Ausgabe Nummer 18 (2005)

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Meldepflicht für den Anbau von Hanf im Jahre 2005

Anmeldefrist für Hanfanbau: Dienstag, 31. Mai 2005
 
 
Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 276 vom 31. März 1998 bleibt die Meldepflicht für den Anbau von Hanf weiterhin bestehen.
 
Als zugelassene Sorten gelten gemäss Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Sortenkatalog für Getreide, Kartoffeln, Futterpflanzen und Hanf (Sortenkatalog-Verordnung) vom 7. Dezember 1998, Stand 12. November 2002: Beniko, Fasamo, Fédora 17, Fédrina 74, Félina 34, Férimon 12, Futura 77, HelvetiCA CH 03, Kompolti, Lovrin 110, Uniko-B und USO 31.

Meldestelle ist kantonales Landwirtschaftsamt
Als Meldestelle für Anbauer von Hanfkulturen gemäss Art. 66 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ist das kantonale Landwirtschaftsamt bezeichnet. Bei Hanfpflanzungen mit bewilligtem Saatgut gemäss Art. 4 der Sortenkatalog-Verordnung, Anhang 4, leitet das Landwirtschaftsamt die Angaben zur Überprüfung des THC-Gehaltes an denKantonsapotheker weiter.

Wann erfolgt Anzeige?
Bei Hanfanpflanzungen mit nicht bewilligtem Saatgut erfolgt Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Das Gleiche gilt, wenn bei bewilligtem Saatgut der THC-Gehalt 0,3 Prozent übersteigt. Anbauer haben die Fläche, den Standort, die Sorte des Saatgutes und die beabsichtigte Verwendung des Hanfs jährlich bis spätestens am 31. Mai 2005 dem Landwirtschaftsamt in Frauenfeld, zu melden. Anmeldeformulare können unter Telefonnummer 052 724 25 93 bestellt werden. Die Meldung ist auch dann unumgänglich, wenn die Hanfkultur bei der landwirtschaftlichen Strukturerhebung mit Stichtag vom 3. Mai 2005 deklariert worden ist.
Diese klare Regelung erleichtert den Anbau von Hanf. Alle Produzenten, die bewilligte Hanfsorten anpflanzen, müssen mit keinen Erschwernissen rechnen.

Hans Stettler, Landwirtschaftsamt Kanton Thurgau
 
 
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