Ausgabe Nummer 42 (2008)
Auswirkungen der Zuckerquote auf den Anbaubeitrag für Zuckerrüben
Zuckerrübenanbau
Erstmals hat das Bundesamt für Landwirtschaft im Jahr 2008 in Artikel 1 der Ackerbaubeitragsverordnung (ABBV; SR 910.17) die Möglichkeit geschaffen, Zuckerrüben zur Zuckerherstellung mit einem Beitrag von maximal Fr. 850.? je Hektar zu unterstützen. Voraussetzung dazu ist ein Vertrag, in welchem eine bestimmte Liefermenge an Zucker (Zuckerquote) zwischen den Bewirtschaftern und den Zuckerfabriken festgelegt wird.Zur Ermittlung dieser vertraglich vereinbarten Zuckerquote mussten die Bewirtschafter im Jahr 2008 im Rahmen der Betriebsstrukturdatenerhebung von Anfang Mai deshalb erstmals die Zuckerquote deklarieren. Bei der Überprüfung der Meldungen hat das Landwirtschaftsamt folgende Fälle festgestellt:
Fall 1: Betriebe, bei denen die angebaute Zuckerrübenfläche im Verhältnis mit der zugeteilten Zuckerquote übereinstimmt (Normalfall).
Fall 2: Betriebe, welche selber keine Zuckerrüben anbauen, jedoch über eine Zuckerquote verfügen.
Fall 3: Betriebe, welche selber keine Zuckerrüben anbauen, jedoch über eine Zuckerquote verfügen und diese anderen Betrieben zur Verfügung stellen.
Fall 4: Betriebe, welche Zuckerquoten von anderen Betrieben beanspruchen und deshalb mehr Zuckerrüben anbauen, als nur für die eigene Zuckerquote benötigt würden.
Auswirkungen der vier Fälle auf den Anbaubeitrag für Zuckerrüben
Fall 1: Der Fall 1 ist verordnungskonform und der Anbaubeitrag für Zuckerrüben kann gemäss ABBV ausgerichtet werden.
Fälle 2 und 3: Verzichtet ein bisheriger Rübenpflanzer auf den Anbau von Zuckerrüben, muss die entsprechende Zuckerquote zur Neuverteilung an die Zuckerfabrik zurückgegeben werden. Eine Abtretung der Zuckerquote an einen anderen Landwirt ist nicht erlaubt. Bezüglich des Rübenanbaus wird in der Branchenvereinbarung 2008 (Ziffer 5) ausdrücklich verlangt, dass die für das Lieferrecht benötigte Zuckerrübenfläche durch den Vertragsnehmer selbst zu bewirtschaften ist. Rübenlieferrechte sind nicht handelbar.
Fall 4: Ergänzend zu den Aussagen zu den Fällen 2 und 3 können nur Anbaubeiträge für diejenige Zuckerrübenfläche ausgerichtet werden, welche für die eigene Zuckerquote benötigt wird.
Auswirkungen für das Beitragsjahr 2008
Für die Berechnung des Anbaubeitrages für Zuckerrüben wird nur die eigene Zuckerquote berücksichtigt. Ein Abtausch von Lieferrechten oder andere Arten von überbetrieblicher Zusammenarbeit (Ausnahme: Betriebszweiggemeinschaft im Zuckerrübenanbau) gilt nicht als anerkannte Zusammenarbeitsform und es kann für die Mehrmenge kein Beitrag ausgerichtet werden. Gemäss Bundesamt für Landwirtschaft können keine Ausnahmen gewährt werden.
Anpassungsmöglichkeiten für das Beitragsjahr 2009
1. Überbetrieblicher Zuckerrübenanbau im Rahmen einer Betriebszweiggemeinschaft
Grundsätzlich ist mit der Gründung einer Betriebszweiggemeinschaft (BZG) im Bereich Zuckerrüben (Artikel 12 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung; LBV) ein überbetrieblicher Rübenanbau im Rahmen der geltenden Bestimmungen (LBV, DZV, Branchenvereinbarungen) möglich. In einem solchen Fall können die Zuckerquoten zusammengeführt und gemeinsam bewirtschaftet werden. Ein reiner Abtausch von Lieferrechten oder Produktionszweigen gilt jedoch nicht als anerkannte Zusammenarbeitsform. Die Deklaration hat demnach entsprechend der Bewirtschaftung zu erfolgen. Eine BZG muss vom Landwirtschaftsamt genehmigt werden. Die Voraussetzungen sind in Artikel 12 LBV umschrieben. Der BZG-Vertrag und das Gesuchsschreiben sind bis 31. Dezember 2008 dem Landwirtschaftsamt zur Genehmigung einzureichen.
2. Anpassung des Lieferrechtes bei der Zuckerfabrik für die Kampagne 2009
Gemäss Bundesamt für Landwirtschaft haben Landwirte, welche für die Kampagne 2009 beabsichtigen, ihre Zuckerquote nicht selber anzubauen und die damit diese Bestimmungen nicht einhalten, die Möglichkeit, die Angelegenheit mit der Zuckerfabrik bis Ende Dezember 2008 zu regeln.
Landwirtschaftsamt Thurgau

