Ausgabe Nummer 25 (2005)

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Mutterschaftsversicherung ab 1. Juli

Regelung für Koordination mit der Krankenversicherung gefunden

Mutterschaftsversicherung ab 1. Juli

Am 1. Juli tritt die EO-Revision und die mit ihr verbundene Mutterschaftsversicherung in Kraft. Damit haben angestellte und selbstständigerwerbende Frauen Anspruch auf eine Entschädigung bei der Geburt eines Kindes. Das gilt auch für Bäuerinnen, die im Betrieb mitarbeiten und einen Barlohn erhalten.

Anspruch haben erwerbstätige Frauen, die während mindestens neun Monaten vor der Niederkunft bei der AHV obligatorisch versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang ein Einkommen erzielt haben, das bei der AHV deklariert worden ist.

Die Leistung des Erwerbsersatzes bei Mutterschaft beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, im Maximum 172 Franken pro Tag. Es werden während 14 Wochen höchstens 98 Taggelder ausbezahlt. Wenn bereits vor dem Ablauf der 14 Wochen die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen wird, fällt der Anspruch auf Taggelder weg. Mütter, die vor dem 1. Juli ein Kind geboren haben, haben ab dem 1. Juli ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern die Geburt nicht mehr als 98 Tage zurückliegt. Der Anspruch muss in jedem Fall selber geltend gemacht werden. Die Ausgleichskassen haben dafür ein entsprechendes siebenseitiges Formular vorbereitet. Dieses kann unter www.ausgleichskasse.ch heruntergeladen werden.

Koordination mit der Taggeldversicherung

Die neue Mutterschaftsversicherung verlangt eine Koordination mit den Taggeldversicherungen. Bisher waren vor allem Arbeitnehmerinnen via Arbeitgeber und Bäuerinnen via Krankenkasse für den Lohnausfall bei Mutterschaft versichert. Diese Taggeldleistungen werden nun von der Mutterschaftsentschädigung der EO übernommen. Damit keine Überentschädigung entsteht, müssen die Taggelder, die kollektiv oder privat versichert wurden, angepasst werden. Mutterschaftstaggelder, die nach Privatversicherungsrecht (VVG) abgeschlossen wurden, fallen per 1. Juli 2005 automatisch weg.Taggelder, die gemäss Krankenversicherungsrecht (KVG) abgeschlossen wurden, unterliegen den Koordinationsbestimmungen des Sozialversicherungsrechtes. Dies bedeutet, dass die Taggelder der EO prioritär ausbezahlt werden. Die Krankenkasse ergänzt mit ihren Taggeldern aus der Taggeldversicherung, wenn keine Überentschädigung entsteht. Die Agrisano hat für erwerbstätige Bäuerinnen eine grosszügige Regelung getroffen. Das bei der Agrisano versicherte Taggeld wird während zehn Wochen, davon maximal zwei Wochen vor der Geburt ausbezahlt. Erhält die Mutter während dieser Zeit zusätzlich noch Mutterschaftstaggeld, kürzt die Agrisano das Taggeld erst, wenn diese zusammen 170 Franken übersteigen. Höhere Entschädigungen werden vergütet, wenn der entsprechende Einkommensnachweis bestätigt wird.
Für weitergehende Informationen zu den Änderungen bei der EO und der neuen Mutterschaftsversicherung können sie sich an die Versicherungsberatungsstelle des Thurgauer Bauernverbandes wenden. Merkblätter befinden sich auf den Internetseiten der AHV, www.ahv.ch

Adrian von Grünigen