Ausgabe Nummer 50 (2004)

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Fragen zu Kontingentsmietverträgen beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung

Management
 
Fragen zu Kontingentsmietverträgen beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung
 
Grundsatz der Kontingente
Milchkontingente sind Produktionsrechte, die vom Bund unentgeltlich zugeteilt wurden. Beim vorzeitigen Ausstieg aus der Kontingentierung oder per 1. Mai 2009 entfallen diese Kontingente, weil die rechtliche Grundlage dafür fehlt. Das heisst, dass der Produzent aus dem System der Kontingentierung entlassen wird und auch keine Kontingentsübertragungen mehr beantragen kann. Die Administrationsstellen der Milchverbände werden den Ausstieg beziehungsweise die Aufhebung der Kontingente mit einer Verfügung eröffnen.

Nicht endgültig übertragene Kontingente (Miete)
Viele Milchproduzenten werden zum Zeitpunkt des Ausstiegs aus der Kontingentierung gemietete Mengen unter Vertrag haben. Diese Kontingente stellen gemäss Verordnung des Bundesrates einen Teil der «Ausstiegsmenge» dar und werden dem Vermieter nicht zurückübertragen.
Kontingentsmietverträge sind Verträge im Sinne des Obligationenrechts OR. Wenn der Bundesrat die rechtliche Grundlage aufhebt, kann der Kontingentsmieter den privatrechtlichen Vertrag nicht mehr erfüllen, weil das gemietete Kontingent gar nicht mehr existiert (so genannte Unmög-lichkeit der Vertragserfüllung nach Art. 97 ff. OR). Nach Art. 119 OR gilt die Forderung (Rückgabe des Kontingents) als erloschen, und der Vermieter verliert auch seinen Anspruch auf den vereinbarten Mietzins.
Schwierigkeiten könnte es dort geben, wo in einem Grundstück- oder Liegenschaftenpachtvertrag die Rückgabe des Kontingents zwischen Verpächter und Pächter vertraglich geregelt wurde. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werden Gerichte in einigen Fällen entscheiden müssen.

Konkrete Fragen zu Details gemieteter Kontingente
Frage: Es besteht ein unbefristeter Mietvertrag über 2006 hinaus. Der Mieter steigt aus der Kontingentierung aus. Wie lange ist der Mietzins geschuldet?
– Mit dem Ausstieg aus der Kontingentierung wird das Kontingent entzogen. Der Mietzins ist in einem solchen Fall ab dem Datum des Ausstiegs nicht mehr zu bezahlen.
Frage: Es besteht ein befristeter Mietvertrag mit einer Laufzeit, die zwischen 2006 und 2009 endet. Was passiert beim Auslaufen des Mietvertrages?
– Wenn der Mieter aus der Kontingentierung ausgestiegen ist, ist eine Rückübertragung nicht mehr möglich. Ist der Mieter nicht aus der Kontingentierung ausgestiegen, muss dieser die Administrationsstelle schriftlich ersuchen, das Kontingent auf den Vermieter zurückzuübertragen. Der Vermieter kann aber das zurückübertragene Kontingent weder verkaufen noch vermieten.
Frage: Ein Landwirt hat ein Milchkontingent im Jahre 2003 gekauft und mit dem Verkäufer vereinbart, den Kaufpreis in fünf Raten bis 2007 zu bezahlen. Verfallen die Raten beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung am 1. Mai 2006 oder gilt hier Leasingrecht als reine Abzahlungsvereinbarung?
– Leasing ist Verkauf und nicht Miete im Sinne der Milchkontingentsverordnung. Bei einem vorzeitigen Ausstieg oder spätestens bei der generellen Aufhebung der Milchkontingentierung verbliebene Raten sind also noch zu bezahlen.

Quelle: Antworten von A. Galler, BLW, in den Bauernzeitungen Sommer 2004 (leicht gekürzt).

Alfred Ernst, Thurgauer Milchproduzenten, Weinfelden
 
 
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