Ausgabe Nummer 21 (2007)
Schnittzeitpunkt extensiv genutzter Wiesen
Ökologischer Ausgleich
Die Vegetationsentwicklung weist im Vergleich
zum langjährigen Mittelwert einen
markanten Vorsprung auf. Tagfalter und
Heuschrecken haben sich ebenfalls eher
schneller entwickelt. Die warme Witterung
wirkt sich auf das Brutverhalten der
bodenbrütenden Vögel jedoch weniger
aus. Extensiv und wenig intensiv genutzte
Wiesen mit einem angepassten Nährstoffangebot
sind nutzungselastisch. Aus
ökologischer Sicht sollten solche Flächen
möglichst spät geschnitten werden. Bei lagerungsgefährdeten
Wiesen mit hoher
Nährstoffzufuhr kann eine frühere Nutzung
jedoch Sinn machen.
Die Direktzahlungsverordnung (DZV) gibt weder dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) noch den Kantonen die Kompetenz für eine generelle Vorverlegung des Schnittzeitpunktes. Hingegen regelt Artikel 70a DZV das individuelle Vorgehen bei höherer Gewalt. Als solche gilt auch eine wesentliche Abweichung der Temperatur vom langjährigen Mittel. In diesem Sinne gilt im Kanton Thurgau im Jahr 2007 ? gestützt auf die Empfehlungen des BLW und in Absprache mit der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz ? Folgendes:
Die Direktzahlungsverordnung (DZV) gibt weder dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) noch den Kantonen die Kompetenz für eine generelle Vorverlegung des Schnittzeitpunktes. Hingegen regelt Artikel 70a DZV das individuelle Vorgehen bei höherer Gewalt. Als solche gilt auch eine wesentliche Abweichung der Temperatur vom langjährigen Mittel. In diesem Sinne gilt im Kanton Thurgau im Jahr 2007 ? gestützt auf die Empfehlungen des BLW und in Absprache mit der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz ? Folgendes:
- Landwirte, welche lagerungsgefährdete
extensiv oder wenig intensiv genutzte
Wiesen früher schneiden wollen, melden
dies vor dem Schnitt dem Landwirtschaftsamt.
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten: Grundbuch-Nr., Parzellen-Nr., Ökotyp (extensiv genutzte Wiese oder wenig intensiv genutzte Wiese), beantragte Fläche in Aren, Schnittzeitpunkt und Grund für die vorzeitige Schnittnutzung.
Das Landwirtschaftsamt überprüft, ob dem vorgezogenen Schnitt nichts entgegensteht, und erteilt die Bewilligung (kostenlos).
- Der Schnittzeitpunkt für Flächen mit
Beiträgen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
oder Öko-Qualitätsverordnung
(ökologische Aus-
gleichsflächen mit besonderer biologischer
Qualität und ökologische Ausgleichsflächen
in einem Vernetzungskorridor)
darf nur durch die kantonale
Fachstelle für Naturschutz vorverlegt
werden.
- Der Schnittzeitpunkt kann im Talgebiet
nicht mehr als zwei Wochen vorverlegt
werden.
Die Landwirte werden aufgefordert, bei Gelegen von Bodenbrütern, nicht abgereiften wertvollen Pflanzen und nicht lagernden Teilbeständen im Sinne der Eigenverantwortung auf einen vorzeitigen Schnitt und somit auf eine Gesuchseinreichung zu verzichten.
Frauenfeld, den 23. Mai 2007
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau
Der Chef: Hans Stettler

