Ausgabe Nummer 48 (2006)
Neuer Lohnausweis ab 2007
Informationsveranstaltung vom 23. November in Weinfelden
An der gut besuchten Informationsveranstaltung des Gewerbeverbandes erklärten Jakob Rütsche Chef der Steuerverwaltung und Heinz Dennenmoser Abteilungsleiter Natürliche Personen auf der Steuerverwaltung die Handhabung des neuen Lohnausweises. Dieser muss ab dem Jahr 2007 angewendet werden.
Das Ziel für den neuen Lohnausweises war, ein einheitliches und EDV taugliches Formular zu schaffen. Es war nie beabsichtigt mehr steuerbares Einkommen zu generieren, führte Jakob Rütsche aus. Der Gewerbeverband hatte im Vorfeld die Einführung diesen neuen Lohnausweis kritisiert, weil sie befürchteten, dass damit bisher nicht als Lohnbestandteile verbuchte Leistungen, wie Spesenvergütungen, Benutzung von Geschäftsfahrzeugen oder ähnliches, den Lohn erhöhen würde.
Klare Regelungen
?Das Steuergesetz hat sich nicht geändert?, erinnerte Jakob Rütsche die Teilnehmer, ?nur wer bis jetzt den alten Lohnausweis nicht korrekt ausgefüllt oder Lohnbestandteile als Spesen deklariert hat, muss durch den neuen Lohnausweis mit einem höheren steuerbaren Lohn rechnen. Aufgrund der neuen Wegleitung wurden einige Bestimmungen im Zusammenhang mit Spesen und Gehaltsnebenleistungen klarer geregelt. Wenn zum Beispiel ein Angestellter das Geschäftsauto privat nutzt, muss ihm pro Monat 0.8% des Verkaufspreises als Lohn angerechnet werden. Im weiteren gibt es Regelungen für auswärtige Verpflegung oder vom Arbeitgeber übernommene Versicherungsprämien des Angestellten.
Naturallohn ist auch Lohn
Für die Landwirtschaft besonders wichtig ist die Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung die dem Angestellten gewährt wird. Die Ansätze sind die selben wie bei der AHV (990 Franken pro Monat ab 2007). Wer bereits bisher eine korrekte Bruttolohnabrechnung mit Abzug der gesetzlichen Versicherungsprämien und Kost und Logis gemacht hatte, muss keine höheres steuerbares Einkommen befürchten. Ausserdem sind alle Bezüge von Angestellten aus dem Betrieb, z.B. Gemüse, Milch, Benzin für?s Privatfahrzeug korrekt und zu marktüblichen Preisen abzurechnen. Ansonsten sind diese im Lohnausweis aufzuführen.
Arbeitgeberpflichten
Neben dem Lohn muss der Arbeitgeber der Steuerverwaltung angeben wenn er Spesen für Reisen, Übernachtung, oder eigenes Auto bezahlt hat. Ebenfalls zudeklarieren sind Beiträge an die Weiterbildung und sämtliche Gehaltsnebenleistungen. Dies dient vor allem dazu festzulegen, welche Berufsaulagen der Angestellte auf seiner Steuererklärung geltend machen kann. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber zum Beispiel dem Arbeitnehmer das Mittagessen vergünstigt und dieser auf seiner Steuererklärung einen vollen Abzug für auswärtige Verpflegung macht. Der Lohnausweis ist ein wichtiges Dokument. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für jeglichen Lohn den er bezahlt einen solchen Auszustellen. Wer dies nicht tun, oder bewusst falsch ausfüllt, muss mit hohen Bussen rechnen. Im Zusammenhang mit dem neuen, sich in der Vernehmlassung befindendem Steuergesetz ist ein vereinfachtes Meldeverfahren für kleine Löhne vorgesehen. Es solches tritt aber frühestens ab 2008 in Kraft. Wichtig für die Arbeitgeber ist, dass sie während dem Jahr die für den Lohnausweis nötigen Daten sammeln, damit diese Ende Jahr zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere die monatlichen Lohnabrechnungen, Bezug von Naturalleistungen und Auszahlung von Spesen oder anderen Vergütungen. Für Fragen zum Ausfüllen des Lohnausweises, kann die Steuerverwaltung, der Treuhänder oder der Thurgauer Bauernverband kontaktiert werden.
Adrian von Grüngien, Thurgauer Bauerverband
Hilfsmittel
Die Steuerverwaltung bietet einige technische Hilfsmittel an, um den Lohnausweis einfach erstellen zu können. Über die Internetseite www.estv.admin.ch (Direkte Bundessteuer, Dokumentation, Formulare, Lohnausweis) können die Formulare und Wegleitungen herunter geladen und ausgedruckt werden. Es steht auch ein einfaches kostenlosen Programm zur Verfügung, das beim Erstellen des Lohnausweises hilft. Für Betriebe mit mehr als 10 Angestellten kann es sich lohnen ein Lohnprogramm anzuschaffen. Dies hilft nicht nur beim Ausfüllen des Lohnausweises, sondern auch beim Erstellen der monatlichen Lohnabrechnung und den Listen für die AHV und die Versicherungen. Für Personen, die im Umgang mit der Software Excel gewohnt sind bietet die Agro Treuhand Thurgau ein gutes Hilfsmittel an (www.atthurgau.ch). Wer die Lohnabrechungen ohne technische Hilfsmittel machen möchte ist mit dem Lohnabrechnungsblock des Schweizerischen Bauernverbandes gut bedient.

Dank dem neuen Formular und den EDV Hilfsmitteln sollte das ausfüllen des Lohnausweises einfacher werden.
