Ausgabe Nummer 44 (2005)
Occasionsmaschinenhandel Schriftliche Abmachungen sind unverzichtbar!
Occasionsmaschinenhandel Schriftliche Abmachungen sind unverzichtbar!
Ein Thurgauer Landwirt findet auf einer Landtechnikplattform im Internet genau jenen Selbstfahrhäcksler, welchen er schon lange suchte. Er kontaktierte den Verkäufer, einen Lohnunternehmer aus dem Kanton Bern und besichtigte die Maschine. Heute eineinhalb Jahre später musste der Käufer den Häcksler mit einem Verlust von über der Hälfte des Kaufpreises weiterveräussern, weil das Gerät seit der ersten Inbetriebnahme nicht richtig funktionierte.

Wenn der gekaufte Häcksler
zum Albtraum wird
(markenunabhängiges
mögliches Szenario!!)
Das Beispiel ist zufällig, aber in seiner Art sicher kein Einzelfall. Welche Möglichkeiten hätte der Landwirt, um einen Betrag vom Verkäufer zurückzufordern, oder mit welcher Regelung hätte er die Risiken minimieren können?
Der Maishäcksler wurde vom Käufer auf Platz besichtigt. Weil dies im März statt fand, konnte die Maschine vor dem Kauf nicht vollumfänglich getestet werden. Der Veräusserer machte jedoch auf der Rechnung, dem einzigen schriftlichen Zeugnis des Kaufes, folgende Hinweise:
- Häcksler ist in betriebsbereitem Zustand
- Marke und Typ des Gerätes
- Auflistung der Zubehörteile (Ersatzreifen, Maisgebiss usw.), welche mitgeliefert wurden
- 2 Messerklingen müssen am Maisgebiss gewechselt werden
- Hinweis neues Flächenmessgerät, neu einstellen, eventuell neue Kontaktpunkte schrauben.
Probleme ab dem ersten Einsatz
Die entsprechenden Messerklingen wurden vom Käufer ersetzt und das Flächenmessgerät wie angewiesen neu eingestellt. Als der Häcksler im September das erste Mal in Betrieb genommen wurde, war die Häckselqualität völlig unbefriedigend, und nach dem ersten Einsatz waren sämtliche Messer komplett zerschlagen. Zudem wurde der Motor schnell zu warm, sodass eine innere Beschädigung des Motors vermutet werden musste. Der Landwirt liess den Häcksler ein erstes Mal von seiner Werkstatt reparieren und beschwerte sich noch am selben Abend beim Verkäufer des Häckslers. Dieser beschwichtigte und zerredete die Anschuldigung mit dem Verweis auf Besserung nach kleineren Reparaturen.
Der Verkäufer wimmelt ab
Der ersten Reparatur folgten eine zweite und eine dritte. Nur mir Reparaturkosten von mehreren Tausend Franken konnte der Häcksler schliesslich eine halbwegs vernünftige Arbeit erledigen. Der Verkäufer nahm mittlerweile die Beschwerdetelefone nicht mehr entgegen.
Heute, 18 Monate nach dem Kauf, ist der Häcksler nach einer Menge Ärger unter dem damaligen Erstehungspreis wieder verkauft worden. Der neue Käufer wurde über die Mängel aufgeklärt. Insgesamt beläuft sich alleine der Verlust aus Minderverkaufspreis und Reparaturkosten für den Landwirt auf über die Hälfte des Erstehungspreises. Nicht inbegriffen sind dabei die eigenen Aufwände und nicht realisierten Einnahmen, weil man die Aufträge nicht erledigen konnte.
Gewährleistungspflicht 12 Monate
Was hätte der Landwirt unternehmen müssen, um dieser Misere zu entgehen? Grundsätzlich ist es bei Occasionsmaschinen empfehlenswert, diese vor dem Kauf auszuprobieren. Dies war im März natürlich noch nicht möglich.
Schriftliche Bestätigungen, wie sie in diesem Falle vorliegen, sind sicher ein Vorteil, hätten aber noch griffiger ausgestaltet werden können. So wäre eine vollständige Auflistung der vorhandenen Mängel hilfreich gewesen, um dem Verkäufer eine absichtliche Täuschung seitens des Verkäufers hieb- und stichfest nachzuweisen. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gilt bei einem normalen Kaufvertrag ohne eine anderslautende Vereinbarung eine Gewährleistungspflicht des Käufers von 12 Monaten. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht gekannt hat. Für den vorliegenden Fall hätte auf Grund der Formulierung «betriebsbereiter Zustand» eine Gewährleistung für innere Schäden des Motors und die ungenügende Häckselqualität geltend gemacht werden können. Wichtig ist aber in jedem Fall, dass die Mängel unmittelbar nach ihrer Entdeckung angezeigt werden, um sie nachweisen zu können. Dies geschieht am besten gleich eingeschrieben und schriftlich.
Oft wird diese Gewährleistung mit einer Formulierung reduziert (keine Gewährleistung, Gewährleistung 3 Monate usw.). Dies ist natürlich möglich und hat für den Käufer in der Regel einen tieferen Kaufpreis zur Folge. Es ist jedoch wichtig, dass eine Verwehrung der Gewährleistung bei absichtlicher Täuschung auch mit einer Formulierung wie «wie gefahren und gesehen» nicht wegbedungen wird und länger als 12 Monate andauert.
Vorgehensweise bei einer Mängelrüge
Nach der ersten Inbetriebnahme, unmittelbar nach dem Feststellen der ersten Mängel, hätte unbedingt eine schriftliche Mängelrüge an den Verkäufer erfolgen müssen. Eine Dokumentation des Schadens durch Fotos oder durch unabhängige Zeugen (Servicemechaniker) hätten geholfen, den Schaden hieb- und stichfest zu belegen. Am besten ist natürlich, wenn der Schaden mit dem Verkäufer und einem Experten gemeinsam angeschaut und dokumentiert werden kann.
Einfache Musterverträge helfen
Der Maschinenhandel unter Landwirten muss nicht im Fiasko enden und kann eine positive Sache mit Gewinn für beide Seiten sein. Es ist aber wichtig, dass die Vertragspartner von denselben Voraussetzungen ausgehen und nicht einer das Gefühl hat, er müsse die Katze im Sack kaufen. So käme der Kauf unter Landwirten schlicht nicht zustande, und die Maschine müsste mit einer gewissen Händlermarge anderweitig erstanden werden.
Die Fachstelle Betriebsberatung und Landtechnik verfügt über ein Vertrags-muster für den Maschinenhandel unter Landwirten, welches Sie unter 071 622 10 22 beziehen können.
