Ausgabe Nummer 11 (2008)

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BVD-Untersuchungen und Sömmerung – was gilt?

Rindvieh, das im Sommer 2008 gemeinschaftlich, das heisst zusammen mit Tieren aus anderen Herkunftsbetrieben geweidet wird, muss auf BVD untersucht sein und ein negatives Untersuchungsresultat aufweisen. Die Bewirtschafter der Sömmerungsweiden sind verantwortlich, dass nur BVD-freie Tiere aufgeführt werden.

Es werden nur BVD-freie Tiere gesömmert
Sämtliche Tiere der Rindergattung, die noch nie gekalbt haben, dürfen im Jahr 2008 nur gesömmert werden, wenn ein negatives Resultat auf BVD vorliegt. Als Sömmerungsrinder zählen nicht nur Tiere, die auf Alpen aufgeführt werden, sondern auch solche, die den ganzen Sommer hindurch oder auch für eine kürzere Periode im Kanton Thurgau oder in angrenzenden Regionen auf sogenannten Gemeinschaftsweiden gehalten werden. Darunter versteht man Flächen, wo Rinder aus verschiedenen Tierhaltungen, das heisst mit unterschiedlichen TVD-Betriebsnummern, geweidet werden.

Wer kontrolliert?
Die Bewirtschafter von Sömmerungsweiden sind verantwortlich, dass nur beprobte und BVD-freie Tiere aufgeführt werden. Solche Tiere sind in der Tierverkehrsdatenbank registriert als «BVD negativ getestet» und können unter «Tierdetail» oder ab Ende April per SMS abgerufen werden. In der Regel sind sie auch an der kleinen grünen BVD-Ohrmarke erkennbar. Zudem haben die meisten Tierhalter von den Veterinärämtern eine Liste der beprobten und negativen Tiere erhalten, mit dem Ziel, dass sie diese Liste dem Begleitdokument zu Handen des Bewirtschafters der Sömmerungsweide anheften.
Nicht beprobte Tiere oder solche ohne den Vermerk «BVD negativ getestet» in der Tierverkehrsdatenbank sind konsequent an den Herkunftsbetrieb zurückzuweisen.

TVD-Meldung auch für Sömmerungstiere
Ab diesem Jahr muss der Heimbetrieb den Abgang der Sömmerungsrinder und der Sömmerungsbetrieb den Zugang melden. Nach Abschluss der Sömmerung kann auf die Abgangsmeldung durch den Sömmerungsbetrieb verzichtet werden. Der Empfängerbetrieb muss seine Tiere jedoch wieder anmelden. Mutationen im Tierbestand wie Geburten, Zugänge und Abgänge während der Sömmerung sind ebenfalls zu melden. Die Identitas AG bietet verschiedene Möglichkeiten an, wie Meldungen gemacht werden können (www.tierverkehr.ch).

Sömmerung ausserhalb des Kantons Thurgau
Für die Sömmerung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland sind zusätzliche Vorschriften zu beachten (zum Beispiel Rauschbrandimpfung oder amtstierärztliche Bestätigungen). Die Vorschriften der zuständigen Kantone oder Länder werden den Interessierten durch die entsprechenden Veterinärämter oder die Bewirtschafter von Sömmerungsweiden zugestellt.
Die vollständigen Sömmerungsvorschriften des Kantons Thurgau können im Internet unter www.veterinaeramt.tg.ch eingesehen und bei Bedarf heruntergeladen werden.

Paul Witzig, Kantonstierarzt