Ausgabe Nummer 16 (2004)

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Ausländische Arbeitskräfte – das gilt rechtlich

h="30"> Serie «Arbeitgeber in der Landwirtschaft»/Teil 2  
Ausländische Arbeitskräfte – das gilt rechtlich
 
Die Schweiz ist seit Jahren ein Einwanderungsland. Um eine unkontrollierte Einwanderung zu verhindern, gibt es auf Bundesebene das Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) und die dazugehörigen Verordnungen. Im Grundsatz gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen: Ein Aufenthalt in der Schweiz ist nur mit einer entsprechenden Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung möglich. Eine Aufenthaltsbewilligung heisst nicht in jedem Fall, dass diese Person auch arbeiten darf. Dazu ist eine separate Arbeitsbewilligung nötig, wobei in den meisten Fällen eine Arbeitsbewilligung überhaupt die Voraussetzung ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen.   Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften richtet sich nach dem dualen Zulassungssystem. Dieses unterscheidet zwischen Staatangehörigen von EU/EFTA- Staaten und allen übrigen Saaten. Seit dem 1. Juni 2002 gilt für Staatsbürger von EU- und EFTA-Staaten im Rahmen der bilateralen Verträge eine gegenseitige Freizügigkeit in den jeweiligen Ländern. Das heisst, wer in einem dieser Mitgliedländer eine Arbeitsstelle findet, erhält eine Aufenthaltsbewilligung. Innerhalb der Staaten ist ein Stellen- und Wohnortswechsel jederzeit möglich. Bis zum 31. Mai 2004
muss ein Arbeitgeber, der einen Ausländer aus einem EU/EFTA-Staat beschäftigen möchte, den Nachweis erbringen, dass er die Stelle nicht mit einer bereits hier lebenden Person besetzen konnte (Inländervorrang). Ab dem 1. Juni gilt die uneingeschränkte Freizügigkeit. Eine Aufenthaltsbewilligung ist aber auch in Zukunft nötig. Diese soll gemäss Auskunft vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in Frauenfeld in einem einfachen und raschen Verfahren erteilt werden. Die bilateralen Verträge lassen es allerdings zu, dass im Fall einer massiven Einwanderung von Arbeitskräften aus EU-Staaten wieder Zulassungskontingente eingeführt werden könnten.

Kategorien von Bewilligungen für Ausländer
Kurzaufenthaltsbewilligung (L):
Für Aufenthalte bis 12 Monate wird diese Bewilligung erteilt. Angehörige von EU- und EFTA-Staaten können diese Bewilligung nahtlos verlängern. Auch Praktikanten erhalten diese Kategorie von Bewilligung.
Jahresaufenthaltsbewilligung (B): Wer einen Arbeitsvertrag von mehr als 12 Monaten oder auf unbefristete Zeit vorweisen kann, erhält eine solche Bewilligung für ein bis fünf Jahre. Für Personen aus EU- und EFTA-Staaten gilt der B-Ausweis bis zu fünf Jahre. Alle übrigen Personen müssen diesen jährlich verlängern lassen. Eine Ausländerin, die einen Schweizer heiratet oder umgekehrt, erhält ebenfalls eine B-Bewilligung.
Grenzgängerbewilligung (G): Ist eine auf die Dauer des Arbeitsvertrages begrenzte Bewilligung (max. 5 Jahre). Der Grenzgänger muss innerhalb der Grenzzone wohnen und mindestens einmal pro Woche ins Herkunftsland zurückkehren.
Niederlassungsbewilligung (C): Wer mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, kann die Daueraufenthaltsbewilligung beantragen. (avg)


Sonderregelung für Praktikanten
Die Beschäftigung von Arbeitskräften aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA ist nur für qualifizierte Tätigkeiten möglich, wenn weder in der Schweiz noch den EU/EFTA-Staaten eine entsprechende Arbeitskraft gefunden werden kann. Für die Landwirtschaft kommt diese Kategorie nicht in Frage. Als Ausnahmebestimmung bietet das geltende Ausländerrecht jungen Berufsleuten und Studenten die Möglichkeit eines Praktikumsaufenthalts an. Eine beschränkte Anzahl Praktikumsbewilligungen werden für 18 Monate erteilt. Die Zahl der Bewilligungen für ein viermonatiges Praktikum sind nicht beschränkt. Ein solcher Praktikumsaufenthalt ist nur im Rahmen eines anerkannten Programms möglich. Der Schweizerische Bauernverband wie auch der Thurgauer Bauernverband bieten ein solches Programm an.

Ausländerpolitik
Am 1. Mai 2004 treten zehn Staaten aus Ost- und Südeuropa der Europäischen Union bei (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Litauen, Estland, Lettland, Slowenien, Zypern und Malta). Dies hat keinen Einfluss auf die Personenfreizügigkeit im Rahmen der bilateralen Verträge. Diese gilt weiterhin «nur» für die bisherigen EU/EFTA-Staaten. Die Schweiz steht zurzeit in Verhandlungen mit der EU, um ihr Verhältnis zu den «neuen» EU-Ländern zu regeln. Die Schweiz wird die Möglichkeit erhalten, während insgesamt maximal sieben Jahren arbeitsmarktliche Beschränkungen (Inländervorrang, Lohnkontrolle) weiterzuführen. Die Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes wird dabei schrittweise erfolgen. Die Schweiz gewährt den Beitrittsländern Kontingente für Kurzaufenthalter und Jahresaufenthalter. Mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Freizügigkeitsabkommen ist frühestens 2005 zu rechnen, sofern die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können und kein Referendum ergriffen wird.
Auf politischer Ebene wird zurzeit das geltende Ausländerrecht revidiert. Weil die bilateralen Verträge den Aufenthalt von EU/EFTA-Staaten regeln, gilt das Ausländergesetz vor allem für Personen aus Staaten ausserhalb der EU und EFTA. Dieses Gesetz sollte in der Sondersession des Nationalrates vom Mai behandelt werden. Der vorliegende Entwurf sieht aus Sicht der Landwirtschaft keine wesentliche Verbesserung der Arbeitskräftesituation vor. Der Schweizerische Bauerverband verlangt deshalb so rasch wie möglich ein spezielles Kontingent von Saisonarbeitskräften aus den «neuen» EU-Ländern.

Serie «Arbeitgeber in der Landwirtschaft»
Sobald ein Betrieb familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt, wird er mit einer Anzahl rechtlicher Fragen konfrontiert. Im Thurgauer Bauer werden dieses Frühjahr die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsverhältnis in verschiedenen Beiträgen beantwortet.
Bisher erschienen sind:
– Löhne korrekt abrechnen
Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle (Tel. 071 626 28 88). (avg)


Wo gibt es kompetente Auskünfte?
Der Thurgauer Bauernverband kann zu den meisten Fragen die entsprechenden Auskünfte erteilen (siehe Kasten). Als Dienstleistung hilft der TBV beim Einholen von Bewilligungen für ausländische Arbeitkräfte. Ausserdem betreut der TBV ein eigenes Praktikantenprogramm. Für den Arbeitgeber ist die Einwohnerkontrolle der Ansprechpartner für die An- und Abmeldung von ausländischen Arbeitskräften. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau erteilt Auskünfte zu den Arbeitsbewilligungen. Das Ausländeramt ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. (avg)  
 
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