Ausgabe Nummer 5 (2004)

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Jungtiere im Feld auch während Schonzeit «frei»

Kanton verabschiedet Bestimmungen zur Wildschwein-Schonzeit 2004

 

Jungtiere im Feld auch während Schonzeit «frei»

 
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat vor kurzem die neuen Bestimmungen betreffend die Bejagung von Wildschweinen während der Schonzeit erlassen. Darin stellt der Kanton fest, dass sowohl die Anzahl erlegter Wildschweine als auch die Summe der abgegoltenen Sauenschäden im Jahr 2003 sich gegenüber 2002 rund halbiert hätten. Dies lasse zwar einen gegenüber den Vorjahren reduzierten Bestand vermuten, schreibt der Kanton. Und weiter: «Dazu beigetragen hat sicher die intensive Bejagung der letzten Jahre.» Aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse des letzten Jahres sei es jedoch falsch, aus den Zahlen generell auf einen Bestandesrückgang mit anhaltendem Trend zu schliessen. «Da Wildschweinebestände bei guten Bedingungen sehr schnell wachsen können, ist eine konstante Bejagung angezeigt», hält der Regierungsrat demgegenüber fest.

Der Regierungsrat hält eine konstante
Bejagung der Wildschweine weiterhin für angezeigt. (zvg)

Daher hat der Regierungsrat betreffend Wildschweinbejagung in der Schonzeit 2004 in Anlehnung an die Regelungen der vergangenen Jahre Folgendes beschlossen:

Die Jagdgesellschaften sind berechtigt, vom 1. bis 28. Februar 2004 Wildschweine aller Altersklassen innerhalb und ausserhalb des Waldes zu erlegen.
Während der Schonzeit vom 1. März bis 15. Juni 2004 dürfen ausserhalb des Waldes Wildschweine im ersten und zweiten Lebensjahr (Frischlinge und Überläufer) erlegt werden. Abschüsse im Wald sind nicht erlaubt.
Vom 16. bis 30. Juni dürfen Wildschweine aller Altersklassen innerhalb und ausserhalb des Waldes erlegt werden.
Bachen, die von ihren Frischlingen begleitet sind, sind geschützt.
Bei der Meldung von Abschüssen im Wald in der Zeit vom 1. bis 28. Februar sowie vom 16. bis 30. Juni 2004 ist die Distanz vom Abschussort zum nächsten Waldrand anzugeben.
Alle vom 1. Februar bis 30. Juni 2004 erlegten Wildschweine sind im Abschuss-Statistikformular in der Kolonne «Abschüsse mit Sonderbewilligung» einzutragen.
Um möglichst zu verhindern, dass irrtümlicherweise führende Bachen erlegt werden, die ihre Frischlinge im Wurfkessel abgelegt haben, wird empfohlen, grössere Einzeltiere, die nicht eindeutig als Keiler angesprochen werden können, vom 1. Februar bis 30. Juni 2004 nicht zu beschiessen. (pd/hil)

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