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Der Erfolg liegt manchmal im Schnee
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Erfolgreiche Jagd der Jagdgesellschaft Hüttwilen-Eschenz mit Verstärkung (zVg) |
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Auf dieser Jagd mit zehn Jägern haben viele Sachen sehr gut zusammengespielt und führten zu diesem Bild.
Es war am 21. Dezember im letzten Jahr, der Schnee lag gut und bis in tiefe Lagen. Die nächtlichen Bewegungen der Wildschweine sind am Tag gut zu verfolgen. So begaben wir uns zu Zweit auf die Lokalisierung eines eingeschleiften Rottenverbandes in ein grösseres Waldgebiet. Kurz vor der Mittagszeit hatten wir die Schweine in einem Teil des Waldes lokalisiert.
Wir stellten neun Jäger innerhalb dieses Waldes auf bekannte Wildschweinwechsel (Pfade), mit guter Schussmöglichkeit an. Einer ging mit einem erfahrenen Hund, auf den Spuren der Schwarzkittel im Schnee, in das Dickicht und drückte die gut organisierte Rotte aus ihrem Tageslager. Die Wildschweine wichen, die anwesenden Keiler teilten sich von dem Verband. So hatten vier Jäger das Glück, vier Keiler und zwei Frischlingsbachen zu erlegen. Nach einer guten Stunde war alles vorbei, und die Hälfte der Jäger sah von den über zwanzig Stück nicht ein Schwein. Der Erfolg war da und alle freuten sich und waren entschädigt für viele erfolglose Stunden der Jagd auf diese gelehrigen Tiere. Fritz Waldspurger |
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Wildschweinbejagung in der Schonzeit 2005 im Kanton Thurgau
Der Gesamtabgang an Wildschweinen (Jagdstrecke 228, Fallwild 46) vom 1. April bis 31. Dezember 2004 erhöhte sich im Vergleich zur Vorjahresperiode (Jagdstrecke 115, Fallwild 25) um über 95 Prozent. Der von Wildschweinen verursachte Schaden belief sich in der gleichen Zeitperiode auf Fr. 131 300. (Vorjahr Fr. 121 500.), was einer geringen Erhöhung der Schadensumme um 8 Prozent entspricht.
Wildschweine haben gemäss bundesrechtlichen Bestimmungen eine Schonzeit vom 1. Februar bis 30. Juni. Versuchsweise hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) für die Jahre 2003 bis 2005 die Schonzeit um sechs Wochen gekürzt. Der Kanton Thurgau macht aufgrund der relativ hohen Wildschweinbestände Gebrauch von dieser verkürzten Schonzeit und ermöglicht gemäss dem Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit vom 17. Januar 2005 mit gewissen Auflagen den Abschuss von Wildschweinen vom 1. Februar bis 30. Juni.
Somit sind im Februar und vom 16. bis 30. Juni 2005 die Jagdgesellschaften berechtigt, Wildschweine aller Altersklassen innerhalb und ausserhalb des Waldes zu erlegen. Während der verkürzten Schonzeit vom 1. März bis 15. Juni dürfen ausserhalb des Waldes Wildschweine im ersten und zweiten Lebensjahr (Frischlinge und Überläufer) erlegt werden. Abschüsse im Wald sind in dieser Zeit nicht erlaubt. Bachen, die von ihren Frischlingen begleitet sind, sind grundsätzlich geschützt. Mit diesen Vorschriften soll erreicht werden, dass während der Zeit der Jungenaufzucht gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben die Wildschweine im Wald ihren nötigen Schutz geniessen, aber auf den Feldern und Wiesen, dort wo Schaden entstehen kann, Jungtiere bejagt werden können.
Die genauen Bestimmungen zur Wildschweinbejagung in der Schonzeit und weitere Informationen zu Wildschweinen sind im Internet unter www.jfv.tg.ch/Aktualitäten bzw. www.jfv.tg.ch/Jagd/Wildschäden zu finden.
Roman Kistler, Amt für Jagd- und Fischereiverwaltung, Kanton Thurgau
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