Ausgabe Nummer 30 (2006)

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Lehrlingslohn einteilen

Hurra - der erste Lohn!



Für Tausende von Jugendlichen beginnt nach den Sommerferien ein neuer Lebensabschnitte. Sie freuen sich auf die Lehrzeit und auf den ersten Zahltag, der ihnen ganz persönlich gehört. Was sollen oder müssen die Jugendlichen alles daraus bezahlen? Solche Fragen tauchen in vielen Familien auf.

Vorbei sind die endlosen Diskussionen mit den Eltern über die Höhe des Taschengeldes. Während der Lehrzeit haben die jungen Erwachsenen ihren eigenen Lohn. Sie träumen davon, was sie sich von ihrem Lehrlingslohn alles leisten und anschaffen können. Der Wunsch einer neuen Musikanlage besteht schon längst. Die Volljährigkeit rückt in die Nähe und damit die ersten Autofahrstunden, die selbst bezahlt werden müssen. Wiederum andere freuen sich, oft in den Ausgang zu gehen oder wollen ihr Hobby ausüben und intensivieren. Mit solchen Plänen ist der Lehrlingslohn schnell aufgebraucht. Die Eltern vertreten die Ansicht, der Sohn oder die Tochter müsse nun für verschiedene Auslagen selber aufkommen und einen Haushaltbeitrag an die Lebenskosten leisten. An diesem Punkt entstehen aus der Diskussion oft grosse Meinungsverschiedenheiten. Die Jungen stellen sich auf den Standpunkt, es sei ungerecht, dass sie von ihrem kleinen Lohn etwas abgeben müssen. Bis anhin ging es auch ohne. Aus Sicht der Eltern sieht es anders aus. Sie vertreten die Ansicht, dass sie nicht die Höhe eines Lehrlingslohnes als Taschengeld selber zur Verfügung haben. Zudem soll den jungen Menschen bewusst werden, was der Lebensunterhalt kostet und dass durch gute Planung die monatlichen Einkünfte ausreichen und erst noch gespart werden kann.

Was sagt das Gesetz?
Gemäss Zivilgesetzbuch, Artikel 323, gehört der Lohn dem Lehrling bzw. der Lehrtochter. Die Eltern haben jedoch das Recht, einen angemessenen Betrag als Kostgeld zu verlangen oder zu vereinbaren, dass gewissen Auslagen, zum Beispiel Fahrspesen, Kleider oder auswärtige Verpflegung selber bezahlt werden. Wer eine Lehre mit hohem Gehalt absolviert, sollte auch einen höheren Beitrag an die festen Verpflichtungen leisten. Das Gespräch innerhalb der Familie ist sehr wichtig und eine individuelle Regelung unerlässlich.

Überlegtes Einteilen und klare Absprachen
Das folgende Beispiel ist frei erfunden und zeigt eine mögliche Einteilung des Lehrlingslohnes auf. Petra lernt Coiffeuse und verdient im zweiten Lehrjahr 500 Franken. Zusätzlich bekommt sie durchschnittlich pro Monat 25 Franken Trinkgeld. Ihr Arbeitsort ist so nahe, dass sie mittags nach Hause fahren kann. Einmal pro Woche besucht sie die Berufsschule und verpflegt sich dann in der Kantine. Das Mittagessen kostet 12 Franken. Im Gespräch mit den Eltern einigt sich Petra wie in der Übersicht dargestellt. Von den festen Verpflichtungen übernehmen die Eltern die Krankenkasse sowie Kost und Logis zu Hause. Sie kennen ihre Tochter als sehr sparsam und sind sich auch bewusst, dass sie sehnlichst darauf wartet, dass sie die ersten Fahrstunden absolvieren kann. Diese muss sie selbstverständlich selber bezahlen. Deshalb möchte sie auch entsprechend sparen. Für Kleider, Taschengeld, sportliche Aktivitäten und kulturelle Anlässe kommt sie selber auf. Das Zimmer reinigt sie selber und hilft jeweils am freien Tag durchschnittlich zwei Stunden der Mutter bei verschiedenen Haushaltsarbeiten. Bei jeder Gehaltserhöhung werden die verschiedenen Ausgaben neu überdacht. Eine gut überlegte Einteilung des Lehrlingslohnes und klare Absprachen mit den Eltern ersparen viele Unannehmlichkeiten.

LBBZ Arenenberg, Fachstelle Ländliche Hauswirtschaft und Familie, Pia Lenz


Die Erhebungsblätter für die Einteilung des Lehrlingslohnes können bei folgender Adresse bezogen werden: LBBZ Arenenberg, Fachstelle Ländliche Hauswirtschaft und Familie, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden, Tel: 071 622 10 22, pia.lenz@tg.ch

Aus dem Zivilgesetzbuch Artikel 323: ?Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung. Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.?