Ausgabe Nummer 19 (2006)

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Hanfanbau und Futterhanf im Thurgau

Fütterung von einheimischem Hanf an Nutztiere ist verboten

Hanfanbau und Futterhanf im Thurgau

In einer Medienmitteilung vom 24. April 2006 verbreitete der Verein Schweizer (Bauern) Hanf-Freunde und Freundinnen (vshf) landesweit die Behauptung, wonach der Chef des Thurgauer Landwirtschaftsamtes, Hans Stettler, bestätigt haben sollte, dass die Hanffütterung nicht strafbar sei. Er (Hans Stettler) habe sich getäuscht und entschuldige sich in aller Form bei allen Thurgauer Landwirten, die von ihm leider falsch informiert worden seien.
Dazu nehme ich wie folgt Stellung: Die Behauptung ist frei erfunden. Ich habe nie eine derartige Aussage gemacht. Das Landwirtschaftsamt Thurgau hat bereits am 8. März 2005 alle Nutztierhalterinnen und -halter persönlich angeschrieben und diesen mitgeteilt, dass das Verfüttern von Hanf an Nutztiere verboten sei und im Kanton Thurgau seit 1996 eine Deklarationspflicht für den Anbau von Hanf bestehe. Die Meldepflicht ist im Amtsblatt Nr. 18 vom 6. Mai 2005 und das Verfütterungsverbot in der Fachzeitschrift «Thurgauer Bauer» vom 3. Juni 2005 publiziert worden.
Die Rechtslage stellt sich aus Sicht des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Landwirtschaftsamtes des Kantons Thurgau wie folgt dar:

  1. Der Bundesrat ist nach Art. 159 a des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) ermächtigt, Vorschriften zur Verwendung von Produktionsmitteln (z.B. Futtermittel) und insbesondere Beschränkungen und Verbote zu erlassen. In Art. 23 a der Futtermittelverordnung hat der Bundesrat diese Kompetenz ans Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement delegiert. Dieses hat in der Futtermittelbuchverordnung festgelegt, dass für Nutztiere u.a. Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art weder zur Produktion von Tierfutter verwendet noch als Futter in Verkehr gebracht oder an Tiere verfüttert werden darf. Dieses Fütterungsverbot ist am 1. März 2005 in Kraft getreten.
  2. Die landwirtschaftliche Produktion hat, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient, nicht nur den Vorschriften des LwG, sondern auch Art. 2 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes (LMG) zu entsprechen. Daraus folgt, dass überall dort, wo es um die Gewährleistung der Sicherheit und der Qualität von Lebensmitteln geht, sowohl die Bestimmungen des LwG, als auch diejenigen des LMG ineinander-greifen. Nach Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG wird mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet. Gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG ist somit auch die Verfütterung von Hanf an Nutztiere strafbar.
  3. Nebst der Bestrafung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG besteht auch die Möglichkeit, Hanfernten sicherzustellen oder in Beschlag zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei festgestellter Kontamination der Milch mit THC entsprechende Massnahmen in die Wege geleitet werden können (zum Beispiel Verfügung von Produktions- oder Verwertungssperren).

Landwirtschaftsamt, der Chef, Hans Stettler