Ausgabe Nummer 2 (2006)

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Fragen und Antworten – Kontingente vermieten

Beratung für Milchproduzenten

Fragen und Antworten – Kontingente vermieten

Frage: Im Milchjahr 2005/2006 kann ich mein Milchkontingent nicht ganz ausnützen. Nun möchte ich einen Teil des Milchkontingents für das Milchjahr 2005/2006 kurzfristig vermieten. Muss ich im Hinblick auf den Ausstieg aus der Milchkontingentierung etwas speziell beachten?

Antwort: Ja, eine Vermietung von Milchkontingent ist im Hinblick auf den möglichen Ausstieg aus der Kontingentierung heikel. Ein Milchproduzent, der per
1. Mai 2006 aus der Kontingentierung aussteigt und der einen Teil des Kontingents gemietet hat, kann das gemietete Kontingent – selbst wenn er noch wollte – aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung nicht mehr zurückgeben. Damit der Vermieter das Milchkontingent nicht «verliert», kann kurzfristig vermietet werden wenn ...

  • ... Vermieter und Mieter nicht aussteigen
  • ... beide mit der gleichen Organisation aussteigen und deren Mengenreglement die Rückübertragung der Milchmenge vorsieht. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Organisation, mit der Sie aus der Kontingentierung aussteigen wollen, und verlangen Sie dort ein entsprechendes Übertragungsformular zur Übertragung/Rückübertragung.
  • ... der Vermieter aussteigt und der Mieter in der öffentlich-rechtlichen Milchkontingentierung bleibt. Der Vermieter muss aber für das nächste Milchjahr eine privat-rechtliche Vereinbarung mit dem Mieter abschliessen und das Einverständnis seiner Organisation haben, dass er vor dem 30. April vermietetes Kontingent aus der öffentlich-rechtlichen Milchkontingentierung vom Mieter nach dem 1. Mai als Milchmenge übernehmen kann!

Das Kontingent

Beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung wird dem einzelnen Produzenten das Kontingent entzogen, das ihm im letzten Milchjahr vor dem Ausstieg zur Verfügung stand (inklusive gemietete Kontingente!). Kontingente sind Produktionsrechte, die der Bund den Produzenten unentgeltlich zur Nutzung zugeteilt hatte und die er ihnen beim Ausstieg auch wieder unentgeltlich entzieht. War ein Teil des untergegangenen Kontingentes gemietet, so ist dem Mieter eine Rückgabe des Kontingentes aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelung nicht mehr möglich. Beim Vertrag zur nicht endgültigen Übertragung eines Kontingentes handelt es sich um einen Vertrag im Sinne des Obligationenrechts (OR). Wenn ein Kontingentsübernehmer mit dem Kontingentsabgeber vertraglich vereinbart hatte, dass das Kontingent nach Ablauf des Übertragungsvertrages zurückübertragen werden muss, das Kontingent aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung jedoch aufgehoben ist, so kann der Kontingentsübernehmer den privatrechtlichen Vertrag nicht mehr erfüllen (so genannte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nach Art. 97 ff OR). Nach Artikel 119 OR gilt die Forderung (Rückgabe des Kontingents) als erloschen und der Vermieter verliert auch seinen Anspruch auf die vereinbarte Entschädigung (Mietzins).

Beat Stuber, Administrationsstelle
Milchkontingentierung,
Thurgauer Milchproduzenten (TMP)

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Übertragungsformulare sind ebenfalls bei uns erhältlich: Telefon 071 626 20 53 oder E-Mail: beat.stuber@milchthurgau.ch