Ausgabe Nummer 43 (2004)
Ausländische Arbeitskräfte im Jahr 2005
| Neue Lösungen beim Ausländerrecht sind innert Kürze möglich |
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Ausländische Arbeitskräfte im Jahr 2005
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| Das Jahr 2005 wird in Bezug auf die Beschäftigungsmöglichkeit für ausländische Arbeitskräfte einige wichtige Änderungen bringen. In Zukunft wird es möglich sein, Personen aus den EU-Beitrittsländern als Arbeitskräfte zu beschäftigen. Eine Übergangslösung ist beim IMES in Vorbereitung und könnte bereits im November oder Dezember in Kraft treten. Die Anstellung von Arbeitskräften aus den «alten» EU-Staaten (EU-15) ist wie bisher problemlos möglich. Auch die Praktikantenprogramme werden im bisherigen Rahmen weitergeführt. |
| Ab ungefähr Dezember 2004 könnte es möglich sein, im Rahmen einer Sonderlösung Personen aus den neuen EU-Staaten anzustellen. Das sind vorerst 2500 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 700 Jahresaufenthaltsbewilligungen für Mangelbranchen (z.B. Landwirtschaft). Bewilligungen mit dieser Sonderlösung ergeben kein Recht auf berufliche Mobilität (Stellenwechsel) und Familiennachzug. Ab dem 1. Juni könnte, wenn der politische Fahrplan eingehalten werden kann und kein Referendum ergriffen wird, das Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen in Kraft treten. Dieses startet mit einem Kontingent von 9000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 900 Jahresaufenthaltsbewilligungen aus den EU-Beitrittsländern. Diese Kontingente werden bis ins Jahr 2011, jeweils jährlich um 3000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 400 Jahresaufenthaltsbewilligungen, erhöht. Diese Kontingente gelten jeweils für die ganze Schweiz und können so lange vergeben werden, bis diese aufgebraucht sind. Während mindestens zwei Jahren wird es eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen geben. Ausserdem gilt der Inländervorrang. Der Mindestlohn für Hilfsarbeiter beträgt im Jahr 2005 2915 Franken. Es wird erst eine Bewilligung für eine Arbeitskraft aus einem EU-Beitrittsland erteilt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er weder in der Schweiz noch in einem EU-Land eine geeignete Arbeitskraft gefunden hat. Das heisst, Suchbemühungen (Anmeldung beim RAV) müssen bei der Gesuchsstellung nachgewiesen werden. Es dürfen keine Arbeitskräfte aus der Schweiz oder aus einem EU-15-Land durch Arbeitskräfte aus den EU-Beitrittsländern ersetzt werden, nur weil diese bereit sind, zu einem tieferen Lohn zu arbeiten. Arbeitseinsätze jetzt planen Diese Änderungen werden eine Entlas-tung bringen, was die Suche nach Arbeitskräften betrifft. Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten können in Zukunft zu gleichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitnehmer aus den alten EU-Staaten angestellt werden. Mit diesen Änderungen tragen die langjährigen Bemühungen des Schweizerischen Bauernverbandes, des Verbandes Schweizerischer Gemüseproduzenten und des Schweizerischen Obstverbandes im Bereich der Rekrutierung ausländischer Arbeitskräfte Früchte. Die sehr bald eintretenden Lockerungen sind unter anderem auf diese Anstrengungen zurückzuführen. Wer als Arbeitgeber im nächsten Jahr ausländische Arbeitskräfte beschäftigen möchte, sollte folgendes Vorgehen wählen: Die bisherigen Angestellten aus EU-Ländern können weiterhin zu den bisherigen Bedingungen beschäftig werden. Wenn der Arbeitskräftebedarf nicht mit Personen aus der Schweiz oder den EU-15-Staaten gedeckt werden kann, können Personen aus den EU-Beitrittsländern vorgesehen werden. Da die Bewilligung für diese Personengruppe zurzeit noch nicht möglich ist, und keine Garantie auf eine Bewilligung für nächsten Jahr besteht, empfiehlt der TBV, vorerst provisorische Verträge abzuschliessen. Ausserdem kann die offene Stelle bereits jetzt dem RAV gemeldet werden. Flankierende Massnahmen Seit dem 1. Juni 2004 gelten die flankierenden Massnahmen. Diese gelten für Mitarbeiter aus allen Staaten der EU und EFTA und selbstverständlich für die in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer. Diese Schutzmassnahmen greifen, wenn ein Arbeitgeber systematisch und wiederholt die branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen verletzt. Die Tripartiten-Kommission des Kantons muss in diesem Fall Mindestlöhne vorschreiben. Sollten mehrere Betriebe die branchenüblichen Lohn und Arbeitsbedingungen verletzen, kann der Regierungsrat für die ganze Landwirtschaft Mindestlöhne im Normalarbeitsvertrag festlegen. Als Richtgrösse, um missbräulichen Lohn festzustellen, muss der Mindestlohn für Hilfsarbeitskräfte aus den EU-Ländern betrachtet werden (2915 Franken). Es dürfen deshalb keine Löhne unter diesem Niveau bezahlt werden. Praktikantenprogramm Das Praktikantenprogramm des Thurgauer Bauernverbandes wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Kontaktstellen in Polen, Slowakei, Lettland, Ukraine und Russland möchten weiterhin Praktikanten in den Thurgau senden. Interessierte Betriebe können sich beim Thurgauer Bauernverband melden. Ein Praktikum dauert maximal vier Monate und beinhaltet die Einführung in alle praktischen Arbeiten auf dem Praktikumsbetrieb. Die Praktikanten und Praktikantinnen haben im Heimatland eine landwirtschaftliche Ausbildung besucht oder in der Familie einen eigenen Betrieb. Praktikanten, die im Jahr 2004 ein Praktikum absolviert haben, können dieses auf demselben Betrieb für maximal vier Monate wiederholen. In diesem Fall beträgt der Mindestlohn 2915 Franken. Der Mindestlohn für das erste Praktikum beträgt 2330 Franken. Richtlinie zur Arbeitssicherheit (EKAS, Agri-Top) Seit dem Jahr 1998 besteht für Betriebe, welche familienfremde Arbeitskräfte beschäftigen, ein Obligatorium zur Einhaltung minimaler Unfallverhütungsvorschriften. Die verschiedenen Bauernverbände und Organisationen, welche in der Praktikantenvermittlung tätig sind, haben sich geeinigt, dass ab dem Jahr 2007 keine Praktikanten mehr auf Betriebe vermittelt werden, die sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten. Der TBV hat sich ebenfalls dieser Verpflichtung angeschlossen, weil die Gefahr besteht, dass der Verband mit Schadenersatzforderungen verunfallter Praktikanten konfrontiert wird. Normalarbeitsvertrag Thurgau Der Thurgauer Bauernverband (TBV) ist schon längere Zeit daran, den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft zu aktualisieren und wird dem Regierungsrat demnächst einen Vorschlag für die Revision des NAV unterbreiten. Es geht im Wesentlichen um Anpassungen bei der Arbeitszeit (55 Stunden pro Woche, mit flexiblen Kompensationsmöglichkeiten) und kleineren Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Weiter soll damit auch eine Harmonisierung mit den Normalarbeitsverträgen in den übrigen Kantonen erreicht werden. Arbeitsverträge für das Jahr 2005 sollten jetzt schon mit einer Wochenarbeitszeit von 55 Stunden abgeschlossen werden. Stand der Verhandlungen mit der EU bezüglich freier Personenverkehr Zwischen der Schweiz und der EU bestehen seit Juni 2002 bilaterale Verträge. Diese bestehen aus sieben Dossiers. Unter anderem das Dossier Personenverkehr. Sechs dieser sieben Dossiers werden automatisch auf die neuen Mitgliedsstaaten der EU ausgeweitet. Nur das Dossier Personenfreizügigkeit muss neu verhandelt werden. Dieses Dossier wird in der Wintersession im Parlament behandelt und tritt frühestens am 1. Juni 2005 in Kraft. So wird es neben den jetzt schon bestehenden verschiedenen Regelungen zwischen EU-Angehörigen und Angehörigen aller anderen Staaten, den so genannten Drittstaaten, eine weitere, dritte Regelung für die EU-Beitrittsländer geben (siehe Tabelle). Erschwerend ist ebenfalls, dass die Regelungen mit den EU-Angehörigen und den neuen Mitgliedstaaten bis ins Jahr 2011 schrittweise angepasst werden. Doch nicht genug, die Gesetzgebung für die Drittstaatangehörigen ist ebenfalls im Umbruch. Das neue Ausländergesetz, welches momentan im Parlament behandelt wird, soll die jetzt geltende Regelung in naher Zukunft ablösen. Erklärungen zu den Bewilligungen Bewilligung L: Kurzaufenthaltsbewilligung bis 365 Tage. Voraussetzung ist ein befristeter Arbeitsvertrag für die gewünschte Bewilligungsdauer. Kurzaufenthaltbewilligungen für Personen aus EU-15- oder EFTA-Staaten können nahtlos verlängert werden. Bewilligung B: Jahresaufenthaltsbewilligung oder Daueraufenthaltsbewilligung für Personen mit unbefristetem Vertrag (wird bis maximal 5 Jahre ausgestellt, muss jährlich erneuert werden). Der Thurgauer Bauernverband hat den Arbeitgebern bereits die detaillierten Unterlagen mit Anmeldeformular und den genauen Anweisungen zur Bewilligungsabwicklung zugestellt. Interessierten Personen können beim TBV diese Unterlagen bestellen und weitergehende Informationen zu allen Aspekten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften erhalten. Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband |
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