Ausgabe Nummer 18 (2005)
Löhne korrekt abrechnen
| Änderungen gibts vor allem bei der Pensionskassenpflicht | |
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| Lohn ist nicht einfach Lohn. Der Arbeitnehmer interessiert sich für den Lohn, den er ausbezahlt erhält. Die Versicherungen und die Steuerbehörden für den Bruttolohn und der Arbeitgeber für die Gesamtkosten, die ihm bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin entstehen. | |
| Eine monatliche Lohnabrechung ist nicht nur gesetzliche und vertragliche Pflicht, sie erleichtert dem Arbeitgeber auch, Ende Jahr die nötigen Zusammenstellungen für Versicherungen, Steuern und Buchhaltung zu machen. Die Lohnabrechnung enthält einmal den Bruttolohn, wie im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Zum Bruttolohn werden spezielle Lohnentschädigungen wie zum Beispiel Überstunden oder Ferienentschädigung gerechnet. Zusammen gibt dies den AHV-pflichtigen Bruttolohn. Vom Bruttolohn abgezogen werden alle obligatorischen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge an Versicherungen, Steuern und auch die bezogenen Naturalleistungen. Nach diesen Abzügen erhält man den Nettolohn. Zum Nettolohn werden die vom Arbeitgeber ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen und Kinderzulagen dazugerechnet. Auch ausbezahlte Spesen werden in der Lohnabrechnung aufgeführt. Bei den Spesen ist zu beachten, dass die Steuerbehörden auf Grund des neuen Lohnausweises keine als Spesen verdeckte Lohnzahlungen akzeptieren. Wenn kein separater Arbeitszeitrapport geführt wird, sollten mindestens die geleis-teten Überstunden, bezogenen Frei- und Ferientage und die Absenzen festgehalten werden. Der Arbeitnehmer unterschreibt monatlich die Lohnabrechnung und signalisiert damit, dass er damit einverstanden ist. Der Arbeitnehmer erhält jedes Mal eine Kopie der Lohnabrechnung. Hilfsmittel Der Lohnabrechnungsbock der Bauernverbände ist ein gutes Hilfsmittel für die monatliche Lohnabrechnung. Er enthält vorgedruckte Tabellen mit allen möglichen Zuschlägen und Abzügen. Der Lohnabrechnungsblock kann beim Thurgauer Bauernverband für 11 Franken plus Versandkosten bezogen werden. Für Arbeitgeber, die gerne mit dem PC arbeiten, bietet die Agro-Treuhand Thurgau auf ihrer Homepage ein kostenloses Lohnprogramm auf Excel-Basis an (www.atthurgau.ch). Bei grösseren Betrieben kann sich der Einsatz eines Lohnprogramms lohnen. Unregelmässige Einkommen Bei Arbeitnehmern, die schwankende Einkommen haben, können die Abzüge für Pensionskasse und Steuern erst Ende Jahr oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau berechnet werden. In diesen Fällen sollte monatlich ein provisorischer Abzug gemacht werden. Am Ende wird auf Grund der definitiven Zahlen abgerechnet. Bruttolohn statt Nettolohn Für die Berechnung der Versicherungsabzüge und der Steuern ist immer der AHV-Bruttolohn Ausgangsgrösse für die Prämien- und Beitragsberechnung. Der Thurgauer Bauernverband empfiehlt, für alle Arbeitsverhältnisse Bruttolöhne zu vereinbaren. Wer mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn vereinbart und bereits bei Vertragsabschluss auf die Abzüge für Versicherungen, Verpflegung und Unterkunft hinweist, kann sich manche Diskussion bei der Lohnauszahlung ersparen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle (Telefon 071 626 28 88). Versicherungsabzüge auf der Lohnabrechnung Zahlenbeispiel in der nachfolgenden Tabelle
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