Ausgabe Nummer 20 (2004)
Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
| Serie «Arbeitgeber in der Landwirtschaft»/Teil 5 | ||
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Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
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| Kündigungsfristen und Lohnfortzahlungspflicht sind zwei wichtige Punkte im Arbeitsrecht. Dieses hat zum Ziel, den Arbeitnehmer vor der Willkür des Arbeitgebers zu schützen und dem Arbeitgeber eine gewisse Sicherheit zu bieten, dass der Arbeitnehmer die ihm zugewiesene Arbeit erledigt. Die obligatorischen Versicherungen ersetzen dem Arbeitnehmer einen grossen Teil des Lohnes bei Unfall oder Krankheit und entlasten den Arbeitgeber bei der Lohnfortzahlungspflicht. | ||
| Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages kennen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur wenig, bei Arbeitskräften, die aus dem Ausland einreisen, oft gar nicht. Die Probezeit dient dazu, dass sich beide Vertragsparteien kennen lernen können. Es gibt immer wieder Situationen, wo innert kurzer Zeit die Erkenntnis wächst, dass der Arbeitnehmer die gestellten Anforderungen nicht erfüllt oder dass der Arbeitnehmer sich die Arbeit ganz anders vorgestellt hat. Der Normalarbeitsvertrag sieht eine Probezeit von 14 Tagen ab Arbeitsbeginn vor. In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Probezeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auf einen Monat festzulegen. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse kann eine Probezeit von zwei bis drei Monaten sinnvoll sein. Die Probezeit darf aber nie mehr als drei Monate betragen. Während der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von drei Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. Kündigung nach der Probezeit Nach Ablauf der Probezeit gelten die im Normalarbeitsvertrag festgelegten Kündigungsfristen. Für Mitarbeiter im ersten bis fünften Dienstjahr sind dies mindestens zwei Monate, ab dem sechsten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Der Kündigungstermin ist jeweils der letzte Tag des entsprechenden Monates. Wenn eine Kündigung für einen Mitarbeiter im zweiten Dienstjahr am 8. Mai 2004 ausgesprochen wird, ist der früheste mögliche Kündigungstermin der 31. Juli 2004. Bei saisonalen Angestellten müssen alle bisherigen Dienstmonate zusammengezählt werden. Für zwölf Dienstmonate wird ein Dienstjahr angerechnet. Fristlose Kündigung Eine sehr heikle Angelegenheit ist die fristlose Kündigung. Eine solche kann bei schwer wiegenden Verletzungen des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Das Obligationenrecht spricht von «wichtigen Gründen» als Voraussetzung für eine fristlose Kündigung. Die Gründe müssen so gravierend sein, dass es für den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Straftaten wie Diebstahl, Fälschung von Dokumenten, Tätlichkeiten oder unsittliche Handlungen gegenüber Mitarbeitern, Arbeitgeber, Familienmitgliedern des Arbeitgebers oder wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz und Arbeitsverweigerung gelten als solche wichtigen Gründe. Eine fristlose Kündigung muss schriftlich begründet werden und kann vom betroffenen Arbeitnehmer angefochten werden. Der Arbeitgeber muss ausserdem die angebrachten Gründe für die Kündigung beweisen. Wenn ein Angestellter beispielsweise mehrmals unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, muss er schriftlich oder vor Zeugen verwarnt werden, dass beim nächsten Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Einverständnis des Arbeitgebers die fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Beim nächsten Vorfall kann schliesslich diese Androhung umgesetzt werden. In diesem Fall muss der Angestellte per sofort entlassen werden. Wer den Arbeitnehmer nach dem Aussprechen der fristlosen Kündigung noch weiter arbeiten lässt, widerspricht damit der fristlosen Kündigung, diese wird so ungültig. Für eine allfällige rechtliche Auseinandersetzung sind alle Beweismittel wie Arbeitsvertrag, schriftliche Abmachungen oder Notizen bereitzuhalten. Eine fristlose Kündigung sollte nur ausgesprochen werden, wenn keine andere Lösung möglich ist. Kündigungsstopp Währendem der Arbeitnehmer Militär- oder Zivilschutzdienst leistet wie auch bei Unfall oder Krankheit darf nicht gekündigt werden. Im ersten Dienstjahr beträgt dieser Kündigungsstop 30 Tage, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Bereits ausgesprochene Kündigungen werden während dieser Fristen unterbrochen. Kündigungen, die während der Sperrfristen ausgestellt wurden, sind ungültig und müssen nach Ablauf des Kündigungsstopps neu ausgesprochen werden. Lohn ohne Arbeit Das Obligationenrecht schreibt vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen muss, wenn dieser auf Grund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer öffentlichen Verpflichtung nicht arbeiten kann. Der Normalarbeitsvertrag regelt die Lohnfortzahlungsdauer, die von den geleisteten Dienstjahren abhängig ist. Im ersten Dienstjahr beträgt die Lohnfortzahlung einen Monat, vom dritten bis fünften Dienstjahr zwei Monate, vom sechsten bis zehnten Dienstjahr drei Monate und ab dem elften Dienstjahr vier Monate. Diese Lohnfortzahlungspflicht gilt unabhängig von Versicherungsleistungen. Bei Unfall ist der Lohn nach einer Wartefrist von zwei Tagen versichert. Bei Krankheit schreibt der Normalarbeitsvertrag eine Taggeldversicherung von 80 Prozent des Lohnes mit einer Wartefrist von 30 Tagen vor. Der Arbeitgeber ergänzt während der Lohnfortzahlungspflicht den nicht durch Versicherungen gedeckten Lohn. Nach der Lohnfortzahlungspflicht erhält der Arbeitnehmer nur noch die Versicherungsleistungen. Wenn der Angestellte in ein neues Dienstjahr tritt, beginnt die Lohnfortzahlungspflicht neu zu laufen. Das heisst, der Angestellte erhält für eine weitere Dauer der Lohnfortzahlungspflicht 100 Prozent des Lohnes. Adrian von Grünigen |
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