Ausgabe Nummer 21 (2004)

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Das Arbeitszeugnis

Serie «Arbeitgeber in der Landwirtschaft»/Teil 6
 
Das Arbeitszeugnis
 
Für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer ist das Arbeitszeugnis beim Stellenwechsel sehr wichtig. Für den Arbeitnehmer ist es ein Leistungsausweis seines Arbeiteinsatzes. Für den Arbeitgeber eine grosse Hilfe bei der Auswahl von Kandidaten für eine Arbeitsstelle. Gemäss einer Umfrage ist für 77 Prozent der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis eine wichtige Entscheidungshilfe bei einer Anstellung von Mitarbeitern.
 
Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Obligationenrechtes das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen und der Arbeitgeber die Pflicht, ein solches auszustellen. Ein Arbeitszeugnis muss über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft geben. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt wird, die über die Art und Dauer der Anstellung Auskunft gibt. Eine weitere Form von Arbeitszeugnis ist das Zwischenzeugnis. Arbeitnehmer können jederzeit während der Anstellung ein solches verlangen. Ein Zwischenzeugnis enthält dieselben Angaben wie das Schlusszeugnis. Jeder Arbeitnehmer, auch Lehrlinge, Kurzaufenthalter und Praktikanten haben Anspruch auf ein Zeugnis oder mindestens eine Arbeitsbestätigung. Gerade auch für Praktikanten aus osteuropäischen Ländern ist ein Nachweis, dass sie in einem «westeuropäischen Land» gearbeitet haben, für das berufliche Weiterkommen in ihrem Heimatland sehr wichtig.
Bei der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist darauf zu achten, dass die Angaben sachlich, objektiv, wahr und klar sind. Es darf keine zweideutigen Formulierungen enthalten, deshalb sind die so genannten codierten Sätze nicht erlaubt. Ein Zeugnis sollte wohlwollend formuliert werden. Keine leichte Aufgabe, vor allem, wenn ein Angestellter die Anforderungen nicht ganz erfüllt hat. Die folgende Liste hilft beim Erstellen eines Arbeitszeugnisses. Es sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
– Vollständige Personalien, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers
– Beginn und Ende der Anstellung (beim Zwischenzeugnis nur Beginn)
– Beschreibung des Aufgabenbereichs inklusive Positionsbezeichnung und hierarchische Stellung im Betrieb
– Weiterbildungen und Beförderungen
– Beurteilung der Arbeitsleistung in Qualität, Geschwindigkeit, Belastbarkeit, Vertrauenswürdigkeit, Leistungsbereitschaft, Kreativität
– Beurteilung des Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten
– Wenn angebracht Grund des Austrittes
Bei Arbeitsverhältnissen von kurzer Dauer, ist es nicht möglich, eine umfassende Beurteilung über Leistungen und Verhalten des Mitarbeiters abzugeben. Je qualifizierter der Arbeitnehmer ist und je länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat, desto ausführlicher ist ein Arbeitszeugnis zu formulieren.
Es gibt auch Punkte, die klar nicht in ein Arbeitszeugnis gehören. Wie zum Beispiel seltenes Zuspätkommen, nur selten vorkommende Streitigkeiten mit Mitarbeitern und Vorsetzen oder selten vorkommende schlechte Arbeitsleistungen. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber auf familiäre oder persönliche Probleme hinweisen oder medizinische Diagnosen stellen, ausser wenn dieser Sachverhalt für die Ausübung der Tätigkeit von Bedeutung ist.

Bespiele von Formulierungen
Für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter mit guter Beurteilung:
Herr XX war vom 1. März 2001 bis am 31. April 2004 auf unserem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Als ausgebildeter Landwirt mit Fachausweis führte er alle anfallenden Arbeiten selbstständig aus.
Herr XX ist ein tüchtiger Fachmann, der bereits über eine grosse Berufserfahrung verfügt. Er zeichnete sich durch initiatives Arbeiten und hohes Verantwortungsbewusstsein aus. Eine rasche Auffassungsgabe für die Zusammenhänge auf dem Landwirtschaftsbetrieb und sein handwerkliches Geschick befähigten ihn, alle Tätigkeiten auf unserem Betrieb selbstständig und speditiv zu erledigen. In Abwesenheit des Betriebleiters hat er den Betrieb eigenständig geführt. …Herr XX verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir verlieren in ihm einen versierten Mitarbeiter, auf den wir nicht gerne verzichten. Für die wertvolle Zusammenarbeit danken wir Herrn XX sehr und wünschen ihm alles Gute und viel Erfolg.

Beispiel für einen Hilfsarbeiter nach einem vier monatigen Einsatz
Herr YY aus Portugal arbeitete vom 1. April 2003 bis 31. Juli 2003 auf unserem Betrieb als saisonale Hilfsarbeitskraft. Seine Aufgabe war es, die Betriebsleiterfamilie in allen anfallenden Arbeiten zu unterstützen. Sein Einsatzgebiet war die Milchviehhaltung, der Ackerbau und der Obstbau. Aufgrund der kurzen Anstellungsdauer, ist eine gründliche Beurteilung der Fähigkeiten nicht möglich. Wir können aber bestätigen, dass Herr YY die ihm zugewiesenen Arbeiten stets sauber, sorgfältig und speditiv erledigt hat.
Herr YY verlässt uns nach Ablauf des befristeten Vertrages. Wir haben ihm angeboten, im nächsten Jahr wieder für vier Monate auf unserem Betrieb tätig zu sein, und wünschen im alles Gute.

Klage gegen das Arbeitszeugnis
Wenn ein Arbeitnehmer mit dem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist, kann er vom Arbeitgeber eine Korrektur verlangen. Wenn der Arbeitgeber auf seiner Version des Zeugnisses beharrt, ist es möglich, dass der Arbeitnehmer eine Berichtigungsklage einreichen kann. Der Arbeitgeber sollte deshalb vor der definitiven Ausstellung mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen und mit ihm die Formulierung besprechen. Auf Hinweise des Arbeitnehmers darf eingegangen werden, solange die Wahrheit nicht verfälscht wird. Wenn ein Arbeitgeber ein unwahres Zeugnis ausstellt und aufgrund dessen Aussage ein neuer Arbeitgeber geschädigt wird, kann dieser den ausstellenden Arbeitgeber auf Schadenersatz anklagen.

Adrian von Grünigen
 

Serie «Arbeitgeber in der Landwirtschaft»
Sobald ein Betrieb familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt, wird er mit einer Anzahl rechtlicher Fragen konfrontiert. Im Thurgauer Bauer werden dieses Frühjahr die wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsverhältnis in verschiedenen Beiträgen beantwortet.
Bisher erschienen sind:
– Löhne korrekt abrechnen
– Ausländische Arbeitskräfte
– Konsequenzen von Schwarzarbeit
– Der Arbeitsvertrag
– Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle (Telefon 071 626 28 88). (avg)

 
 
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