Ausgabe Nummer 21 (2007)

zurück zur Übersicht

Schnittzeitpunkt extensiv genutzter Wiesen

Ökologischer Ausgleich Die Vegetationsentwicklung weist im Vergleich zum langjährigen Mittelwert einen markanten Vorsprung auf. Tagfalter und Heuschrecken haben sich ebenfalls eher schneller entwickelt. Die warme Witterung wirkt sich auf das Brutverhalten der bodenbrütenden Vögel jedoch weniger aus. Extensiv und wenig intensiv genutzte Wiesen mit einem angepassten Nährstoffangebot sind nutzungselastisch. Aus ökologischer Sicht sollten solche Flächen möglichst spät geschnitten werden. Bei lagerungsgefährdeten Wiesen mit hoher Nährstoffzufuhr kann eine frühere Nutzung jedoch Sinn machen.

Die Direktzahlungsverordnung (DZV) gibt weder dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) noch den Kantonen die Kompetenz für eine generelle Vorverlegung des Schnittzeitpunktes. Hingegen regelt Artikel 70a DZV das individuelle Vorgehen bei höherer Gewalt. Als solche gilt auch eine wesentliche Abweichung der Temperatur vom langjährigen Mittel. In diesem Sinne gilt im Kanton Thurgau im Jahr 2007 ? gestützt auf die Empfehlungen des BLW und in Absprache mit der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz ? Folgendes:

  • Landwirte, welche lagerungsgefährdete extensiv oder wenig intensiv genutzte Wiesen früher schneiden wollen, melden dies vor dem Schnitt dem Landwirtschaftsamt.
    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten: Grundbuch-Nr., Parzellen-Nr., Ökotyp (extensiv genutzte Wiese oder wenig intensiv genutzte Wiese), beantragte Fläche in Aren, Schnittzeitpunkt und Grund für die vorzeitige Schnittnutzung.
    Das Landwirtschaftsamt überprüft, ob dem vorgezogenen Schnitt nichts entgegensteht, und erteilt die Bewilligung (kostenlos).

  • Der Schnittzeitpunkt für Flächen mit Beiträgen gemäss Natur- und Heimatschutzgesetzgebung oder Öko-Qualitätsverordnung (ökologische Aus- gleichsflächen mit besonderer biologischer Qualität und ökologische Ausgleichsflächen in einem Vernetzungskorridor) darf nur durch die kantonale Fachstelle für Naturschutz vorverlegt werden.

  • Der Schnittzeitpunkt kann im Talgebiet nicht mehr als zwei Wochen vorverlegt werden.


      Die Landwirte werden aufgefordert, bei Gelegen von Bodenbrütern, nicht abgereiften wertvollen Pflanzen und nicht lagernden Teilbeständen im Sinne der Eigenverantwortung auf einen vorzeitigen Schnitt und somit auf eine Gesuchseinreichung zu verzichten.

      Frauenfeld, den 23. Mai 2007
      Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau
      Der Chef: Hans Stettler