Ausgabe Nummer 51 (2007)

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Neuerungen bei den Investitionshilfen ab 1. Januar 2008

Der Bundesrat hat im Rahmen der AP 2011 verschiedene Änderungen im Bereich der Investitionshilfen beschlossen. So wurden die Eintretensbedingungen in verschiedenen Bereichen geändert und teilweise erleichtert.

Ab 1. Januar 2008 hat unter anderem der Zukauf von Landparzellen keine Kürzungen von Investitionshilfen mehr zur Folge. Die Vermögensgrenze und der maximale IK pro Betrieb wurden erhöht. Beim Arbeitsbedarf sind verschiedene Anpassungen und Differenzierungen vorgenommen worden. So muss im Normalfall neu ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) nachgewiesen werden können. Bei einem Neubau für Milchkühe oder Mutterschweine wurde die Limite in der Talzone auf 1,75 SAK, sowie in der Hügel- und Bergzone auf 1,5 SAK erhöht. Für Massnahmen der Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich hingegen auf 1,0 SAK gesenkt. In diesem Bereich können beispielsweise Bauten für Ferien auf dem Bauernhof oder auch Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie unterstützt werden. Diversifizierungen, die mit Investitionshilfen unterstützt werden, dürfen keine bestehenden Gewerbebetriebe konkurrenzieren, was neu eine generelle Publikation dieser Gesuche im kantonalen Amtsblatt erfordert.
Eine Flexibilisierung hat im Bereich der Starthilfen stattgefunden. So kann ab 1. Januar 2008 die Starthilfe generell bis zum 35. Altersjahr ausgelöst werden, unabhängig davon, ob bereits ein Betrieb auf eigene Rechnung geführt wurde. Es steht dem Gesuchsteller nun frei, wann er die Starthilfe beansprucht (bei der Gründung einer anerkannten Generationengemeinschaft, der Pacht- oder Hofübernahme oder vor einer grösseren Investition). Damit wird der unternehmerische Handlungsspielraum wesentlich erhöht. Die Abstufung der Standardarbeitskräfte sowie die maximalen Starthilfen sind nach oben erweitert worden, um der agrarpolitischen Entwicklung zu grösseren Betrieben Rechnung zu tragen. Der Höchstbetrag wird neu bei 5,0 SAK (bisher bei 2,8 SAK) erreicht.
Bei den Wohnhäusern wurde die Einschränkung nach umbautem Raum (m3 SIA) gestrichen, bei Stallbauten die GVE-Begrenzung aufgehoben. Hingegen können Investitionskredite an Hochbaumassnahmen weiterhin nur in der Höhe des anrechenbaren Raumprogrammes gewährt werden. Dieses stützt sich unter anderem auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten ab. Hofdüngerabnahmeverträge werden dabei nicht berücksichtigt.
Neu können Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (zum Beispiel Witterungsschutz, Hochtunnel) auch bei Einzelbetrieben mit Investitionshilfen unterstützt werden.
Der produzierende Gartenbau kann unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Januar 2008 ebenfalls Investitionskredite beantragen. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen können auch gewerbliche Kleinbetriebe im Berggebiet unterstützt werden.
Für gemeinschaftliche Massnahmen sind neu mindestens zwei Teilhaber notwendig. Als gemeinschaftliche Bauvorhaben können ab 1. Januar 2008 zusätzlich Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse (Biogasanlagen, Kleinwärmeverbundanlagen mit Holzheizungen) sowie Projekte zur regionalen Entwicklung unterstützt werden.
Bei einer Betriebsaufgabe mit noch laufendem Investitionskredit sind Erleichterungen vorgesehen. Zudem wird bei einer gewinnbringenden Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist auf eine rückwirkende Verzinsung verzichtet.

GLIB, Werner Aus der Au, Geschäftsführer


Die Neuerungen tragen auch zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen
(Witterungsschutz) bei . (zVg)
Die Neuerungen tragen auch zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen (Witterungsschutz) bei . (zVg)