Ausgabe Nummer 32 (2003)
Individuelle Lösungen sind gefragt
| Lehrlingslohn einteilen TB 32/2003 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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| Die Sommerferien gehen bald zu Ende. Für Tausende von Jugendlichen beginnt ein neuer Lebensabschnitt ? die Lehrzeit. Sie freuen sich auf den ersten Zahltag. Je nach Ausbildung ist der Lehrlingslohn sehr unterschiedlich. Die einen müssen sich mit 300 Franken zufrieden geben, andere verdienen bereits im ersten Lehrjahr das Dreifache. Deshalb sind beim Einteilen des Lehrlingslohnes individuelle Lösungen gefragt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Einen Monat arbeiten, und dann wird der erste Zahltag auf das Lohnkonto überwiesen. Selbstverdientes Geld zu besitzen ist der Stolz unzähliger Jugendlicher. Sie erhoffen sich ein Ende der Diskussionen mit den Eltern über die Höhe des Taschengeldes und dessen Verwendung. Die Träume, was man sich alles anschaffen und leisten will, sind gross. Die Realität sieht manchmal anders aus. Die Eltern vertreten die Ansicht, die Tochter oder der Sohn müsse nun für verschiedene Auslagen selber aufkommen und einen Haushaltbeitrag an die Lebenshaltungskosten leisten. An diesem Punkt entstehen oft grosse Diskussionen oder sogar Streit. Die Jugendlichen finden es ungerecht, dass sie von ihrem kleinen Zahltag etwas abgeben müssen. Die Eltern stellen sich auf einen anderen Standpunkt. Einerseits sind sie mit Recht der Meinung, dass es falsch wäre, wenn die Jungen über ein Taschengeld in der Höhe des Lehrlingslohnes verfügen dürfen. Auch die Eltern müssen sich mit weniger zufrieden geben. Andererseits ist es sehr wichtig, die jungen Menschen auf die Realität des Alltages vorzubereiten, indem sie ihr Monatsgehalt geschickt einteilen lernen. Der Lohn gehört dem Lehrling/der Lehrtochter, aber ... Im Zivilgesetzbuch, Artikel 323 steht: «Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung. Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.» Die gesetzliche Grundlage sagt klar, dass der selbsterwirtschaftete Lohn dem Lehrling oder der Lehrtochter gehört. Die Eltern haben jedoch das Recht, einen angemessenen Beitrag an Kostgeld zu verlangen oder mit ihnen zu vereinbaren, dass gewisse Auslagen, wie beispielsweise Fahrspesen, Kleider oder das auswärtige Mittagessen selber bezahlt werden.
Offen über das Geld reden So unterschiedlich die Lehrlingsarbeit entschädigt wird, so unterschiedlich können auch die Ausgaben sein. Nicht alle haben die Möglichkeit, sich mittags zu Hause zu verpflegen. Die einen können preisgünstig in der betriebseigenen Kantine essen, andere verpflegen sich aus dem Rucksack oder gehen ins nächstgelegene Restaurant. Die Schulmaterialkosten sind je nach Ausbildung verschieden hoch oder werden sogar vom Arbeitgeber übernommen. Ein Banklehrling braucht bestimmt mehr Kleider als ein Maurerlehrling. Solche Unterschiedlichkeiten bedingen, dass offen über das Geld geredet wird. Nur dann können die Jungen einsehen, dass auch die Eltern ihren Lohn einteilen müssen. Oft ist den Jugendlichen gar nicht bewusst, dass ein grosser Teil des elterlichen Lohnes für fixe Kosten und den Haushalt gebraucht werden. Nur wer gezielt plant, weiss, wofür er das Geld ausgibt. Die Höhe der selbst zu bezahlenden Auslagen hängt weitgehend von der Höhe des Lehrlingslohnes ab. Eine individuelle Regelung ist unerlässlich. Ein Beispiel kann einen möglichen Weg aufzeigen. Bettina verdient im ersten Lehrjahr 500 Franken und kann mittags mit dem Velo nach Hause fahren. Zur Berufsschule fährt sie mit dem Zug und verpflegt sich in der Kantine. Das Mittagessen kostet mit dem Getränk rund Fr. 12.?. Das Schulmaterial muss sie selber bezahlen. Im Gespräch mit den Eltern einigt sie sich auf folgende Einteilung:
Die Eltern wissen, dass Bettina ihren Lohn gut einteilen wird. Deshalb übernehmen sie auch ihre Krankenkassenprämie und verlangen keinen Haushaltbeitrag. Ebenfalls ist Bettina bereit, bei Bedarf im Haushalt oder auf dem Betrieb gewisse Arbeiten unentgeltlich zu übernehmen. Ihr Zimmer hält sie selber in Ordnung. Der dreizehnte Monatsgehalt oder in der Freizeit erwirtschaftete Einnahmen ermöglichen ihr, einen speziellen Wunsch zu erfüllen. Im zweiten und dritten Lehrjahr werden die verschiedenen Ausgaben neu überdacht. Eine gut überlegte Einteilung des Lehrlingslohnes und klare Absprachen mit den Eltern ersparen viele Unannehmlichkeiten. LBBZ Arenenberg, Fachstelle Ländliche Hauswirtschaft und Familie, Pia Lenz |
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