Ausgabe Nummer 22 (2004)

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Bewilligungsverfahren vereinfacht

2. Phase der bilateralen Verträge ab 1. Juni und Erweiterung der Personenfreizügigkeit ab 2005
 
Bewilligungsverfahren vereinfacht
 
Ab dem 1. Juni gilt für Personen aus den bisherigen EU-Staaten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren, um in der Schweiz arbeiten zu können. Die Öffnung des Arbeitsmarktes für Personen aus den neuen EU-Ländern in Ost- und Südeuropa kommt im Rahmen der bilateralen Verträge schrittweise ab 2005. Interessierte Arbeitgeber sind zu einer Weiterbildungsveranstaltung zu diesen Themen eingeladen.
 
Nicht alles, aber vieles neu macht der Juni. Dies gilt auch für Bewilligungen für Arbeitnehmer aus den «alten» EU- und EFTA-Staaten. Ab dem 1. Juni 2004 fallen die Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen weg. Die Beschäftigung von Personen aus diesen 17 Staaten ist ab diesem Zeitpunkt fast ohne Einschränkungen möglich. Zu den «alten» EU- und EFTA- Staaten zählen folgende Länder: Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Österreich, Frankreich, Deutschland, Belgien, Luxemburg, Holland, Dänemark, Schweden, Finnland, Grossbritannien, Irland, Island und Norwegen. Für die neuen EU Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und Malta) gelten diese Bestimmungen des Personenfreizügigkeitsabkommens nicht. Änderungen in den Abkommen mit den «neuen» Ländern werden im Rahmen der bilateralen Verträge II frühestens ab dem Jahr 2005 schrittweise eingeführt.

Neues Meldeverfahren
Wer eine Arbeitskraft aus den «alten» EU- und EFTA-Ländern beschäftigen möchte, muss nur noch eine Meldung an die Fremdenpolizei machen. Dazu sind ein Antragsformular und eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte nötig.
Das entsprechende Formular kann auf der Homepage des Kantons Thurgau (www.kttg.ch) heruntergeladen werden. Später sollte es möglich sein, die Anmeldung direkt über das Internet unter www.imes.admin.ch einzugeben. Die Verarbeitungsdauer für dieses Meldeverfahren beträgt ungefähr 10 Tage. Der Arbeitnehmer erhält anschliessend eine Zusicherung für den Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis. Es ist problemlos möglich, dass ein Arbeitnehmer bereits einreist, bevor die Zusicherung vorliegt oder dass der Ausländer bereits in der Schweiz lebt, bevor eine Meldung an die Fremdenpolizei erfolgt. Zu beachten ist aber, dass ohne Zusicherung die Arbeit nicht aufgenommen werden darf.
Die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen entfällt ab dem 1. Juni. Ein Arbeitsvertrag muss nicht mehr zur Genehmigung an das Arbeitsamt eingereicht werden. Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit fordert allerdings, dass die staatlichen Stellen den Missbrauch der Personenfreizügigkeit in Bezug auf Lohndumping oder verschlechterte Arbeitsbedingungen bekämpfen muss. Falls mehrere Arbeitgeber das übliche Lohnniveau der Landwirtschaft in der Region unterbieten, muss der Kanton flankierende Massnahmen einführen. Dazu gehört, dass Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich vorgeschrieben und Minimallöhne festgesetzt werden. An dieser Stelle möchte der Thurgauer Bauernverband darauf hinweisen, dass sich alle Arbeitgeber an die vom Bauernverband empfohlenen Mindestlöhne halten müssen. Es sollen keine Verträge unter dem bisherigen Mindestlohn von 2900 Franken brutto abgeschlossen werden. Der Normalarbeitvertrag und die Bestimmungen des Obligationenrechtes in Bezug auf Arbeitszeit, Ferien und Überstundenentschädigung sind einzuhalten. Wir empfehlen, im Einzelarbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit auf 55 Stunden festzulegen.

Weiterbildung für Arbeitgeber
Damit sich die Arbeitgeber einen Überblick über die Änderungen verschaffen können, die mit der zweiten Phase der bilateralen Verträge ab dem 1. Juni 2004 in Kraft treten, bietet der Thurgauer Gewerbeverband in Zusammenarbeit mit dem Thurgauer Bauernverband einen Kurs zu diesen Themen an. Der Kurs findet am 27. Mai in Frauenfeld, am 10. Juni in Kreuzlingen und am 22. Juni in Amriswil statt. Weitere Informationen finden Sie im «Thurgauer Bauer» Nr. 20 vom 14. Mai oder direkt beim Thurgauer Bauernverband, Telefon 071 626 28 88.

Freier Personenverkehr mit dem Osten
Am 19. Mai hat die Schweiz und die EU eine Einigung bei den bilateralen Verträgen und in der Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die «neuen» EU-Länder getroffen. Bis jetzt sind bereits einige Punkte bekannt, welche die Landwirtschaft in Bezug auf die Arbeitskräfte betreffen könnten. Die Schweiz kann bis zum 30. April 2011 arbeitsmarktliche Übergangsregelungen (Inländervorrang, Lohnkontrolle, Kontingente) anwenden. Dies entspricht der EU-internen Regelung und in etwa dem, was bis am 31. Mai 2004 für die bisherigen EU-Staaten galt. Darüber hinaus gilt für die Schweiz die bis zum 31. Mai 2014 laufende Schutzklausel bei übermässiger Zuwanderung. Die Schweiz erklärt sich bereit, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten des Abkommens auf freiwilliger Basis Quoten für die neuen Mitgliedstaaten einzurichten (700 für Jahresaufenthalter, 2500 für Kurzaufenthalter, 5000 für Aufenthalter unter vier Monaten). Wie diese Quoten ausgestaltet werden und wie weit die Landwirtschaft davon profitieren kann, ist zurzeit noch nicht klar.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband
 
 
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