Ausgabe Nummer 50 (2004)
Neubauten nur mit Garantie
| Dichtigkeitsprüfung von neuen Hofdüngerlagern | |||
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Neubauten nur mit Garantie
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| Neue Güllegruben müssen im Rahmen der Eigenverantwortung vor der Inbetriebnahme mit Wasser auf die Dichtigkeit überprüft werden. Diese Vorgabe des Gewässerschutzgesetzes wurde im Kanton Thurgau, wie auch in anderen Kantonen, in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt. Ab sofort gilt eine Kontrollpflicht für neu erstellte Hofdüngerlager. Da eine Dichtigkeitsprüfung nicht nur aus Sicht des Gewässerschutzes, sondern auch aus Sicht des Investitionsschutzes (Schlamperei beim Bau) notwendig ist, unterstützt der Bauernverband die systematische Dichtigkeitsprüfung neuer Gruben. | |||
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| Die Erfahrungen im Kanton Thurgau und in anderen Kantonen haben gezeigt, dass der Baukontrolle von neuen Hofdüngerlagern und hier insbesondere der Dichtigkeitsprüfung von Güllegruben ein grösseres Gewicht geschenkt werden muss. Ein aktuelles Beispiel zeigt, wie wichtig diese Dichtigkeitsprüfung ist. Ein kürzlich neu erstellter Güllebehälter hat die Dichtigkeitsprüfung mit Wasserfüllung nicht bestanden und muss vom Bauunternehmer nun saniert werden. Für die baupolizeilichen Kontrollen sind im Kanton Thurgau die Gemeinden zuständig, die Verantwortung für die korrekte Bauausführung liegt jedoch vollumfänglich beim Bauherrn. Um der Bauherrschaft und den Gemeinden bei der Umsetzung der Baukontrolle von Hofdüngerlagern behilflich zu sein, hat das Amt für Umwelt die Merkblätter «Baukontrolle neuer Hofdüngerlager» und «Sicherstellung der Ausführungsqualität beim Bau von Güllebehältern aus der Sicht des Gewässerschutzes» erstellt. Die beiden Merkblätter und weitere Unterlagen sind auf www.umwelt.tg.ch Kapitel «Formulare» im Abschnitt «Landwirtschaft» als pdf-Dateien zum Herunterladen bereit. Empfohlene Vorgehensweise Bei der Planung, der Bauausführung und der Abnahmekontrolle sind normalerweise verschiedene Personen beteiligt. Jede Person hat gewisse Aufgaben und damit verbundene Verantwortungen. Es ist deshalb für den Bauherrn wichtig, mit dem verantwortlichen Planer einen Planungsvertrag und mit dem Bauunternehmer einen Vertrag gemäss SIA-Norm abzuschliessen. Bei der Erstellung von Güllebehältern sind die Vorschriften zum Umweltschutz (insbesondere Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Landschaftsschutz) und zur Arbeitssicherheit (Gasverschlüsse) zu beachten. Die Pflicht zur Einhaltung dieser Vorschriften muss im Vertrag enthalten sein. Übernimmt der Bauherr die Planung und/oder die Bauausführung, so trägt er dafür die volle Verantwortung alleine. Planung Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass folgende Punkte beachtet werden: Die Planung hat durch ausgewiesene Fachleute (Architekten, Bauingenieure oder sonstige erfahrene Baufachleute) zu erfolgen. Die Tragkonstruktion muss nach den Regeln der Baukunst berechnet werden. Der Tragwerksplaner übernimmt mit der Ingenieurbestätigung (Formular oder schriftliche Bestätigung) die Verantwortung für die gewissenhafte Planung und Kontrolle der Tragkonstruk- tion. Damit erklärt er, dass das Bauwerk nach den einschlägigen Vorschriften und anerkannten Regeln der Baukunst projektiert und realisiert wird. Der Baugrund und die Abflussmöglichkeiten von Meteor- und Hangwasser sind auf Grund der örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse ebenfalls durch den Tragwerksplaner zu beurteilen. Für ganz oder teilweise aus Elementen hergestellte Güllebehälter hat der Hersteller eine Zulassungsbewilligung der kantonalen Behörden für die entsprechende Bauart vorzuweisen. Bauausführung Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass folgende Baukontrollen durch die entsprechenden Fachleute ausgeführt werden: Der Projektverfasser (Planer) kontrolliert, ob der Güllebehälter und die Zuleitungen den bewilligten Projektplänen entsprechen und ob die Dichtigkeit bei den Einführungen der Rohrleitungen durch konstruktive Massnahmen gewährleistet ist. Der Tragwerksplaner (Ingenieur) kontrolliert, ob die dem Projekt zu Grunde gelegten Annahmen betreffend Baugrund und Abflussmöglichkeiten von etwaigem Meteor- und Hangwasser zutreffen, in den Wänden Bindesysteme für wasserdichte Konstruktionen verwendet werden und dass die Eisenüberdeckungen den Vorschriften entsprechen. Weiter kontrolliert er, ob der verwendete Beton der vorgeschriebenen Dosierung entspricht und ein Zusatzmittel zum Erreichen der Wasserdichtigkeit enthält, ob vor dem Betonieren der Wände die Arbeitsfugen gereinigt und eine Feinbeton-Vorlage eingebracht wurde. Die vorgesehenen Dichtungsmass-nahmen der Arbeitsfugen müssen den Forderungen entsprechen, die Übergänge Bodenplatte/Wand und Vertikalfugen in den Wänden korrekt und wie geplant ausgeführt sein. Zu kontrollieren ist auch die Nachbehandlung der betonierten Bauteile. Bauabnahme Die Abnahme hat in Absprache mit der Gemeinde zu erfolgen (Baupolizei). Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass folgende Punkte beachtet werden: Vor dem Hinterfüllen des erstellten Güllebehälters, aber auch bei frei stehenden Konstruktionen, ist durch den verantwortlichen Planer eine Bauabnahme, respektive Prüfung des Bauwerks, durchzuführen. Die vorgeschriebene Dichtigkeitsprüfung (Wasserfüllung) muss ebenfalls vor dem Hinterfüllen der zu prüfenden Bauteile durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen müssen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden und sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Mit den Unterschriften auf dem Abnahmeprotokoll bestätigen Planer, Inge-nieur und Bauunternehmer die vorschriftsgemässe Ausführung des Bauwerks und entlasten dadurch den Bauherrn weit gehend von im Schadenfall an ihn gerichteten Forderungen und Folgekosten für die Sanierung. Quelle: Merkblatt Amt für Umwelt, Frauenfeld |
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