Ausgabe Nummer 29 (2005)

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Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmer in der Schweiz

Personenfreizügigkeit Teil 2: Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen

Schutzmassnahmen für die Arbeitnehmer in der Schweiz

In Gesprächen mit Arbeitgebern wird oft die Frage gestellt: «Kann ich nach der Abstimmung vom 25. September einen Mann oder eine Frau aus Polen anstellen?».

Wenn die Personenfreizügigkeit vom Stimmvolk angenommen wird, kann diese Frage mit «ja, aber» beantwortet werden. Falls sie abgelehnt wird, lautet die Antwort «nein».
Das «Ja» steht für die Öffnung des schweizerischen Arbeitsmarktes, im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU, für Personen aus den neuen EU-Staaten, wo auch Polen dazugehört. Das «Aber» steht für eine Reihe von Massnahmen, die zum Schutze der in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgestellt wurden. Diese Massnahmen bedeuten für den einzelnen Arbeitgeber gewisse Einschränkungen und administrativen Mehraufwand. Aus politischer Sicht waren diese Massnahmen nötig, um den Arbeitsmarkt in der Schweiz vor unerwünschter Zuwanderung zu schützen.

Inländervorrang und Lohnkontrolle

Konkret sind es zwei Massnahmenpakete, die den Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Voraussichtlich bis zum 31. Mai 2007, längstens aber bis zum 31. Mai 2009 gibt es die Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen und den Inländervorrang. Inländervorrang bedeutet, dass ein Arbeitgeber, sei es ein Landwirt, ein Gewerbe- oder Industriebetrieb, erst eine Person aus Polen einstellen kann, wenn er belegt, dass sich in der Schweiz niemand finden lässt, der die betreffende Stelle übernehmen will. Er muss also genügend Suchbemühungen vorweisen können. Ausserdem müssen alle Verträge dem Arbeitsamt vorgelegt werden.

Erfahrungen im Jahr 2005

In diesem Frühjahr und Sommer konnten einige Betriebe bereits Erfahrungen mit diesem System machen. Als ausserordentliche Massnahme konnten Landwirtschaftsbetriebe bereits im Jahr 2005 Hilfsarbeitkräfte aus den neuen EU-Staaten beschäftigen. Dabei galt bei jeder Stelle der Innländervorrang. Wer eine Hilfsarbeitskraft beschäftigen wollte, schrieb die Stelle beim zuständigen RAV aus. Die darauf folgenden Bewerbungen und Zuweisungen mussten geprüft werden. Erst wenn sich durch diese Ausschreibung keine geeignete Person finden liess, konnte die Bewilligung für eine Arbeitskraft aus Polen eingereicht werden. Wer Bewerber aus der Schweiz ungerechtfertigt zurückwies, bekam keine Bewilligung. Es gab in diesem Zusammenhang einige Ablehnungen durch das Arbeitsamt, weil der Nachweis der Suchbemühungen im Inland nicht genügend erbracht wurde.
Diese Erfahrungen zeigen, dass die Personenfreizügigkeit kein Freipass dafür ist, immer die gewünschte Person aus einem neuen EU-Land anstellen zu können. Nur wenn im Inland und in den bisherigen EU-Staaten keine geeignete Person gefunden werden konnte, war es möglich, ein Gesuch für eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis maximal 12 Monate zu erhalten.
Dem Arbeitsamt muss der Arbeitsvertrag und die Personalien des gewünschten Arbeitnehmers eingereicht werden. Dieses prüft, ob der Mindestlohn eingehalten wird und ob die Arbeitsbedingungen dem landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag entsprechen. Der Mindestlohn für Hilfsarbeitskräfte beträgt für das Jahr 2005 brutto 2915 Franken pro Monat. Neben dem Arbeitsamt prüft auch das Bundesamt für Migration in Bern und die Fremdenpolizei die Gesuche.

Adrian von Grünigen, Thurgauer Bauernverband