Ausgabe Nummer 16 (2009)

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Löhne korrekt abrechnen

Monatliche Lohnabrechnung ? Rechte und Pflichten

Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft verlangt monatlich eine schriftliche Lohnabrechnung. Vollständige Lohnabrechnungen für alle Voll- oder Teilzeitangestellten erleichtern Ende Jahr auch den Buchhaltungsabschluss und die Abrechnungen mit Versicherungen und Steuern.

Wenn kein separater Arbeitszeitrapport geführt wird, sollten auf der Lohnabrechnung ausserdem die geleisteten Überstunden, bezogenen Frei- und Ferientage und die Absenzen festgehalten werden. Der Arbeitnehmer unterschreibt monatlich die Lohnabrechnung und signalisiert damit, dass er damit einverstanden ist. Der Arbeitnehmer erhält jedes Mal ein Exemplar der Lohnabrechnung.

Hilfsmittel
Der Lohnabrechnungsblock des Bauernverbands ist ein gutes Hilfsmittel für die monatliche Lohnabrechung. Er kann beim Thurgauer Bauernverband für 10 Franken plus Versandkosten bezogen werden. Für Arbeitgeber, die gerne mit dem PC arbeiten, bietet die Agro-Treuhand Thurgau auf ihrer Homepage kostenlos ein Lohnprogramm auf Excel-Basis an (www. atthurgau.ch). Bei grösseren Betrieben kann sich der Einsatz eines Lohnprogrammes lohnen.

Bruttolohn statt Nettolohn
Für die Berechnung der Versicherungsabzüge und der Steuern, ist immer der AHV-Bruttolohn die Ausgangsgrösse. Nettolohnvereinbahrungen führen oft zu Fehlern und werden deshalb nicht empfohlen. Wer mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn vereinbart und bereits bei Vertragsabschluss auf die Abzüge für Versicherungen, Verpflegung und Unterkunft hinweist, kann sich manche Diskussion bei der Lohnauszahlung ersparen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle (Telefon 071 626 28 90).

Erklärungen zur Lohnabrechnung
Die Nummern entsprechen den Positionen auf dem Lohnbeispiel.
  1. Der Bruttolohn ist der vertraglich vereinbarte Lohn. Dazu zählen auch Überstunden oder Ferienentschädigungen. Zusammen ergibt dies den AHV-pflichtigen Bruttolohn.
  2. Prämien für AHV/IV/EO: Für alle familieneigenen und familienfremden Angestellten ab Jahrgang 1991 obligatorisch. Der Abzug auf der Lohnabrechnung beträgt 5,05 Prozent.
  3. Prämien für die Arbeitslosenversicherung (ALV): Obligatorisch für alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Abzug beträgt ein Prozent
  4. Pensionskasse: Die Grenze für die Unterstellung liegt bei einem durchschnittlichen Monatslohn von 1710 Franken. Zu versichern sind alle Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig sind und mehr als drei Monate beim selben Arbeitgeber arbeiten. Die Prämien richten sich nach den Tarifen der Pensionskasse und sind je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich.
  5. Unfallversicherung: alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert werden. Die Prämie für den Teil Nichtberufsunfall kann dem Arbeitnehmer abgezogen werden. Bei Mitarbeitern in der Landwirtschaft beträgt der Prämiensatz 1,582 Prozent vom Bruttolohn.
  6. Krankentaggeld: Gemäss dem landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag (NAV) müssen alle familienfremden Arbeitnehmer für den Lohnausfall bei Krankheit ab dem 31. Tag versichert sein.
  7. Krankenpflege: Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich selber für die Krankenkasse verantwortlich. Bei ausländischen Arbeitnehmern muss jedoch der Arbeitgeber dafür sorgen, dass eine solche Versicherung besteht. Die Prämie geht voll zu Lasten des Arbeitnehmers.
  8. Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss die Quellensteuer abgerechnet werden. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Steueramt leistungspflichtig, kann den Steuerbetrag jedoch dem Arbeitnehmer weiterverrechnen. Steuerpflichtig ist der Bruttolohn zuzüglich aller Lohnzulagen wie zum Beispiel die Kinder- und Haushaltszulagen. Eine provisorische Berechung der Quellensteuer kann via Internet (www.steuerverwaltung. tg.ch) unter Steuerkalkulatoren vorgenommen werden.
  9. Unterkunft und Verpflegung: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Betrieb wohnt und isst, können ihm pro Monat 990 Franken belastet werden.
  10. Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Eine Abrechnung sollte erst erfolgen, wenn der Anspruch von der AHV-Stelle zugesichert wurde. Auch für Ehefrau und Kinder, die in einem EU-Land leben, besteht ein Anspruch auf die Haushaltszulage von 100 Franken.
  11. Nicht erwerbstätige Familienangehörige aus einigen EU-Staaten müssen sich in der Schweiz krankenversichern. Arbeitgeber, welche bei der Globalversicherung des schweizerischen Bauernverbandes angeschlossen sind, können die Familienangehörigen bei der Agrisano ebenfalls anmelden.


Adrian von Grünigen,
Thurgauer Bauernverband



Was ist neu im Jahr 2009
Für Betriebe, welche der Globalversicherung für die familienfremden Angestellten angeschlossen sind, gibt es nur wenige Änderungen. Die Eintrittsschwelle für die Pensionskasse liegt neu bei 1710 Franken durchschnittlichem Monatslohn (bisher 1657 Franken). Die Prämientarife der Pensionskasse wurden erfreulicherweise günstiger. Besonders Löhne ab rund 4000 Franken profi tieren von den gesunkenen Verwaltungskosten. Die Prämien sind nach Alter, Geschlecht und Lohnhöhe unterschiedlich. Die Tabelle der Pensionskasse gibt Auskunft, für welche Person welche Prämien gilt. Die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Landwirtschaft sind ab dem 1. Januar 2009 auf 200 Franken pro Kind bis 16 Jahre und 250 Franken für Jugendliche von 17 bis 25 Jahren in Ausbildung erhöht worden. Im Berggebiet sind diese Ansätze jeweils um 20 Franken höher. Zusätzlich gibt es eine Haushaltszulage von 100 Franken. Mit dem neuen Familienzulagengesetz erhalten auch Teilzeitangestellte die Kinderzulagen, sofern nicht schon der Ehepartner eine solche erhält.