Ausgabe Nummer 50 (2007)

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Informationskampagne gegen Schwarzarbeit gestartet

Illegal ist nicht egal

Schwarzarbeit schadet uns allen. Sie bringt Bund und Kantone um beträchtliche Steuereinnahmen. Und unsere Sozialversicherungen um dringend nötige Beiträge. Mit diesem Slogan startete das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) die Kampagne gegen die Schwarzarbeit. Hintergrund ist das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.

Schwarzarbeit ist, wenn Arbeitnehmende nicht bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung (Quellensteuer) und/ oder den Ausländerbehörden angemeldet werden. Damit verletzt der Arbeitgeber die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Quellensteuerrecht und/oder Ausländerrecht.
Er macht sich strafbar, indem er gegen das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) verstösst.
Hinweis für die Landwirtschaft: Direktzahlungen können während maximal fünf Jahren angemessen gekürzt werden, wenn Arbeitgeber wegen schwerwiegender oder wiederholter Verstösse gegen das Schwarzarbeitsgesetz verurteilt wurden.

Ist Nachbarschaftshilfe Schwarzarbeit?

Nein. Gelegentliche Hilfeleistungen unter Nachbarn oder Freunden (wie einmalige Garten- oder Reparaturarbeiten) gelten nicht als Erwerbstätigkeit und folglich auch nicht als Schwarzarbeit. Aber Achtung: Sobald Sie diese Tätigkeiten mit Geld oder Naturalleistungen bezahlen, die mehr als einen symbolischen Wert haben, und sobald die helfende Person aus finanziellen Beweggründen «Hilfe leistet », handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit, die versichert und versteuert werden muss.
Hinweis für die Landwirtschaft: Nachbarschaftshilfe unter Landwirtschaftsbetrieben ist keine Schwarzarbeit, wenn gegenseitig etwa gleich viel Arbeit geleistet wird oder die Arbeit im Auftragsverhältnis wie ein «Lohnunternehmer» ausgeführt wird.

Scheinselbstständigkeit

Als scheinselbssttändig gilt, wer sich ? obwohl von einem/einer Arbeitgeber/in beschäftigt ? als selbstständig erwerbstätig ausgibt, um keine Beiträge an die obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen zahlen zu müssen. Ob jemand selbstständig erwerbstätig ist oder nicht, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis benannt oder was sie über die Bezahlung der AHV-Beiträge vereinbart haben.
Hinweis für die Landwirtschaft: Wer als selbstständiger Landwirt stunden- oder tageweise für einen Handwerksbetrieb arbeitet, gilt als Angestellter und muss bei diesem Betrieb entsprechend versichert werden.

Versicherungspflicht für tiefe Löhne

Von Löhnen aus einer Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit bis zu einem jährlichen Betrag von 2200 Franken müssen keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Der/die Arbeitnehmende kann allerdings ausdrücklich verlangen, dass darauf Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. In diesem Fall müssen Sie ihn/sie bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und mit dieser über den Lohn abrechnen.
Hinweis für die Landwirtschaft: alle Angestellten, auch mit tiefen Löhnen, müssen gegen Unfälle und Krankheit versichert sein. Der Arbeitgeber ist für den Abschluss der Versicherung verantwortlich.

Das vereinfachte Abrechungsverfahren

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern richtet sich vorwiegend an Private, die Angestellte mit einer jährlichen Gesamtlohnsumme von weniger als 19 890 Franken beschäftigen (zum Beispiel im privaten Haushalt), sowie an Betriebe, die mehrere Angestellte mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme von weniger als 53 040 Franken beschäftigen. Es erfasst AHV, Unfallversicherung und Steuern.
Hinweis für die Landwirtschaft: noch einfacher als das vereinfachte Abrechungsverfahren ist die Globalversicherung der Bauernverbände. Diese Lösung ist speziell auf die Landwirtschaft mit den oft nur saisonalen Anstellungen ausgerichtet.

Mehrwertsteuerpflicht

Wer als selbstständiger Dienstleistungserbringer jährliche Einnahmen von über 75 000 Franken erzielt, ist mehrwertsteuerpflichtig. Wer in diesem Fall die Mehrwertsteuer nicht abrechnet, arbeitet schwarz.
Hinweis für die Landwirtschaft: Die landwirtschaftliche Produktion ist von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen. Wer Nebenbetriebe wie Handel, Lohnunternehmung, Dienstleistung usw. betreibt, muss dies im Einzelfall abklären.

Aus «www.keine-schwarzarbeit.ch»
ergänzt durch Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband


Plakat aus der Informationskampagne des
Seco gegen die Schwarzarbeit. (zVg)
Plakat aus der Informationskampagne des Seco gegen die Schwarzarbeit. (zVg)