Ausgabe Nummer 44 (2006)

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Neue Lohnrichtlinien ab 2007

Löhne für landwirtschaftliche Angestellte um 2 Prozent erhöht


An der Sitzung vom 11. Oktober an der Vertreter der kantonalen Arbeitsämter und der Bauernverbände teilgenommen haben, wurde der Mindestlohn für ausländische Arbeitskräfte für Bewilligungspflichtige Arbeitseinsätze auf 3"020 Franken festgelegt. Für die Arbeitgeber im Kanton Thurgau ist dieser Lohn verbindlich. Dieser Lohn ist als Bruttolohn zu verstehen. Der Arbeitnehmer erhält nach Abzug von Versicherungsprämien, Steuern, Kost und Logis den Nettolohn ausbezahlt. Der Hauptgrund der Erhöhung liegt in der vom Bundesrat beschlossenen Erhöhung des Naturallohns von heute 900 auf 990 Franken ab dem Jahr 2007. Ohne die beschlossene Erhöhung des Mindestlohnes, hätte dies für Angestellte, die auf dem Betrieb Wohnen und Essen einen Rückgang des Barlohnes zur Folge gehabt. Dieser Mindestlohn gilt für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten.

Lohnrichtlinen für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
An der Sitzung gemeinsamen Sitzung von Vertretern der kantonalen Bauernverbände, Produzentenorganisationen und Arbeitnehmervertreter wurden die Richtlöhne für das Jahr 2007 angepasst. Die Richtlöhne enthalten eine untere und obere Begrenzung und sind weiter je nach Qualifikation abgestuft. Die untere Grenze wurde um 50 Franken, die obere Grenze um 100 Franken erhöht, dies entspricht einer Lohnerhöhung von ca. 2 Prozent. Die vollständige Liste der Richtlöhne können ab Ende Oktober unter www.tgbv.ch abgerufen werden.

Naturallohn erhöht
Die Erhöhung des Naturallohns um 90 Franken bedeutet einerseits eine Lohnerhöhung für Angestellte, welche Verpflegung und Unterkunft auf dem Betrieb erhalten. Andererseits wird die Leistung des Betriebes in diesen Bereichen besser bewertet. Der Naturallohn wird von den Steuerbehören übernommen und zum Beispiel auch angewendet, wenn Familienmitglieder auf dem Betrieb mitarbeiten und Unterkunft und Verpflegung erhalten. Wenn der Naturallohn pauschal abgezogen wird ist daran zu denken, dass nicht bezogene Mahlzeiten ausbezahlt werden müssen. Wie viel das pro Mahlzeit ausmacht ist aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband


Entschädigung für Essen und Unterkunft auf dem Landwirtschaftsbetrieb gültig ab dem Jahr 2007 (avg)
Entschädigung für Essen und Unterkunft auf dem Landwirtschaftsbetrieb gültig ab dem Jahr 2007 (avg)