Ausgabe Nummer 42 (2004)

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Bäuerin als Unternehmerin

Aufteilung des Erwebseinkommens unter den Ehegatten
 
Bäuerin als Unternehmerin
 
In der Volksabstimmung vom 26. September wurde die EO-Revision angenommen. Aber nicht nur die zukünftige Mutterschaftsversicherung ist ein Grund für die Aufteilung des Einkommens zwischen den Ehegatten. Eine solche Aufteilung bietet auch in anderen Situationen Vorteile. Bäuerinnen können als mitarbeitendes Familienmitglied bei der AHV Lohn abrechnen. Wer Betriebsleiterfunktionen hat, kann sich als Selbstständigerwerbender bei der AHV registrieren lassen.
 
Immer wieder wird die Frage gestellt, ob es sinnvoll ist, dass auf einem Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam erwirtschaftete Einkommen «AHV-rechtlich» auf die beiden Ehegatten aufzuteilen. Diese Frage kann in den meisten Fällen mit Ja beantwortet werden. Da seit der 10. AHV-Revision das Leistungsniveau zwischen Mann und Frau im Alter ausgeglichen ist, stellt sich die Frage der Aufteilung des Einkommens vor allem aus der Sicht der Beitragszahlung, den Leistungen bei Invalidität und dem neu eingeführten Mutterschaftstaggeld bei der EO.
Für die Aufteilung der Einkommen gibt es zwei Möglichkeiten. Die einfachste Variante ist es, dem mitarbeitenden Ehepartner einen Lohn als mitarbeitendes Familienmitglied zu deklarieren. Ein Beitragsvorteil resultiert dadurch, dass damit der Ehegatte in der degressiven Beitragsskala in eine tiefere Beitragsskala rutscht (Tabelle 1). Diese Skala funktioniert so, dass bei Selbstständigerwerbenden, deren Einkommen 51600 Franken nicht erreicht, reduzierte AHV-, IV- und EO-Beiträge erhoben werden.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass beide Ehegatten ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende deklarieren. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner tatsächlich als Betriebsleiter in die Leitung des Betriebes eingebunden sind oder einen Betriebszweig eigenverantwortlich führen. Was heisst das? Es genügt nicht, dass ein Ehepartner z.B. die Schweine füttert und den Stall besorgt. Damit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, muss jeder Ehepartner auch offiziell auftreten. Dies liegt z.B. vor, wenn jemand die Futtermittel einkauft, den An- und Verkauf der Tiere vornimmt und auch Zahlungsaufträge usw. unterzeichnet. Sie muss also unternehmerisch tätig sein und als gleichwertige Geschäftspartnerin ihres Ehegatten auch das unternehmerische Risiko tragen. Heute ist dieser Sachverhalt in vielen Betrieben ohne weiteres erfüllt. Die Anmeldung beider Ehepartner als Selbstständigerwerbender ist in diesen Fällen möglich. Der selbstständigerwerbende Ehepartner bezahlt die eigenen AHV-, IV- und EO-Beiträge ebenfalls aufgrund der degressiven Beitragsskala.

Auswirkungen auf die AHV/IV-Leistungen
Bei einer Aufteilung der Einkommen unter den Ehegatten resultiert für denjenigen Ehegatten, der einen Teil seines Einkommens abgibt, eine leichte Reduktion der versicherten Leistungen für die Hinterlassenen, bei Invalidität und beim Bezug einer Altersrente, bis sein Ehegatte ebenfalls im AHV-Rentenalter steht. Für denjenigen Ehegatten, der ein Einkommen erhält, verbessern sich die Leistungen. Die Auswirkungen auf die Leistungen sind allerdings erst möglich, wenn die Einkommensaufteilung über mehrere Jahre erfolgt. Die Aufteilung der Einkommen hat keine Auswirkungen auf die Höhe des steuerbaren Einkommens.

Einkommensaufteilung vornehmen
Arbeitet die Frau im Betrieb mit, kann für sie jederzeit, wie für andere Angestellte, ein Einkommen bei der AHV deklariert werden. In der Buchhaltung gilt es die entsprechenden Buchungen vorzunehmen, und in der Steuererklärung erscheint dieses Einkommen als Einkommen des Ehegatten.
Führt die Frau einen Betriebszweig wie oben aufgeführt eigenverantwortlich, so kann sie die Anmeldung als Selbstständigerwerbende vorgänig vornehmen. Die Ehefrau meldet sich bei der AHV-Ausgleichskasse (AHV-Gemeindezweigstelle) und verlangt die Aushändigung des Anmeldeformulars als Selbstständigerwerbende. Bei der Betriebsführung werden die notwendigen Massnahmen getroffen. Die Selbstständigerwerbende unterzeichnet eigenhändig Bestellungen, tätigt Verkäufe und unterzeichnet Rechnungen und Quittungen für den eigenverantwortlich geführten Betriebszweig, usw. Sie verfügt auch über ein eigenes Bankkonto oder über eine Vollmacht über das Bankkonto des Betriebes. Beim Buchhaltungsabschluss wird die Einkommensaufteilung zwischen den Ehegatten vorgenommen. Es muss keine separate Buchhaltung geführt werden. Beim Ausfüllen der Steuererklärung deklariert die Frau, analog der Einkommensaufteilung in der Buchhaltung, ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Als Hilfsmittel für die Anmeldung als Selbstständigerwerbende bei der AHV bietet der Schweizerische Bauernverband einen mehrseitigen Fragebogen, der durch die AHV anerkannt ist.
Wir empfehlen den Bäuerinnen und Bauern, die eigene Situation zu überprüfen. Wird die Anmeldung als Selbstständigerwerbende erwogen, ist es sinnvoll, vorgängig mit dem Treuhänder, Buchhalter oder Versicherungsberater die Sache zu besprechen und die notwendigen Weichen auch in der Buchhaltung und in der Betriebsführung zu stellen. Für weitere Informationen und Auskünfte zu Fragen rund um die staatlichen Sozialversicherungen und anderen Versicherungsfragenwenden Sie sich an den Thurgauer Bauernverband, Telefon 071 626 28 90.

Adrian von Grünigen
 
 
 
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