Ausgabe Nummer 18 (2005)

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Löhne korrekt abrechnen

Änderungen gibts vor allem bei der Pensionskassenpflicht
 
 
Lohn ist nicht einfach Lohn. Der Arbeitnehmer interessiert sich für den Lohn, den er ausbezahlt erhält. Die Versicherungen und die Steuerbehörden für den Bruttolohn und der Arbeitgeber für die Gesamtkosten, die ihm bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin entstehen.
 
Eine monatliche Lohnabrechung ist nicht nur gesetzliche und vertragliche Pflicht, sie erleichtert dem Arbeitgeber auch, Ende Jahr die nötigen Zusammenstellungen für Versicherungen, Steuern und Buchhaltung zu machen.
Die Lohnabrechnung enthält einmal den Bruttolohn, wie im Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Zum Bruttolohn werden spezielle Lohnentschädigungen wie zum Beispiel Überstunden oder Ferienentschädigung gerechnet. Zusammen gibt dies den AHV-pflichtigen Bruttolohn. Vom Bruttolohn abgezogen werden alle obligatorischen und vertraglichen Arbeitnehmerbeiträge an Versicherungen, Steuern und auch die bezogenen Naturalleistungen. Nach diesen Abzügen erhält man den Nettolohn.
Zum Nettolohn werden die vom Arbeitgeber ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen und Kinderzulagen dazugerechnet. Auch ausbezahlte Spesen werden in der Lohnabrechnung aufgeführt. Bei den Spesen ist zu beachten, dass die Steuerbehörden auf Grund des neuen Lohnausweises keine als Spesen verdeckte Lohnzahlungen akzeptieren.
Wenn kein separater Arbeitszeitrapport geführt wird, sollten mindestens die geleis-teten Überstunden, bezogenen Frei- und Ferientage und die Absenzen festgehalten werden. Der Arbeitnehmer unterschreibt monatlich die Lohnabrechnung und signalisiert damit, dass er damit einverstanden ist. Der Arbeitnehmer erhält jedes Mal eine Kopie der Lohnabrechnung.

Hilfsmittel
Der Lohnabrechnungsbock der Bauernverbände ist ein gutes Hilfsmittel für die monatliche Lohnabrechnung. Er enthält vorgedruckte Tabellen mit allen möglichen Zuschlägen und Abzügen. Der Lohnabrechnungsblock kann beim Thurgauer Bauernverband für 11 Franken plus Versandkosten bezogen werden. Für Arbeitgeber, die gerne mit dem PC arbeiten, bietet die Agro-Treuhand Thurgau auf ihrer Homepage ein kostenloses Lohnprogramm auf Excel-Basis an (www.atthurgau.ch). Bei grösseren Betrieben kann sich der Einsatz eines Lohnprogramms lohnen.

Unregelmässige Einkommen
Bei Arbeitnehmern, die schwankende Einkommen haben, können die Abzüge für Pensionskasse und Steuern erst Ende Jahr oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau berechnet werden. In diesen Fällen sollte monatlich ein provisorischer Abzug gemacht werden. Am Ende wird auf Grund der definitiven Zahlen abgerechnet.

Bruttolohn statt Nettolohn
Für die Berechnung der Versicherungsabzüge und der Steuern ist immer der AHV-Bruttolohn Ausgangsgrösse für die Prämien- und Beitragsberechnung. Der Thurgauer Bauernverband empfiehlt, für alle Arbeitsverhältnisse Bruttolöhne zu vereinbaren. Wer mit dem Arbeitnehmer einen Bruttolohn vereinbart und bereits bei Vertragsabschluss auf die Abzüge für Versicherungen, Verpflegung und Unterkunft hinweist, kann sich manche Diskussion bei der Lohnauszahlung ersparen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit Arbeitskräften, Arbeitsrecht und Versicherungen ist der Thurgauer Bauernverband die erste Anlaufstelle (Telefon 071 626 28 88).

Versicherungsabzüge auf der Lohnabrechnung
Zahlenbeispiel in der nachfolgenden Tabelle
  1. Prämien für AHV/IV/EO: Für alle familieneigenen und familienfremden Angestellten ab dem 18. Altersjahr obligatorisch. Der Abzug auf der Lohnabrechnung beträgt 5,05 Prozent.
  2. Prämien für die Arbeitslosenversicherung (ALV): Obligatorisch für alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (inkl. familieneigene Mitarbeiter einer AG und GmbH). Der Abzug beträgt ein Prozent.
  3. Pensionskasse: Achtung die Lohngrenze für die Unterstellung in die obligatorische Pensionskassenversicherung ist ab 1.1.2005 massiv gesunken. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die AHV-pflichtig sind, mehr als drei Monate beim selben Arbeitgeber tätig sind und durchschnittlich pro Monat mehr als 1’612.50 Franken verdienen. Die Prämien richten sich nach den Tarifen der Pensionskasse und sind je nach Alter und Geschlecht unterschiedlich. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 50% der Prämie.
  4. Unfallversicherung: alle familienfremden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss UVG versichert werden. Die Prämie für die NBU-Versicherung kann dem Arbeitnehmer abgezogen werden. Bei Mitarbeitern in der Landwirtschaft beträgt diese Prämie 1,544 Prozent vom Bruttolohn. Diese Tarife sind von Branche zu Branche unterschiedlich.
  5. Krankentaggeld: Gemäss dem Landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag (NAV) müssen alle familienfremden Arbeitnehmer für den Lohnausfall bei Krankheit ab dem 31. Tag versichert sein. Die Prämie kann zu 50% dem Arbeitnehmer belastet werden.
  6. Krankenpflege: Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich selber für die Krankenkasse verantwortlich. Bei ausländischen Arbeitnehmern muss jedoch der Arbeitgeber dafür sorgen, dass eine solche Versicherung besteht. Falls der Arbeitgeber die Prämien übernimmt, kann diese zu 100% dem Arbeitnehmer weiterverrechnet werden.
  7. Die Quellensteuer muss für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung abgerechnet werden. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Steueramt leistungspflichtig, kann den Steuerbetrag aber voll weiterverrechnen. Steuerpflichtig ist der Bruttolohn, alle Lohnzulagen und die Kinderzulagen. Eine provisorische Berechung der Quellensteuer kann via Internet (www.kttg.ch) unter Steuerverwaltung /Steuerkalkulatoren vorgenommen werden. Die Quellensteuertarife sind per 1.1.2005 vor allem für verheiratete Arbeitnehmer mit Kindern massiv gesenkt worden.
  8. Kost und Logis: Wenn der Arbeitnehmer auf dem Betrieb wohnt und isst, können pro Monat maximal 900 Franken abgezogen werden. Nicht bezogene Naturalleistungen müssen ausbezahlt werden.
  9. Wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Eine Abrechnung sollte erst erfolgen, wenn der Anspruch von der AHV-Stelle zugesichert wurde.
   
 
 
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