
Mann 30 Jahre


427
Mann 30 Jahre


427
 
Bruttolohn
Koordinationsabzug
berechneter Lohn
Versicherter Lohn
23000
25320
-2320
-
23000
22575
425
3225
Mann 30 Jahre


-
Mann 30 Jahre


402
 
Bruttolohn
Koordinationsabzug
berechneter Lohn
Versicherter Lohn
19350
25320
-5970
-
23000
2193502575
-3225
3225
Mann 30 Jahre


-
Mann 30 Jahre


402


Informationen zur Vorsorge
Für alle Fragen rund um die Sozialversicherung, zur persönlichen Vorsorge und zu den Angeboten des Bauernverbandes ist die Versicherungsberatungsstelle des Thurgauer Bauerbandes die erste Anlaufstelle, Telefon 071 626 28 90.
Umfangreiche Informationen zu den Sozialversicherungen sind auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen auffindbar (www.bsv.admin.ch). Wer Informationen zur 1. Säule benötigt, wird auf den Internetseiten der AHV fündig (www.ahv.ch). Die Internetverbindung zur AHV-Ausgleichskasse des Kantons Thurgau ist unter www.ausgleichskasse.ch zu finden. Die Vorsorgestiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (VSTL) ist ebenfalls im Internet präsent (www.vstl.ch/extranet/de).

 
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