Ausgabe Nummer 17 (2005)

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Pferdehaltung – nicht jede Baute passt in die Landwirtschaftszone

Bauen in der Landwirtschaft
 
 
Im Gegensatz zu früher ist das Pferd heute überwiegend im Sport- und Freizeitbereich anzutreffen, was entsprechende Bauten nach sich zieht. Wie alle Bauten und Anlagen sind auch jene für die Pferdehaltung nur dann zulässig, wenn sie den massgebenden Vorschriften genügen.
 
Nachfolgend liefern wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Formen der Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben in der Landwirtschaftszone und die Möglichkeit, Bauten dafür zu realisieren:

Pensionspferdehaltung:
Die Unterbringung, Fütterung und der Auslauf von Pensionspferden sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb zonenkonform. Nicht zulässig hingegen sind Bauten und Anlagen für das Reiten, wie z.B. Reithallen, Reitplätze, Springgärten und Rundbahnen. Ebenso wenig zonenkonform sind die Einrichtungen für die Reiter wie Umkleideräume, Sattelkammern Reiterstübli und Parkplätze. Damit von einer zonenkonformen Pferdepension gesprochen werden kann, müssen u.a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Die Pferdepension erfolgt auf einem Landwirtschaftsbetrieb, der über eine ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und die Pensionspferde verfügt, der Landwirtschaftsbetrieb erfüllt auch ohne die Pensionspferde die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 des BGBB (mind. 0.75 SAK), der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde ist mit dem bisherigen Personalbestand zu bewältigen und die Pensionspferde sind wenn möglich in bestehenden Bauten unterzubringen. Zu beachten ist weiter, dass der Bewirtschafter bei grösseren Bauvorhaben oder Betriebsumstellungen ein Betriebskonzept vorlegen muss, das sich insbesondere zum Verhältnis der Pferdepension zu den übrigen Betriebszweigen äussert.

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe rund um das Pferd:
Für gewerbliche Aktivitäten dürfen in der Landwirtschaftszone keine neuen Bauten errichtet werden. Hingegen können bestehende, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigte Bauten unter gewissen Voraussetzungen für Nebenerwerbsaktivitäten rund um das Pferd genutzt werden. Unter einem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Bsp. Pferde-Trekking, Kutschenfahrten) versteht man das Erwirtschaften einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Gebäuden des Landwirtschaftsbetriebes. Es handelt sich um gewerbliche Aktivitäten, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind. Die zonenfremden Aktivitäten dürfen nur in bestehenden, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigten Bauten ausgeübt werden. Es dürfen keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden. Diese Umnutzungsmöglichkeit ist nur für Inhaber eines landwirtschaftlichen Gewerbes möglich, welches ohne die zusätzliche Einkommensquelle nicht weiter bestehen kann.

Pferdezucht:
Der Markt verlangt heute nach seriös ausgebildeten Reit- und Fahrpferden für Sport und Freizeit. Will der landwirtschaftliche Pferdezüchter diese Nachfrage befriedigen, braucht er eine entsprechende Infrastruktur, um seine Tiere seriös auszubilden. In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb einer landwirtschaftlichen Pferdezucht nötig und damit bewilligungsfähig sind. Dazu gehören die der Unterbringung, Fütterung und Pflege der Zuchttiere dienenden Bauten und Anlagen wie Stallungen einschliesslich Auslauf, Futter- und Einstreulager, Mistlager, Platz für Pferdepflege und Weidezäune. Für die Aufzucht von Fohlen und die Grundausbildung von Jungpferden bedarf es eines verfestigten Platzes ohne Hartbelag. Die Abmessungen solcher Ausbildungsplätze müssen kleiner als die Mindestturniermasse von 20340 m sein. Die Überdachung des halben Ausbildungsplatzes kann zugestanden werden. Unter Umständen kann auch eine Führanlage bewilligt werden. Unter Pferdezucht versteht das Gesetz die Haltung von anerkannten Zuchttieren und marktgerechten Jungtieren. Die Pferde werden überwiegend mit betriebseigenem Futter versorgt, und der Betriebsleiter verfügt über ausreichende Fachkenntnisse in der Pferdezucht.

Nichtlandwirtschaftliche Pferdehaltung:
Bauten und Anlagen für Gewerbe, Sport oder Hobby sind in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie gehören in die Bau- oder Spezialzone.
Quelle: Wegleitung «Pferd und Umwelt» vom Bundesamt für Raumentwicklung

LBBZ Arenenberg Fachstelle Betriebsberatung und Landtechnik, Fabienne Stahel
 
 
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