Ausgabe Nummer 4 (2009)

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Impfung gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bleibt für Rinder und Schafe obligatorisch. Dafür steht ein zugelassener Impfstoff zur Verfügung. Die Kantone sind angewiesen, im Fall von Impfverweigerung einschneidende Massnahmen zu treffen.

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird auch im Jahr 2009 obligatorisch erklärt, allerdings nur noch für Rinder und Schafe. Für Ziegen ist die Impfung nicht mehr obligatorisch. Die Impfungen müssen zwischen 1. Februar und 31. Mai 2009 durchgeführt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Aktion noch vor der Sömmerungsperiode abgeschlossen ist und der Impfschutz über die kritische Periode der Mückenaktivität bis zum nächsten Winter anhält. Im Herbst 2009 muss erneut entschieden werden, ob und wie im Jahre 2010 geimpft wird.

Impfstoff für Rinder und Schafe zugelassen
Mittlerweile ist einer der drei in Frage kommenden Impfstoffe von der eidgenössischen Prüfstelle definitiv für Rinder und Schafe zugelassen worden. Für impfpflichtige Tiere darf ausschliesslich dieser Impfstoff verwendet werden. Es handelt sich um ein Produkt, das im Kanton Thurgau bisher nicht eingesetzt worden ist. Zu impfen sind Rinder und Schafe, die zum Zeitpunkt der Bestandesimpfung mindestens drei Monate alt sind. Im Jahr 2008 grundimmunisierte Rinder und Schafe müssen im laufenden Jahr einmal geimpft werden. Rinder, die noch nie grundimmunisiert wurden, müssen zweimal im Abstand von mindestens 21 und maximal 80 Tagen geimpft werden.

Kosten
Die Kosten für die obligatorische Impfaktion werden wie im vergangenen Jahr durch den Tierseuchenfonds getragen. Die Tierhalterbeiträge für Rinder und für Schafe werden im Jahr 2009 auf dem Stand von 2008 belassen und beinhalten Fr. 4.? für Rinder und Fr. 2.? für Schafe zur Finanzierung der Impfkosten. Ein Beitrag in der gleichen Höhe wird vom Kanton geleistet. Impfungen nach dem 31. Mai 2009 und freiwillige Impfungen, zum Beispiel von Ziegen, werden aus dem Tierseuchenfonds nicht bezahlt und müssen mit den Impftierärztinnen und Impftierärzten direkt organisiert und abgerechnet werden. Der Impfstoff wird weiterhin vom Bund zur Verfügung gestellt.

Massnahmen bei Impfverweigerung
Weil sich bei der vergangenen Impfaktion Widerstand breit machte, dessen Begründungen nicht objektivierbar sind, hat das Bundesamt für Veterinärwesen Weisungen erlassen, wie im Fall von Impfverweigerung vorzugehen ist. Damit soll gewährleistet sein, dass die Massnahmen in den Kantonen einheitlich getroffen werden. Halterinnen und Halter von Rindern und Schafen, deren Tiere 2009 noch nicht geimpft sind, werden Mitte Mai mit einem Schreiben des Veterinäramtes nochmals an die Impfpflicht erinnert. Dabei werden sie auch auf die Folgen bei Nichteinhaltung der Impfpflicht aufmerksam gemacht. Kommen die Tierhaltenden der Impfpflicht trotz schriftlicher Erinnerung bis am 1. Juni 2009 nicht nach, werden folgende Massnahmen getroffen und schriftlich verfügt:
  • Der ganze Tierbestand wird für den Tierverkehr gesperrt. Damit ist auch die Sömmerung sowie das Ausstellen von nicht korrekt geimpften Tieren in der ganzen Schweiz verboten.
  • Kosten im Zusammenhang mit allfälligen Verdachtsuntersuchungen werden den säumigen Tierhaltenden auferlegt. Entschädigungsansprüche bei Tierverlusten durch Blauzungenkrankheit entfallen.
  • Säumige Tierhaltende werden wegen Verstosses gegen tierseuchenpolizeiliche Vorschriften bei den kantonalen Strafvollzugsbehörden verzeigt.
Auch der Thurgauer Bauernverband ist mit diesem Vorgehen einverstanden.

Meldung von vermeintlichen Impfschäden
Fachleute können kein vermehrtes Auftreten von Aborten, Zellzahlerhöhungen in der Milch und anderen unerwünschten Wirkungen im Zusammenhang mit der Impfung feststellen. Trotzdem werden die Rückmeldungen von Tierhaltenden laufend überprüft. Zur Erhebung der Daten, welche für eine genauere Beurteilung nötig sind, steht ein Formular zur Verfügung. Dieses kann von der Website des Veterinäramtes (www.veterinaeramt.tg.ch) heruntergeladen oder bei den Impftierärzten verlangt werden.
Eine Entschädigung von vermeintlichen Impffolgen ist im Kanton Thurgau nicht vorgesehen.

Registrierung der Impfungen
Impftierärztinnen und Impftierärzte bringen für jeden Tierbestand eine aktuelle Liste der zu impfenden Tiere und bestätigen darauf den Abschluss der Impfungen durch Angabe der Anzahl geimpfter Tiere und der Impfdaten. Diese Daten werden in die Tierverkehrsdatenbank übernommen, so dass der gültige Impfstatus jedes einzelnen Rindes sichtbar wird. Wenn Tiere während der Grundimmunisierung den Bestand vor der zweiten Impfung verlassen, muss das erste Impfdatum auf dem Begleitdokument angegeben werden.

Paul Witzig, Kantonstierarzt