Ausgabe Nummer 16 (2004)
Ausländische Arbeitskräfte das gilt rechtlich
muss ein Arbeitgeber, der einen Ausländer aus einem EU/EFTA-Staat beschäftigen möchte, den Nachweis erbringen, dass er die Stelle nicht mit einer bereits hier lebenden Person besetzen konnte (Inländervorrang). Ab dem 1. Juni gilt die uneingeschränkte Freizügigkeit. Eine Aufenthaltsbewilligung ist aber auch in Zukunft nötig. Diese soll gemäss Auskunft vom Amt für Wirtschaft und Arbeit in Frauenfeld in einem einfachen und raschen Verfahren erteilt werden. Die bilateralen Verträge lassen es allerdings zu, dass im Fall einer massiven Einwanderung von Arbeitskräften aus EU-Staaten wieder Zulassungskontingente eingeführt werden könnten.
|
Sonderregelung für Praktikanten
Die Beschäftigung von Arbeitskräften aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA ist nur für qualifizierte Tätigkeiten möglich, wenn weder in der Schweiz noch den EU/EFTA-Staaten eine entsprechende Arbeitskraft gefunden werden kann. Für die Landwirtschaft kommt diese Kategorie nicht in Frage. Als Ausnahmebestimmung bietet das geltende Ausländerrecht jungen Berufsleuten und Studenten die Möglichkeit eines Praktikumsaufenthalts an. Eine beschränkte Anzahl Praktikumsbewilligungen werden für 18 Monate erteilt. Die Zahl der Bewilligungen für ein viermonatiges Praktikum sind nicht beschränkt. Ein solcher Praktikumsaufenthalt ist nur im Rahmen eines anerkannten Programms möglich. Der Schweizerische Bauernverband wie auch der Thurgauer Bauernverband bieten ein solches Programm an.
Ausländerpolitik
Am 1. Mai 2004 treten zehn Staaten aus Ost- und Südeuropa der Europäischen Union bei (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Litauen, Estland, Lettland, Slowenien, Zypern und Malta). Dies hat keinen Einfluss auf die Personenfreizügigkeit im Rahmen der bilateralen Verträge. Diese gilt weiterhin «nur» für die bisherigen EU/EFTA-Staaten. Die Schweiz steht zurzeit in Verhandlungen mit der EU, um ihr Verhältnis zu den «neuen» EU-Ländern zu regeln. Die Schweiz wird die Möglichkeit erhalten, während insgesamt maximal sieben Jahren arbeitsmarktliche Beschränkungen (Inländervorrang, Lohnkontrolle) weiterzuführen. Die Öffnung des Schweizer Arbeitsmarktes wird dabei schrittweise erfolgen. Die Schweiz gewährt den Beitrittsländern Kontingente für Kurzaufenthalter und Jahresaufenthalter. Mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Freizügigkeitsabkommen ist frühestens 2005 zu rechnen, sofern die Verhandlungen erfolgreich abgeschlossen werden können und kein Referendum ergriffen wird.
Auf politischer Ebene wird zurzeit das geltende Ausländerrecht revidiert. Weil die bilateralen Verträge den Aufenthalt von EU/EFTA-Staaten regeln, gilt das Ausländergesetz vor allem für Personen aus Staaten ausserhalb der EU und EFTA. Dieses Gesetz sollte in der Sondersession des Nationalrates vom Mai behandelt werden. Der vorliegende Entwurf sieht aus Sicht der Landwirtschaft keine wesentliche Verbesserung der Arbeitskräftesituation vor. Der Schweizerische Bauerverband verlangt deshalb so rasch wie möglich ein spezielles Kontingent von Saisonarbeitskräften aus den «neuen» EU-Ländern.
|
Wo gibt es kompetente Auskünfte?
Der Thurgauer Bauernverband kann zu den meisten Fragen die entsprechenden Auskünfte erteilen (siehe Kasten). Als Dienstleistung hilft der TBV beim Einholen von Bewilligungen für ausländische Arbeitkräfte. Ausserdem betreut der TBV ein eigenes Praktikantenprogramm. Für den Arbeitgeber ist die Einwohnerkontrolle der Ansprechpartner für die An- und Abmeldung von ausländischen Arbeitskräften. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau erteilt Auskünfte zu den Arbeitsbewilligungen. Das Ausländeramt ist zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. (avg)
