Beim Flächenabtausch gelten besondere Regeln
Ausgabe Nummer 43 (2003)
Beim Flächenabtausch gelten besondere Regeln
| Deklaration von Kulturland bei der Geltendmachung von Direktzahlungen |
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| Zusammenarbeitsformen bei der Bewirtschaftung von Kulturland sind erwünscht, um in einzelnen Betrieben grössere Investitionen zu vermeiden und Synergien zu nutzen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass für die Geltendmachung von Direktzahlungen gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden müssen. Es geht dabei vor allem um die Frage, wer deklarationspflichtig ist und welche Kulturen als Hauptkultur gelten. |
| Wesentlich ist dabei, wer das Land mit eigenen Arbeitskräften bewirtschaftet und wer die Anbauverantwortung und das wirtschaftliche Risiko trägt. Der Landwirt kann grundsätzlich die Kulturen nur dann als Hauptkultur geltend machen, wenn er das wirtschaftliche Risiko selber trägt, den Ertrag selber verwertet oder vermarktet und dafür einen Verkaufserlös erzielt. In allen andern Fällen wird der Landwirt durch den landübernehmenden Betrieb in irgendeiner Form entschädigt. Deshalb darf das zur Nutzung abgegebene Land nicht als direktzahlungsberechtigtes Land deklariert werden. Jährlicher Flächenabtausch von Kulturland zur Optimierung der Fruchtfolge Gemäss Artikel 13 der Direktzahlungsverordnung ist der Flächenabtausch nur unter Betrieben zugelassen, die sich für den ökologischen Leistungsnachweis angemeldet haben. In den Erläuterungen zur DZV wird darauf hingewiesen, dass Betriebe, welche Flächen abgetauscht haben, die Flächen im Flächenformular nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr und nicht nach Eigentum oder Pacht zu deklarieren haben. Überlassung des Jahresnutzens im Futterbau Stellt ein Landwirt einem anderen Betrieb Grünland zur Nutzung zur Verfügung, muss derjenige Landwirt das Kulturland deklarieren, der den Hauptnutzen erntet. Als Hauptnutzen gelten die ersten drei Schnitte. Anbau von Zwischenkulturen durch einen anderen Bewirtschafter Stellt ein Landwirt einem anderen Betrieb Land vor oder nach einer Hauptkultur zur Verfügung, so handelt es sich um eine Zwischenkultur. Die Hauptkultur ist im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung durch den Landwirt zu deklarieren. Die Zwischenkultur wird nicht erfasst. Anbau von Hauptkulturen durch einen Landwirt für einen Vertragspartner Baut ein Landwirt für einen Vertragspartner Spezial- oder Gemüsekulturen als Hauptkultur an, kann er die entsprechenden Kulturen deklarieren, wenn er diese Fläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Landwirt muss über die nötigen Belege für Einkauf von Saat- oder Pflanzgut, Dünger, Pflanzenbehandlung, Verkauf der Ernte usw. verfügen und entsprechende Einträge in der Buchhaltung vornehmen. Anbau von Hauptkulturen durch spezialisierte Betriebe auf Parzellen von Landwirten Stellt ein Landwirt eigenes oder zugepachtetes Land einem Betrieb für den Anbau einer Spezial- oder Gemüsekultur als Hauptkultur zur Verfügung, so bewirtschaftet der spezialisierte Betrieb die entsprechende Fläche auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Deshalb muss der spezialisierte Betrieb das Land im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung deklarieren. Für diese Flächen hat der spezialisierte Betrieb die im Zusammenhang mit dem ÖLN notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen selber zu erbringen. Der Landwirt, der die Fläche zur Verfügung stellt, kann zwar für den spezialisierten Betrieb Arbeiten gegen Entschädigung ausführen. Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung kann der Landwirt jedoch die Fläche nicht deklarieren. Die vorgängig aufgeführten Grundsätze sind ab sofort zu beachten und gelten ab dem Beitragsjahr 2004. Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern werden die detaillierten Weisungen zusammen mit dem Parzellenverzeichnis im Monat Oktober zugestellt. Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Hans Stettler |
