Ausgabe Nummer 13 (2006)

zurück zur Übersicht

Personenfreizügigkeit ab 1. April

Änderungen für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Staaten

Personenfreizügigkeit ab 1. April

Ab dem 1. April tritt das Abkommen über die Personenfreizügigkeit in Kraft. Als wichtigste Änderung in der Praxis ist der Wegfall der Visumspflicht. Jeder Arbeitseinsatz bleibt nach wie vor bewilligungspflichtig.

Die Neuerungen betreffen Arbeitkräfte und Personen aus den acht EU-Staaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Estland, Lettland und Litauen. Die Landwirtschaft konnte bereits seit letztem Jahr von der Vorphase zum Freizügigkeitsabkommen profitieren. Für diese Abläufe verweisen wir auf die entsprechenden Merkblätter, die im Grundsatz nicht ändern.

Einreise ohne Visum

Das Bewilligungsverfahren ändert sich so weit, dass die Gesuche nicht mehr beim Bundesamt für Migration in Bern bewilligt werden müssen und die Visumspflicht wegfällt. Insgesamt erhoffen wir, dass dadurch das Bewilligungsverfahren auf zirka zwei Wochen verkürzt wird. Statt des Visums wird vom Ausländeramt eine «Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung» ausgestellt. Diese sollte bei der Einreise in die Schweiz vorgewiesen werden. Grundsätzlich ist es aber auch möglich, dass Personen aus diesen Ländern zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. In diesem Fall ist aber zu beachten, dass immer noch gilt, keine Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung. Eine Arbeitsbewilligung ist nicht garantiert, muss doch in jedem Einzelfall der Inländervorrang und die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft werden. Der Thurgauer Bauernverband empfiehlt darum, die Mitarbeiter erst einreisen zu lassen, wenn die Zusicherung vorliegt.

Bewilligungen bleiben beschränkt

Nicht abschätzbar ist die Auswirkung des Kontingentsregimes für die neuen EU-Staaten. Die Kontingente werden quartalsweise (zum Beispiel ab 1. Juni für die Monate Juni, Juli, August) vergeben. Für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 ist ein Kontingent von 15 800 Kurzaufenthaltsbewilligungen vorgesehen. Die Landwirtschaft muss sich diese Bewilligungen mit den anderen Branchen teilen. Auf die Praktikantenprogramme hat die Personenfreizügigkeit für dieses Jahr noch keine grösseren Auswirkungen. Die bisher rekrutierten Praktikanten können deshalb bewilligt werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen.
Die Einführung der Personenfreizügigkeit ist für alle beteiligten Stellen neu, deshalb sind auch die Abläufe noch nicht bis ins letzte Detail klar. Der Thurgauer Bauernverband ist aber ständig mit den Behörden in Kontakt, um Unklarheiten zu beseitigen. Die Bewilligungen für Arbeitskräfte im April und Mai, die bisher zurückgehalten wurden, werden nun zügig behandelt.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband