Ausgabe Nummer 51 (2010)
Bewilligungsverfahren für ausländische Arbeitskräfte mit neuen Regeln ab 1. Mai 2011
Keine Arbeit ohne Bewilligung oder Meldung
Die Landwirtschaft ist auf motiviertes Personal aus anderen Ländern angewiesen, um die vor allem saisonal stark schwankende Arbeit zu bewältigen. Umso erfreulicher ist es, dass ab dem 1. Mai 2011 für die Hauptrekrutierungsländer in der EU einfache Bewilligungsverfahren in Kraft treten. Als Arbeitgeber ist es wichtig, die Regeln für die Bewilligungen zu kennen, damit zur richtigen Zeit die nötigen Personen mitarbeiten können.
Die Rekrutierungsmöglichkeiten für Schweizer Arbeitgeber beschränken sich auf den EU-Raum. Personal aus den übrigen Ländern der Welt, den sogenannten Drittstaaten, anzustellen ist für die Landwirtschaft nicht möglich. Ausgenommen davon sind die Praktikantenprogramme, welche in einer kleinen Anzahl Bewilligungen für Personen aus den Drittstaaten wie Ukraine, Russland oder Brasilen erhalten. Innerhalb der EU gibt es drei Staatengruppen mit unterschiedlicher Regelung für die Beschäftigung von Personen.
EU-17-Staaten
Diese Staaten wahren bei der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens schon bei der EU. Hier gilt seit dem 1. Juni 2007 die uneingeschränkte Personenfreizügigkeit. Um Personen aus diesen Ländern anzustellen kann das Meldeverfahren oder das Bewilligungsverfahren genutzt werden.
EU-8-Erweiterung
Die am 1. Juni 2004 der EU beigetretenen Staaten aus Osteuropa haben eine Übergangsregelung, bis die Personenfreizügigkeit mit der Schweiz vollständig gilt. Für die Anstellung von Personen aus den EU-8-Staaten braucht es vor Arbeitsbeginn eine Bewilligung. Dabei sind der Mindestlohn, der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis am 30. April 2011 einzuhalten. Ab dem 1. Mai 2011 gelten für diese Länder dieselben Bestimmungen wie für die EU-17-Staaten.
EU-2-Erweiterung
Seit dem 1. Juni 2009 gilt die Personenfreizügigkeit auch für Rumänien und Bulgarien. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach denselben Bestimmungen wie heute für die EU-8-Staaten, mit dem Unterschied, dass der Inländervorrang und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis voraussichtlich ins Jahr 2016 bestehen bleiben.
Das Meldeverfahren
Dieses sehr einfache Anmeldeverfahren ist einsetzbar für Personen aus den EU-17- Staaten, und ab dem 1. Mai 2011 auch für Personen aus den EU-8-Staaten. Es ist geeignet für einen Arbeitseinsatz bei einem Schweizer Arbeitgeber bis 90 Tage pro Jahr. Die Meldung muss vor dem Einsatz via Internet (https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/) oder dem Meldeformular «1 V15.0» ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erfolgen. Die Meldung muss vor dem Arbeitsbeginn bestätigt sein. Idealerweise wird die Meldung eine Woche vor Arbeitsbeginn gemacht. So kann die Bestätigung des AWA dem Mitarbeiter vor der Einreise übermittelt werden. Dies erleichtert ihm die Zollformalitäten. Spätestens einen Arbeitstag vor Beginn des Einsatzes muss die Meldung erfolgt sein. Die Meldung via Internet ist kostenlos. Die Bestätigung wird per E-Mail zugestellt, die Meldung mit dem Formular und einer schriftlichen Bestätigung kostet 25 Franken. Personen, die im Meldeverfahren arbeiten, haben keinen Schweizer Wohnsitz. Trotzdem müssen sie innert 14 Tagen bei der Quellensteuer, der AHV und der Krankenkasse angemeldet werden. Der Einsatz kann auf mehrere kurze Arbeitsperioden verteilt werden. Zum Beispiel im Sommer für 30 Tage und im Herbst für 60 Tage. Es muss aber für jede Periode eine neue Meldung gemacht werden. Die Einsätze können auch bei verschiedenen Arbeitgebern stattfi nden. Die gesamte Arbeitsdauer darf aber pro Person 90 Tage nicht überschreiben. Sollte der Einsatz länger als 90 Tage dauern, muss vor Ablauf der 90-Tage-Frist eine Bewilligung für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten beantragt werden.
Bewilligungsverfahren nach Arbeitsbeginn
Die Bewilligung kann erst nach der Einreise erfolgen. Einsetzbar ist diese Bewilligung für Personen aus den EU-17-Staaten und ab dem 1. Mai 2011 auch für Personen aus den EU-8-Staaten. Diese Bewilligung kommt für einen Arbeitseinsatz bei einem Schweizer Arbeitgeber von mehr als drei Monaten zum Zuge. Innert 14 Tagen nach Einreise oder Arbeitsbeginn muss sich der Arbeitnehmer bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Dazu sind das Formular A1, ein gültiger Arbeitsvertrag und die Ausweispapiere nötig. Die Bewilligung wird durch das Migrationsamt erteilt und wird mit der Ausstellung des Ausländerausweises abgeschlossen. Der Ausweis kosten 65 Franken. Die Gemeinden können weitere Gebühren erheben. Mit dem Bewilligungsverfahren kann eine Bewilligung L oder B beantragt werden. Die Kurzaufenthaltsbewilligung L gilt bis 365 Tage und wird ausgestellt, wenn ein befristeter Vertrag unter einem Jahr vorliegt. Sie kann für Personen aus den EU- und EFTA-Staaten problemlos verlängert werden. Die Bewilligung B ist eine Jahresaufenthaltsbewilligung für Personen mit unbefristetem Vertrag und ist fünf Jahre gültig. Voraussetzung ist der ganzjährige Aufenthalt in der Schweiz mit 12 Monatslöhnen.
Bewilligungsverfahren vor Arbeitsbeginn
Personen aus den EU-2-Staaten brauchen während dem ganzen Jahr, und aus den EU-8-Staaten bis am 30. April 2011 vom ersten Tag an eine gültige Bewilligung. Zusätzlich gilt gegenüber diesen Ländern der Inländervorrang sowie eine Prüfung der Arbeitsverträge und ein Mindestlohn von 3140 Franken. Für Arbeitsbewilligungen ist das Formular B1 zu verwenden. Zusätzlich sind dem Gesuch ein unterschriebener Arbeitsvertrag und der Nachweis von Suchbemühungen in der Schweiz beizulegen. Dazu ist in der Regel eine Stellenausschreibung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nötig. Die Unterlagen für das Gesuch müssen dem AWA zugestellt werden. Das Bewilligungsverfahren dauert mit der Stellenausschreibung beim RAV sechs bis acht Wochen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sind eine gute Zusammenarbeit mit dem RAV sowie vollständige Unterlagen wichtig. Neu müssen die Namen der Eltern auf dem Formular angegeben werden. In der Regel werden in diesem Verfahren die L-Bewilligungen ausgestellt. Es ist aber auch möglich eine B-Bewilligung zu beantragen. Das Migrationsamt erstellt die Zusicherung, mit der der Angestellte einreisen kann. Der Mitarbeiter kann aber bereits mit der arbeitsmarktlichen Bewilligung die Arbeit aufnehmen. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter nach der Einreise innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle angemeldet wird.
Abmeldung nicht vergessen
Viele Arbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft sind befristet. Wenn der Angestellte die Stelle verlässt, soll der Arbeitgeber die Mitarbeit bei der korrekten Abmeldung unterstützen. Jede Person muss sich persönlich auf der Einwohnerkontrolle abmelden, insbesondere wenn er die Schweiz verlässt und ins Heimatland zurückreist. Diese Abmeldung kann bis zehn Tage vor der Abreise erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer die Schweiz nicht verlässt und eine andere Stelle annimmt, hat der Arbeitgeber lediglich den Wegzug zu melden. Auch nicht vergessen werden darf die Abmeldung bei der Krankenkasse.
Personenfreizügigkeitsabkommen mit den EU- und EFTA-Staaten
EU-17-Staaten: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien, Portugal, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Dänemark, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Irland, Griechenland, Malta, Zypern.
EFTA-Staaten: Lichtenstein, Norwegen, Island.
EU-8-Erweiterung: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien.
EU-2-Erweiterung: Rumänien und Bulgarien.
Adrian von Grünigen, Verband Thurgauer Landwirtschaft
