Ausgabe Nummer 14 (2006)
Neuer Normalarbeitsvertrag ab 1. April
Verbesserungen für die landwirtschaftlichen Mitarbeiter
Neuer Normalarbeitsvertrag ab 1. April
An seiner Sitzung vom 28. März hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau beschlossen, auf den 1. April einen neuen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Der NAV ist eine Verordnung zum Obligationenrecht und regelt die landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse. Die Arbeitszeit wurde von 60 Stunden auf 55 Stunden pro Woche gesenkt.
Im November 2004 hat der Thurgauer Bauernverband dem Regierungsrat vorgeschlagen, den bestehenden Normalarbeitsvertrag dem Muster-Normalarbeitsvertrag des Schweizerischen Bauernverbandes anzupassen. Das Hauptziel dieser Anpassung war es, die Normalarbeitsverträge in den verschiedenen Kantonen einander anzugleichen und den heutigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt anzupassen.
Die wichtigsten Änderungen beim landwirtschaftlichen
Normalarbeitsvertrag ab 1. 4. 2006

Gute Arbeitsorganisation ist wichtig
Kürzere Arbeitszeiten bedeuten auf den ersten Blick höhere Kosten für die landwirtschaftlichen Betriebe. Dies muss aber nicht sein. Durch ein gutes Arbeitszeitmanagement lassen sich diese «verlorenen» Arbeitsstunden wieder aufholen. Unproduktive Zeiten darf es nicht mehr geben. Der Angestellte muss während der ganzen Arbeitzeit die volle Leistung bringen. Der NAV lässt aber eine flexible Gestaltung der Arbeitseinsätze zu, sodass die Arbeit dann erledigt werden kann, wenn sie anfällt. Schönwetterperioden gilt es voll zu nutzen. Die so angefallenen Mehrstunden können anschliessend kompensiert werden. Es ist auch möglich, in einem schriftlichen Vertrag saisonal unterschiedliche Arbeitzeiten festzulegen. Der NAV schreibt auch klar einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, in dem mindestens der Lohn geregelt ist.
Immer schriftliche Verträge machen
Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten immer dann, wenn im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Es gibt Fragen, die im Normalarbeitsvertrag nicht beantwortet werden. In diesen Fällen gilt das Obligationenrecht (OR). Die meisten Bestimmungen des OR dürfen im Einzelarbeitsvertrag nicht zu ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Aus diesem Grund genügt für die meisten Arbeitsverhältnisse ein Arbeitsvertrag, wo Beginn der Anstellung, Arbeitzeit, Freizeit, Tätigkeit und Lohn geregelt sind. Zusätzlich muss jedem Angestellten ein Exemplar des NAV abgegeben werden.
Der neue NAV kann beim Thurgauer Bauernverband in gedruckter Form bezogen werden. In elektronischer Form kann er unter www.rechtsbuch.tg.ch heruntergeladen werden. Der neue NAV ist seit dem 1. April in Kraft und damit sofort gültig. Für die meisten Betriebe wird dies keine grosse Änderung bedeuten, da die Arbeitzeiten schon bisher im Einzelarbeitsvertrag auf dem Niveau von 55 Stunden pro Woche geregelt waren.
Für Fragen zum neuen NAV und Bestellung von gedruckten Exemplaren und Vorlagen für Arbeitsverträge: Thurgauer Bauernverband, Telefon 071 626 28 88.
