Ausgabe Nummer 30 (2004)
Bald wird sich Einschneidendes ändern
| Ausstieg aus der Milchkontingentierung (1. Teil) | ||
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Bald wird sich Einschneidendes ändern
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| Noch 21 Monate trennen uns vom 1. Mai 2006. Ab diesem Zeitpunkt wird der vorzeitige Ausstieg nach 30 Jahren Milchkontingentierung möglich. Für zahlreiche Milchproduzenten und ihre Organisationen wird sich ab 2006 im Milchverkauf Einschneidendes ändern. | ||
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| Der Bundesrat hat den Produzentenorganisationen mit dem vorzeitigen Ausstieg die Möglichkeit geboten, unter Aufsicht des BLW für die Zeit nach der Aufhebung der Milchkontingentierung zu trainieren. Verordnungsentwurf für den Ausstieg (VAMK) liegt vor Nach monatelanger Vorbereitung und intensiven Diskussionen hat der Bundesrat Anfang Juni den Entwurf für eine Verordnung zum Ausstieg aus der Milchkontingentierung den interessierten Kreisen in Anhörung gegeben. Anträge zu den Vorschlägen können bis Ende Juli an das BLW eingebracht werden. Eckpunkte des Verordnungsentwurfs Der vorzeitige Ausstieg aus der Milchkontingentierung per 1. Mai 2006/2007 oder 2008 ist möglich für Milchproduzenten, die in einer Branchenorganisation (BO), z. B. SO Appenzeller einer Produzentenorganisation (PO) oder einer Produzentenorganisation zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter (PMO) organisiert sind. Auch für die PMO müssen sich die Milchproduzenten in einer PO zusammenschliessen, sonst kann keine juristisch vertretbare PMO (Basis: einfache Gesellschaft) gegründet werden. Beschlussfassung Mengenreglement / Sanktionen Die Beschlüsse für den Ausstieg und die interne Mengenregelung müssen mit qualifiziertem Mehr gefasst werden. Sodann ist der Nachweis zu erbringen, dass auch die Sanktionen bei Überlieferung der individuellen Liefermenge und der Beschluss über die Durchführung der Admi-nistration mit der erforderlichen Mehrzeit zustande gekommen sind. Mindestmilchmenge Im Verordnungsentwurf ist die Mindestmenge, welche eine PO für den Ausstieg nachweisen muss, mit 50 Mio. kg vermarkteter Milch pro Jahr vorgeschlagen. Für eine PMO muss nachgewiesen werden, dass der Milchverwerter mindestens 20 Mio. kg Jahresmilch verarbeitet. Ausnahmen sind möglich für eine Organisation, die innovative Projekte für die Milchvermarktung nachweist, und für Produzenten aus dem Berggebiet. Ausnahmen sind auch formuliert für die Milchverbände Wallis und Tessin, welche bedingt durch die Alpung und die Kleinheit der Gebiete spezielle Bedingungen aufweisen. Zukauf von Tieren aus dem Berggebiet Aussteigenden Organisationen wird pro Tier, das aus dem Berggebiet nach Art. 11 der Milchkontingentierungsverordnung zugekauft wird, die Basismenge von 2000 kg für das folgende Milchjahr zugeteilt. Es ist anzunehmen, dass die Produzentenorganisation diese Menge auch dem Produzenten zuteilt, der das Tier gekauft hat. Die Regelung ist im Mengenreglement festzuhalten. Kauf von Milchkontingent Produzenten, die mit einer Organisation vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen sind, können Milchkontingente von nicht ausgestiegenen Milchproduzenten kaufen, und die Milchmenge wird der Basismenge der Organisation angerechnet. Wie mit zugekauften Kontingenten organisationsintern umgegangen wird, ist im Mengenreglement zu formulieren. Mit dieser Regelung ermöglicht der Bundesrat, auch für die Zeit zwischen 2006 bis 2009, dass Betriebe, die sich sprunghaft entwickeln und in die Milchproduktion investieren wollen, durch Zukauf von Kon-tingent zu mehr Milchmenge kommen. Thurgauer Milchproduzenten Weinfelden, Alfred Ernst Der zweite Teil zum Ausstieg aus der Milchkontingentierung folgt im nächsten Thurgauer Bauer. |
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