Ausgabe Nummer 38 (2008)
Hinweis zum Hanfverfütterungsverbot
Mit konstanter Regelmässigkeit behauptet
der Verein Schweizer Hanffreunde
VSHF in Inseraten der Tageszeitung und
in der Fachpresse, dass der vom VHSF als
«althergebrachte Schweizer Agrar- und
Industriehanf» benannte Hanf der Sorte
«sativa non-indica» und andere legal verfüttert
werden könne. Der «EU-Sortenkatalog
» sei nicht obligatorisch. Untermauert
werden diese Behauptungen dann jedes
Mal mit zwar tatsächlich geäusserten,
aber aus dem Zusammenhang gerissenen
und damit im Sinn verfälschten Sätzen
von Behördenmitgliedern, wobei sich der
VHSF nicht scheut, angeblich authentische
Amtsdokumente mit den entsprechenden
Hoheitszeichen der Regierung
und den Originalunterschriften von
Behördenmitgliedern in die Inserate aufzunehmen.
Der Inhalt dieser Dokumente
wird dabei vom VSHF regelmässig verfälscht.
Die betreffenden Aussagen entsprechen
nicht den Tatsachen. Damit werden
die Anbauer von Hanf im Kanton
Thurgau durch den VSHF bewusst irregeführt
und verunsichert.
Rechtslage
Tatsache ist, dass nach der in der ganzen Schweiz gültigen Rechtslage im Landwirtschafts- und Lebensmittelbereich die Verfütterung jeglichen Hanfs ? ob dieser nun im Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt ist oder nicht ? an Nutztiere verboten ist. Dies hat das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem Entscheid vom 13. September 2007 (SBR.2007.29) unmissverständlich und bedingungslos festgestellt. Auch der Versuch und die Gehilfenschaft bei der Verfütterung von Hanf sind strafbar, sodass sich der Produzent und der Lieferant von Hanfprodukten zu Fütterungszwecken zumindest als Gehilfe strafbar machen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau lassen sich von der irreführenden Inseratenkampagne des VHSF nicht beeindrucken und werden es weiterhin nicht zulassen, dass in unserem Kanton Hanf an die Nutztiere verfüttert oder dass Hanf zu solchen Zwecken verarbeitet und an Dritte weitergegeben wird.
Mitteilung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Kaum Hanfverfütterung im Thurgau
Die regelmässigen, irreführenden Inserate des Vereins Schweizer Hanffreunde VSHF sind auch dem Thurgauer Bauernverband (TBV) ein Dorn im Auge. Dennoch liegt es nicht im Ermessen des TBV, sich aktiv gegen die Inserate zu wehren. In der Tat könnten die Inserate zwar die Landwirte dazu verleiten, ihren Tieren Hanf zu verfüttern, was bekanntlich verboten ist. Der TBV geht aber davon aus, dass die Landwirtinnen und Landwirte sich von dieser Kampagne nicht blenden lassen. Ausserdem besteht auch keinerlei Anlass, die Zulassung der Hanffütterung auf politischem Weg durchzusetzen, zumal der dringende Bedarf, Hanf zu verfüttern, nur einzelne Betriebe betreffen dürfte.
Thurgauer Bauernverband
Rechtslage
Tatsache ist, dass nach der in der ganzen Schweiz gültigen Rechtslage im Landwirtschafts- und Lebensmittelbereich die Verfütterung jeglichen Hanfs ? ob dieser nun im Sortenkatalog des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt ist oder nicht ? an Nutztiere verboten ist. Dies hat das Obergericht des Kantons Thurgau in seinem Entscheid vom 13. September 2007 (SBR.2007.29) unmissverständlich und bedingungslos festgestellt. Auch der Versuch und die Gehilfenschaft bei der Verfütterung von Hanf sind strafbar, sodass sich der Produzent und der Lieferant von Hanfprodukten zu Fütterungszwecken zumindest als Gehilfe strafbar machen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau lassen sich von der irreführenden Inseratenkampagne des VHSF nicht beeindrucken und werden es weiterhin nicht zulassen, dass in unserem Kanton Hanf an die Nutztiere verfüttert oder dass Hanf zu solchen Zwecken verarbeitet und an Dritte weitergegeben wird.
Mitteilung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Kaum Hanfverfütterung im Thurgau
Die regelmässigen, irreführenden Inserate des Vereins Schweizer Hanffreunde VSHF sind auch dem Thurgauer Bauernverband (TBV) ein Dorn im Auge. Dennoch liegt es nicht im Ermessen des TBV, sich aktiv gegen die Inserate zu wehren. In der Tat könnten die Inserate zwar die Landwirte dazu verleiten, ihren Tieren Hanf zu verfüttern, was bekanntlich verboten ist. Der TBV geht aber davon aus, dass die Landwirtinnen und Landwirte sich von dieser Kampagne nicht blenden lassen. Ausserdem besteht auch keinerlei Anlass, die Zulassung der Hanffütterung auf politischem Weg durchzusetzen, zumal der dringende Bedarf, Hanf zu verfüttern, nur einzelne Betriebe betreffen dürfte.
Thurgauer Bauernverband
