Ausgabe Nummer 20 (2006)

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Hanfanbau bis 31. Mai anmelden!

Meldepflicht für den Anbau von Hanf im Jahr 2006

Hanfanbau bis 31. Mai anmelden!

Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 276 vom 31. März 1998 besteht für den Anbau von Hanf eine Meldepflicht. Als zugelassene Sorten gelten gemäss Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen sowie Betarüben (Sortenkatalog-Verordnung; SR 916.151.6):
Beniko, Fasamo, Fédora 17, Fédrina 74, Félina 34, Férimon 12, Futura 77, Kompolti, Lovrin 110, Uniko-B und USO 31.
Als Meldestelle für Anbauer von Hanfkulturen gemäss Art. 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ist das kantonale Landwirtschaftsamt bezeichnet. Bei Hanfpflanzungen mit bewilligtem Saatgut gemäss Art. 4 der Sortenkatalog-Verordnung, Anhang 4, leitet das Landwirtschaftsamt die Angaben zur Überprüfung des THC-Gehaltes an den Kantonsapotheker weiter. Bei Hanfanpflanzungen mit nicht bewilligtem Saatgut erfolgt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das Gleiche gilt, wenn bei bewilligtem Saatgut der THC-Gehalt 0,3 Prozent übersteigt.
Anbauer haben die Fläche, den genauen Standort (Parzellen-Nummer und Grundbuch), die Sorte des Saatgutes und die beabsichtigte Verwendung des Hanfs bis spätestens am Mittwoch, 31. Mai 2006, dem Landwirtschaftsamt in 8510 Frauenfeld zu melden. Anmeldeformulare können unter Telefonnummer 052 724 25 93 bestellt werden. Die Meldung ist auch dann unumgänglich, wenn die Hanfkultur bei der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturdatenerhebung mit Stichtag vom 2. Mai 2006 deklariert worden ist.
Im Anhang 4, Teil 2 der Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierzusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung; SR 916.307.1) sind alle Produkte aufgeführt, die weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden dürfen, aufgeführt. Zu diesen verbotenen Produkten gehört seit dem 1. März 2005 auch Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art. Das Verfütterungsverbot gilt sowohl für die eingangs erwähnten elf Industriehanfsorten gemäss Sortenkatalog-Verordnung wie auch für Hanf, der auf dem eigenen Betrieb produziert wurde.

Landwirtschaftsamt Thurgau, der Chef: Hans Stettler