Ausgabe Nummer 22 (2008)
Meldepflicht für den Anbau von Hanf im Jahr 2008
Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss
Nr. 276 vom 31. März 1998 besteht für den
Anbau von Hanf eine Meldepflicht. Produziert
und in Verkehr gebracht werden
darf gemäss Verordnung des BLW über
den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln,
Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen
sowie Betarüben (Sortenkatalogverordnung;
SR 916.151.6) nur das Saatgut
folgender Sorten:
Beniko, Fasamo, Fédora 17, Fédrina 74, Félina 34, Férimon 12, Futura 77, Kompolti, Lovrin 110, Uniko-B und USO 31.
Als Meldestelle für Anbauer von Hanfkulturen gemäss Art. 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ist das kantonale Landwirtschaftsamt bezeichnet. Bei Hanfpflanzungen mit Saatgut gemäss Art. 4 der Sorten- katalog-Verordnung, Anhang 4, leitet das Landwirtschaftsamt die Angaben zur Überprüfung des THC-Gehaltes an den Kantonsapotheker weiter. Bei Hanfanpflanzungen mit anderem Saatgut erfolgt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das gleiche gilt, wenn bei Saatgut aus dem Sortenkatalog der THC-Gehalt 0,3 Prozent übersteigt.
Anbauer haben die Fläche, den genauen Standort (Parzellen-Nummer und Grundbuch), die Sorte des Saatgutes und die beabsichtigte Verwendung des Hanfs bis spätestens am 14. Juni 2008 dem Landwirtschaftsamt in 8510 Frauenfeld, zu melden. Anmeldeformulare können unter Telefon 052 724 25 93 bestellt werden.
Im Anhang 4, Teil 2 der Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierzusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuchverordnung; SR 916.307.1) sind alle Produkte aufgeführt, die weder zur Produktion von Nutztierfutter verwendet noch als Nutztierfutter in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden dürfen, aufgeführt. Zu diesen verbotenen Produkten gehört seit dem 1. März 2005 auch Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art. Das Verfütterungsverbot für Nutztiere gilt sowohl für die eingangs erwähnten elf Industriehanfsorten gemäss Sortenkatalogverordnung, als auch für andere Sorten. Das Verbot gilt auch für Hanf, der auf dem eigenen Betrieb produziert wurde.
Landwirtschaftsamt Thurgau
Der Chef: Hans Stettler
Beniko, Fasamo, Fédora 17, Fédrina 74, Félina 34, Férimon 12, Futura 77, Kompolti, Lovrin 110, Uniko-B und USO 31.
Als Meldestelle für Anbauer von Hanfkulturen gemäss Art. 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ist das kantonale Landwirtschaftsamt bezeichnet. Bei Hanfpflanzungen mit Saatgut gemäss Art. 4 der Sorten- katalog-Verordnung, Anhang 4, leitet das Landwirtschaftsamt die Angaben zur Überprüfung des THC-Gehaltes an den Kantonsapotheker weiter. Bei Hanfanpflanzungen mit anderem Saatgut erfolgt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das gleiche gilt, wenn bei Saatgut aus dem Sortenkatalog der THC-Gehalt 0,3 Prozent übersteigt.
Anbauer haben die Fläche, den genauen Standort (Parzellen-Nummer und Grundbuch), die Sorte des Saatgutes und die beabsichtigte Verwendung des Hanfs bis spätestens am 14. Juni 2008 dem Landwirtschaftsamt in 8510 Frauenfeld, zu melden. Anmeldeformulare können unter Telefon 052 724 25 93 bestellt werden.
Im Anhang 4, Teil 2 der Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierzusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuchverordnung; SR 916.307.1) sind alle Produkte aufgeführt, die weder zur Produktion von Nutztierfutter verwendet noch als Nutztierfutter in Verkehr gebracht oder an Nutztiere verfüttert werden dürfen, aufgeführt. Zu diesen verbotenen Produkten gehört seit dem 1. März 2005 auch Hanf oder Produkte davon in jeder Form oder Art. Das Verfütterungsverbot für Nutztiere gilt sowohl für die eingangs erwähnten elf Industriehanfsorten gemäss Sortenkatalogverordnung, als auch für andere Sorten. Das Verbot gilt auch für Hanf, der auf dem eigenen Betrieb produziert wurde.
Landwirtschaftsamt Thurgau
Der Chef: Hans Stettler
