Ausgabe Nummer 50 (2006)

zurück zur Übersicht

Feinstaub: Notfallkonzept des Regierungsrates

Der Regierungsrat bewilligt die Anwendung des interkantonalen Interventionskonzepts bei zu hoher Feinstaubbelastung

Rasches Handeln bei zu hoher Feinstaubbelastung

Im Kanton Thurgau kommt das interkantonale Interventionskonzept bei zu viel Feinstaub zur Anwendung. Das hat der Regierungsrat beschlossen. Damit können kurzfristig zeitlich begrenzte Massnahmen bei ausserordentlich hoher Luftbelastung durch zu viel Feinstaub ergriffen werden.

Im vergangenen Winter wurden die Grenzwerte für Feinstaub vielerorts und auch im Kanton Thurgau teilweise um das Doppelte überschritten. Sehr hohe Feinstaubbelastungen kommen vor allem bei Inversionslagen vor, die über mehrere Tage anhalten. Hauptquellen dieser Belastungen sind Dieselmotoren ohne Partikelfilter sowie das Verbrennen von Holz, speziell in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen sowie im Freien. Anfang des Jahres 2006 ist auf Bundesebene ein Aktionsplan lanciert worden mit dem Ziel, die Umweltverschmutzung durch Feinstaub mittel- und langfristig zu verringern. Bei hohen Belastungen müssen aber auch kurzfristig angeordnete Massnahmen einen Beitrag zur Linderung leisten. Dies wird mittels drei Stufen, einer Informationsstufe und zwei Interventionsstufen erfolgen.

Informationsstufe
Wenn die Belastung mit Feinstaub in einem bestimmten Gebiet das Anderthalbfache des Grenzwertes überschreitet und die Belastungssituation gemäss Prognose weiter anhalten wird, so wird die Bevölkerung informiert. Dabei wird sie angehalten, sich energie- und umweltbewusst zu verhalten, vermehrt den öffentlichen Verkehr zu benutzen, die Raumtemperatur zurückzunehmen oder nur kurz und kräftig zu lüften. Ebenso wird sie aufgefordert, auf die Benützung von Zweitfeuerungen mit Holz ohne Filteranlagen wie beispielsweise Cheminées zu verzichten und im Freien kein Feuer zu entfachen.

Interventionsstufen 1 und 2
Bei einer lang andauernden, sehr hohen Belastung genügen Empfehlungen nicht mehr. Es müssen Massnahmen behördlich angeordnet und durchgesetzt werden. Bei der Interventionsstufe 1, das heisst wenn der Grenzwert um das Zweifache überschritten wird, wird Tempo 80 km/h mit Überholverbot für Lastwagen auf Autobahnen und Autostrassen angeordnet. Ebenso wird es in einer solchen Situation verboten sein, Holzfeuerungen, die für die Energieversorgung nicht zwingend nötig sind, zu betreiben. Ausserdem wird das Feuern im Freien untersagt.

Bei der Interventionsstufe 2, das heisst, wenn der Grenzwert um das Dreifache überschritten wird, kommt zu den Massnahmen gemäss Stufe 1 noch ein Einsatzverbot von dieselbetriebenen Baumaschinen sowie von dieselbetriebenen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter in Land- und Forstwirtschaft dazu.

Vollzug
Die Informationsstufe kann direkt vom Amt für Umwelt in Koordination mit den Ostschweizer Kantonen ausgelöst werden. Die Anordnung der konkreten Massnahmen der Interventionsstufen 1 und 2 beschränken die Freiheiten der Bevölkerung und der Wirtschaft, müssen aber schnell ausgelöst werden können. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat den Chef des Departements für Bau und Umwelt ermächtigt, in Absprache mit den Ostschweizer Kantonen diese Massnahmen anordnen zu können. Ebenso kann er Ausnahmen bewilligen.

Kanton Thurgau, Informationsdienst


Betriebsverbot für dieselbetriebene Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Baugewerbe bei dreifacher Grenzwertüberschreitung? (ro)
Betriebsverbot für dieselbetriebene Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Baugewerbe bei dreifacher Grenzwertüberschreitung? (ro)