Ausgabe Nummer 19 (2007)

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Löhne korrekt abrechnen

Arbeitsvertrag und monatliche Lohnabrechnung soll Standard sein

Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft verlangt eine schriftliche Lohnabrechnung für jeden Monat. Eine korrekte und vollständige Lohnabrechnung erleichtert auch Ende Jahr die nötigen Zusammenstellungen für Versicherungen, Steuern und Buchhaltung zu machen.

Die Lohnabrechnung enthält den Bruttolohn, wie im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Zum Bruttolohn addiert werden spezielle Lohnentschädigungen wie zum Beispiel Überstunden oder Ferienentschädigung. Dies ergibt den AHV-pflichtigen Bruttolohn. Vom Bruttolohn abgezogen werden alle obligatorischen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge an Versicherungen, Steuern und auch die bezogenen Naturalleistungen. Nach diesen Abzügen erhält man den Nettolohn.
Zum Nettolohn werden allfällige vom Arbeitgeber ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen sowie die Kinderzulagen dazugerechnet. Auch ausbezahlte Spesen kommen in die Lohnabrechnung. Bei den Spesen ist zu beachten, dass die Steuerbehörden aufgrund des neuen Lohnausweises nur noch belegbare Spesen akzeptieren.
Wenn kein separater Arbeitszeitrapport geführt wird, sollten mindestens die geleisteten Überstunden, bezogenen Freiund Ferientage und die Absenzen auf der Lohnabrechnung festgehalten werden. Der Arbeitnehmer unterschreibt monatlich die Lohnabrechnung und signalisiert damit, dass er damit einverstanden ist. Der Arbeitnehmer erhält jedes Mal eine Kopie der Lohnabrechnung.

Hilfsmittel
Der Lohnabrechnungsblock des Bauernverbands ist ein gutes Hilfsmittel für die monatliche Lohnabrechung. Er kann beim Thurgauer Bauernverband für 11 Franken plus Versandkosten bezogen werden. Für Arbeitgeber, die gerne mit dem PC arbeiten, bietet die Agro-Treuhand Thurgau auf ihrer Homepage ein kostenloses Lohnprogramm auf Excel- Basis an (www.atthurgau.ch). Bei grösseren Betrieben kann sich der Einsatz eines Lohnprogramms lohnen.

Unregelmässige Einkommen
Bei Arbeitnehmern, die schwankende Einkommen haben, können die Abzüge für Pensionskasse und Steuern erst Ende Jahr oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau berechnet werden. In diesen Fällen sollte monatlich ein provisorischer Abzug gemacht werden. Am Ende wird aufgrund der definitiven Zahlen abgerechnet.

Bruttolohn statt Nettolohn
Für die Berechnung der Versicherungsabzüge und der Steuern ist immer der AHV-Bruttolohn Ausgangsgrösse für die Prämien- und Beitragsberechnung. Der Thurgauer Bauernverband empfiehlt dringend, für alle Arbeitsverhältnisse Bruttolöhne zu vereinbaren. Wer mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn vereinbart und bereits bei Vertragsabschluss auf die Abzüge für Versicherungen, Verpflegung und Unterkunft hinweist, kann sich manche Diskussion bei der Lohnauszahlung ersparen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle, Telefon 071 626 28 88.


Familienangehörige in Polen versichern
Gemäss dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit müssen die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen aus Staaten wie Polen, der Slowakei oder Lettland sich in der Schweiz der Krankenkasse anschliessen, wo auch das in der Schweiz tätige Familienmitglied versichert ist. Arbeitgeber, welche bei der Globalversicherung des schweizerischen Bauernverbandes angeschlossen sind, können diese Familienangehörigen bei der Agrisano anmelden. Die Prämie für Erwachsene beträgt 140 Franken, für Kinder 49 Franken. Die Verantwortung für die Versicherung der Familienangehörigen im Ausland liegt bei den Arbeitnehmern. Die Arbeitgeber sollten sie dabei unterstützen.


Versicherungsabzüge auf der Lohnabrechnung

1. Prämien für AHV/IV/EO: Für alle familieneigenen und familienfremden Angestellten ab dem 18. Altersjahr obligatorisch. Der Abzug auf der Lohnabrechnung beträgt 5,05 Prozent.

2. Prämien für die Arbeitslosenversicherung (ALV): Obligatorisch für alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inklusive familieneigene Mitarbeiter einer AG und GmbH). Der Abzug beträgt ein Prozent.

3. Pensionskasse: Die Grenze für die Unterstellung liegt bei einem durchschnittlichen Monatslohn von 1657 Franken. Zu versichern sind alle Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig sind und mehr als drei Monate beim selben Arbeitgeber arbeiten. Die Prämien richten sich nach den Tarifen der Pensionskasse und sind je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 50 Prozent der Prämie.

4. Unfallversicherung: Alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert werden. Die Prämie für die NBU-Versicherung kann dem Arbeitnehmer abgezogen werden. Bei Mitarbeitern in der Landwirtschaft beträgt diese Prämie 1,582 Prozent vom Bruttolohn.

5. Krankentaggeld: Gemäss dem landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag (NAV) müssen alle familienfremden Arbeitnehmer für den Lohnausfall bei Krankheit ab dem 31. Tag versichert sein. Die Prämie kann zu 50 Prozent dem Arbeitnehmer belastet werden.

6. Krankenpflege: Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich selber für die Krankenkasse verantwortlich. Bei ausländischen Arbeitnehmern muss jedoch der Arbeitgeber dafür sorgen, dass eine solche Versicherung besteht. Falls der Arbeitgeber die Prämien übernimmt, kann diese zu 100 Prozent dem Arbeitnehmer weiterverrechnet werden.

7. Die Quellensteuer muss für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung abgerechnet werden. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Steueramt leistungspflichtig, kann den Steuerbetrag aber voll weiterverrechnen. Steuerpflichtig ist der Bruttolohn, alle Lohnzulagen und die Kinderzulagen. Eine provisorische Berechnung der Quellensteuer kann via Internet (www.kttg.ch) unter Steuerverwaltung/ Steuerkalkulatoren vorgenommen werden.

8. Kost und Logis: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Betrieb wohnt und isst, können pro Monat maximal 990 Franken abgezogen werden.

9. Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Eine Abrechnung sollte erst erfolgen, wenn der Anspruch von der AHV-Stelle zugesichert wurde.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband