Ausgabe Nummer 29 (2003)

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Reaktion auf abzeichnende Futterknappheit

Ausnahmebewilligungen als Folge der Trockenheit
 
 
In einigen Regionen des Kantons Thurgau ist der Futterwuchs wegen mangelnder Regenfälle praktisch zum Stillstand gekommen. Es muss unter anderem Heu und Silage gefüttert werden. Artikel 15 der Direktzahlungsverordnung ermächtigt die Kantone beim Vorliegen von höherer Gewalt, die Nichterfüllung gewisser Vorschriften zu tolerieren. Wir betrachten die momentan herrschende Trockenheit als höhere Gewalt.

Vorzeitige Beweidung von wenig intensiv und extensiv genutzten Wiesen
Die Ausnahmebewilligung kann auf Gesuch hin nur für wenig intensiv und extensiv genutzte Wiesen erteilt werden und gilt nur für die Beweidung mit eigenem Vieh. Flächen mit biologischer Qualität gemäss Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV) sind von der Ausnahmebewilligung ausgeschlossen. Die Beweidung gilt nur für den jetzigen Aufwuchs und darf nur so lange weitergeführt werden, wie die Trockenheit anhält.
Betriebe, welche als Folge der Trockenheit wenig intensiv und extensiv genutzte Wiesen beweiden möchten, können beim Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Telefon 052/724 25 95, Christoph Högger) eine Ausnahmebewilligung einholen.

Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS) für Raufutterverzehrer
Gemäss Artikel 3 der RAUS-Verordnung müssen die Nutztiere einen wesentlichen Teil ihres Bedarfs an Raufutter (mindestens 25 % des Grundfutterverzehrs) auf der Weide aufnehmen können. Die anhaltende Trockenheit führt dazu, dass den raufutterverzehrenden Tieren die vorgeschriebene Raufuttermenge nicht mehr zur Verfügung steht.
Das Landwirtschaftsamt nimmt von diesem Umstand Kenntnis und hält fest, dass vorläufig bis Ende August 2003 vom vorgeschriebenen Mindestraufutterangebot abgewichen werden kann, ohne dass dadurch die RAUS-Vorschriften verletzt werden. Trotzdem muss den Tieren der regelmässige Auslauf auf die Weide gewährt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere nicht übermässig der Sonne und extremen Temperaturen ausgesetzt sind.

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Hans Stettler
 

CVP-Arbeitsgruppe intervenierte
Das Amt für Landwirtschaft hat die oben stehenden Ausnahmenregelungen am 15. Juli beschlossen. Gleichentags intervenierte auch die Arbeitsgruppe Landwirtschaft der CVP Thurgau mit einem Brief an den Chef des Landwirtschaftsamtes. Darin fordert die Arbeitsgruppe eine befristete Nutzungsänderung für die wenig intensiven und extensiven Wiesen. Mit obiger Ausnahmebewilligung auf Gesuch hin hat das Landwirtschaftsamt den Forderungen der Arbeitsgruppe nun im Wesentlichen stattgegeben. Die CVP-Arbeitsgruppe schreibt in ihrem Brief an den Chef Landwirtschaftsamt, dass die Futterbasis auf einem Tiefpunkt angelangt sei. Der karge Aufwuchs auf den wenig intensiven und extensiven Wiesen lasse eine Mähnutzung kaum zu, argumentiert die Arbeitsgruppe weiter. Eine schonende Beweidung sei ohne Schädigung der Pflanzenbestände möglich. (pd/hil)

 
 
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