Ausgabe Nummer 25 (2007)

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Direktzahlungsanspruch bei Einkommensteilung

Ausbildungsnachweis kann auch für Bäuerinnen nötig werden

Wenn zwei selbstständigerwerbende Partner einen Landwirtschaftsbetrieb gemeinsam führen, müssen beide die Ausbildungsanforderungen erfüllen, um Direktzahlungen zu erhalten. Dieses Prinzip gilt auch für Ehepaare, wenn beide Partner in der Betriebsführung tätig sind und bei der AHV als Selbstständigerwerbende Beiträge abrechnen.

Eine bedeutende Neuerung mit Auswirkungen auf die Einkommensteilung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche ihren Betrieb ab diesem Datum neu für den Bezug von Direktzahlungen anmelden, haben nur Anspruch auf diese, wenn sie den Ausbildungsnachweis erbringen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hält in seinen Weisungen explizit fest, dass der Ausbildungsnachweis bei Ehe- und Konkubinatspartnern, die eine oder mehrere Produktionsstätten als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterin führen, von beiden Partnern erbracht werden muss.

Sozialversicherungsrechtliche Stellung entscheidend
Erhält die Bäuerin für ihre Mitarbeit einen Lohn, auf dem AHV abgerechnet wird, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Direktzahlungsanspruch.
Wenn sich jedoch die Bäuerin bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende registrieren lässt, muss sie auch gegenüber dem Landwirtschaftsamt als Mitbewirtschafterin auftreten. Dies bedeutet, dass sie den Ausbildungsnachweis im gleichen Rahmen erbringen muss, wie ihr Ehemann. Ansonsten werden für den gesamten Betrieb keine Direktzahlungen ausgerichtet. Diese Anforderung gilt, wie bereits erwähnt, seit dem 1. Januar 2007. Betriebsleiterpaare, die bereits vor diesem Datum ihren Betrieb gemeinsam bewirtschafteten und beide bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende registriert waren, sind von der neuen Einschränkung nicht betroffen.

Ausbildungsnachweis
Die Anforderungen erfüllen landwirtschaftliche Berufe mit eidgenössischem Abschluss wie zum Beispiel Landwirt/ Landwirtin, Bäuerin mit Fachausweis, diplomierte Bäuerin.
Bei allen anderen (nichtlandwirtschaftlichen) Berufsbildungen mit eidgenössischem Abschluss ist für den Bezug der Direktzahlungen entweder die verlangte Weiterbildung zu absolvieren oder der Nachweis von drei Jahren landwirtschaftlicher Praxis zu erbringen. Ehegatten, die mindestens während drei Jahren vollzeitlich auf dem Betrieb tätig waren, erbringen den Praxisnachweis auch ohne ein eigenes AHV-Einkommen auszuweisen. Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,5 Standardarbeitskräften (SAK) sind generell von den Ausbildungsanforderungen ausgenommen.

Schlussfolgerung
Der Entscheid für oder wider eine Lohndeklaration oder eine Anmeldung als Selbstständigerwerbende, bedarf in jedem Fall einer fundierten Abklärung. Neu müssen beim Abwägen der Vor- und Nachteile unbedingt auch die Auswirkungen auf den Direktzahlungsanspruch berücksichtigt werden. Bäuerinnen, die den geforderten Ausbildungsnachweis weder über eine landwirtschaftliche noch über eine nichtlandwirtschaftliche Ausbildung (kombiniert mit Weiterbildung oder Praxis) erbringen können, sollten von einer Anmeldung als Selbstständigerwerbende absehen, da sonst für den gesamten Betrieb keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden.
Die Aufteilung von Erwerbseinkommen kann erhebliche positive, in bestimmten Situationen aber auch negative, Auswirkungen auf die Leistungen und die Beiträge der staatlichen Sozialversicherungen haben. Wird die Lohndeklaration oder eine Anmeldung als Selbstständigerwerbende erwogen, ist es deshalb sinnvoll, vorgängig mit der Treuhandstelle und der landwirtschaftlichen Versicherungsberatung die Sache zu besprechen.

Christian Kohli, SBV Versicherungen, Brugg



Einkommensaufteilung zwischen Ehepartnern

Um die Mitarbeit der Bäuerin sozialversicherungsrechtlich anzuerkennen gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Lohndeklaration
Arbeitet die Bäuerin auf dem Betrieb mit, ohne aber wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung zu nehmen, so kann für sie ein Lohn deklariert werden. Sobald die mitarbeitende Ehefrau einen Lohn erhält wird sie, wie alle anderen mitarbeitenden Familienmitglieder, bei der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Ihr Lohn ist mit dem Meldeformular bei der AHV-Ausgleichskasse zu deklarieren und auch in der Buchhaltung entsprechend zu verbuchen. In diesem Fall hat dies keinen Einfluss auf die Direktzahlungen des Betriebes

2. Anmeldung als Selbstständige
Wird der Betrieb durch das Ehepaar partnerschaftlich und gleichberechtigt geführt, oder führt die Ehefrau einen Betriebszweig eigenverantwortlich, so kann sie sich, wie ihr Ehemann, bei der AHV als Selbstständige registrieren lassen. Dazu sind die offiziellen Anmeldeformulare und Belege einzureichen. In diesem Fall ist der Ausbildungsnachweis für den Direktzahlungsbezug zu erbringen.

Weitere Informationen
Für Fragen zum Bezug der Direktzahlungen und dem Ausbildungsnachweis gibt das Landwirtschaftsamt in Frauenfeld Auskünfte, Telefon 052 724 25 93. Für Fragen zu den Sozialversicherungen können Sie sich an die Versicherungsberatung des Thurgauer Bauerverbandes wenden, Telefon 071 626 28 90. Weitere Unterlagen zur Einkommensteilung und ein Fragebogen zur Anmeldung als selbstständigerwerbenden Ehepartner gibt es bei Treuhand und Schätzungen in Brugg, www.sbv-treuhand.ch sowie bei der kantonalen Ausgleichkasse unter tg.ausgleichskasse.ch in Frauenfeld.