Ausgabe Nummer 29 (2006)
Selbsthilferecht gegenüber Wildtieren
Sobald wildlebende Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen, Wald und Nutztieren Schaden anrichten, neigen wir Menschen dazu, diese als Schädlinge zu bezeichnen und fordern umgehend Massnahmen zu deren Beseitigung. Das Jagdgesetz geht sogar so weit, dass es dem Grundbesitzer ein Selbsthilferecht zubilligt. Doch aufgepasst: Dieses Selbsthilferecht ist streng geregelt und nur auf wenige Wildarten anwendbar.
Eine kürzlich durchgeführte kleine Umfrage bei Landwirten und Flurbesitzern hat die Vermutung bestätigt: Die Mehrheit der Grundbesitzer hat vom so genannten «Selbsthilferecht» gegenüber schadenstiftenden wildlebenden Tieren keine Ahnung oder aber nur sehr vage Vorstellungen. Das Jagdgesetz regelt diese Frage aber unmissverständlich. Wer glaubt, dass er über das Selbsthilferecht leicht zu einem delikaten Braten kommen kann, in dem er den Rehbock erlegt, der ihm in seinem Jungwuchs alle Jungpflanzen abgefressen hat, oder aus einer Rotte von Wildschweinen, welche seinen Maisacker sprichwörtlich zur Sau gemacht haben, einen Frischling mit seinem Sturmgewehr herausschiesst, liegt völlig falsch.
Wann und wo gilt das Selbsthilferecht?
Das Recht zur Selbsthilfe beschränkt sich auf zwei Möglichkeiten. So ist es einem Grundbesitzer gestattet, Füchse und Marder, die ihn schädigen oder bedrohen, in seinen Gebäuden, Räumen und deren allernächster Umgebung zu erlegen. Im Weiteren darf er Stare, Wachholderdrosseln und Amseln in Weinbergen und Obstanlagen zur Zeit der Frucht- und Beerenreife sowie Tauben und Krähen, die das Saatgut oder das Getreide schädigen, an Ort und Stelle abschiessen. In beiden Fällen hält aber das Gesetz klar fest, dass dabei die Sicherheit von Personen und Sachen garantiert sein muss. Das heisst, der Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich und würde im Falle von Verletzungen von Menschen und Nutztieren oder bei Sachschäden haftpflichtig.
Der entsprechende Gesetzesparagraph schreibt weiter vor, dass nur Waffen und Munition verwendet werden dürfen, die auch für die Jagd zugelassen sind. Das bedeutet beispielsweise, dass für die Abschüsse nicht die Ordonanzwaffe mit Armeemunition verwendet werden darf, was ja schon vom Militärgesetz her strickt untersagt ist. Auch der Hühnerbesitzer, der mit der Mistgabel einer in den Hühnerstall eingedrungenen Fuchsfähe zu Leibe rücken will, macht sich strafbar. Zwar ist er gemäss Selbsthilferecht befugt, den Fuchs in seinem Hühnerstall zu erlegen, doch gehören Mistgabeln gemäss thurgauischem Jagdgesetz natürlich nicht zu den Jagdwaffen! Deshalb ist ein Grundbesitzer, wenn er schon zur Waffe greifen will, besser beraten, sich mit einer ihm vertrauten Schrotflinte samt dazu passender Schrotmunition oder, vor allem bei Mardern, mit einer Lebendfangfalle zu seinem Recht zu verhelfen. In jedem Fall aber ist zu beachten, dass nie ein Schuss in steilem Winkel aufwärts und ohne sicheren Kugelfang abgefeuert wird. Eine im 45 Grad Winkel abgegebene Flobertkugel kann im ungünstigsten Fall noch bis zu 1,5 km weit gefährlich sein. Und die kleinsten, noch erlaubten Schrotkügelchen, so genanntes «Vogelschrot», erreichen Distanzen von bis zu 200 m.Absolut zu unterlassen ist der Schuss auf ein erhöhtes Ziel, beispielsweise auf eine auf einer Stromleitung sitzende Krähe. Was ein Schütze vor ein paar Jahren beim Abschussversuch einer Krähe nicht beachtet hatte. Das Resultat: Eine noch lebende Krähe, ein abgeschossenes Stromkabel und das Gespött der Kollegen!
Selbsthilferecht und Tierschutz
Ein bei der Anwendung des Selbsthilferechtes getötetes Tier, beispielsweise ein Marder, gehört streng nach Gesetz dem zuständigen Jagdpächter. Selbst wenn dieser nicht auf der Herausgabe jeder geschossenen Taube oder Krähe besteht, ist es sinnvoll, ihm solche Abgänge zu melden. Muss er doch über sämtliche in seinem Revier erlegten Tiere Buch führen und die entsprechende Statistik jährlich der zuständigen Behörde melden. Und noch ein wichtiger Gesichtspunkt: Auch wenn für das Selbsthilferecht keine Schonzeiten gelten, steht hier der Tierschutzgedanke inklusive Tierschutzgesetz im Vordergrund.Während der Brut-, Setzund Aufzuchtzeiten ? also vor allem im Frühling und Frühsommer ? sollte es deshalb nicht oder höchstens mit grösster Zurückhaltung angewendet werden. Hilflose, noch auf ihre Mutter angewiesene Jungtiere, die elendiglich verhungern müssten, möchte wohl niemand auf dem Gewissen haben ? auch dann nicht, wenn es sich um eine vom Menschen zum «Schädling» degradierte Tierart handelt.
Christian Haffter, Präsident Jagd Thurgau
Eine kürzlich durchgeführte kleine Umfrage bei Landwirten und Flurbesitzern hat die Vermutung bestätigt: Die Mehrheit der Grundbesitzer hat vom so genannten «Selbsthilferecht» gegenüber schadenstiftenden wildlebenden Tieren keine Ahnung oder aber nur sehr vage Vorstellungen. Das Jagdgesetz regelt diese Frage aber unmissverständlich. Wer glaubt, dass er über das Selbsthilferecht leicht zu einem delikaten Braten kommen kann, in dem er den Rehbock erlegt, der ihm in seinem Jungwuchs alle Jungpflanzen abgefressen hat, oder aus einer Rotte von Wildschweinen, welche seinen Maisacker sprichwörtlich zur Sau gemacht haben, einen Frischling mit seinem Sturmgewehr herausschiesst, liegt völlig falsch.
Wann und wo gilt das Selbsthilferecht?
Das Recht zur Selbsthilfe beschränkt sich auf zwei Möglichkeiten. So ist es einem Grundbesitzer gestattet, Füchse und Marder, die ihn schädigen oder bedrohen, in seinen Gebäuden, Räumen und deren allernächster Umgebung zu erlegen. Im Weiteren darf er Stare, Wachholderdrosseln und Amseln in Weinbergen und Obstanlagen zur Zeit der Frucht- und Beerenreife sowie Tauben und Krähen, die das Saatgut oder das Getreide schädigen, an Ort und Stelle abschiessen. In beiden Fällen hält aber das Gesetz klar fest, dass dabei die Sicherheit von Personen und Sachen garantiert sein muss. Das heisst, der Schütze ist für seinen Schuss verantwortlich und würde im Falle von Verletzungen von Menschen und Nutztieren oder bei Sachschäden haftpflichtig.
Der entsprechende Gesetzesparagraph schreibt weiter vor, dass nur Waffen und Munition verwendet werden dürfen, die auch für die Jagd zugelassen sind. Das bedeutet beispielsweise, dass für die Abschüsse nicht die Ordonanzwaffe mit Armeemunition verwendet werden darf, was ja schon vom Militärgesetz her strickt untersagt ist. Auch der Hühnerbesitzer, der mit der Mistgabel einer in den Hühnerstall eingedrungenen Fuchsfähe zu Leibe rücken will, macht sich strafbar. Zwar ist er gemäss Selbsthilferecht befugt, den Fuchs in seinem Hühnerstall zu erlegen, doch gehören Mistgabeln gemäss thurgauischem Jagdgesetz natürlich nicht zu den Jagdwaffen! Deshalb ist ein Grundbesitzer, wenn er schon zur Waffe greifen will, besser beraten, sich mit einer ihm vertrauten Schrotflinte samt dazu passender Schrotmunition oder, vor allem bei Mardern, mit einer Lebendfangfalle zu seinem Recht zu verhelfen. In jedem Fall aber ist zu beachten, dass nie ein Schuss in steilem Winkel aufwärts und ohne sicheren Kugelfang abgefeuert wird. Eine im 45 Grad Winkel abgegebene Flobertkugel kann im ungünstigsten Fall noch bis zu 1,5 km weit gefährlich sein. Und die kleinsten, noch erlaubten Schrotkügelchen, so genanntes «Vogelschrot», erreichen Distanzen von bis zu 200 m.Absolut zu unterlassen ist der Schuss auf ein erhöhtes Ziel, beispielsweise auf eine auf einer Stromleitung sitzende Krähe. Was ein Schütze vor ein paar Jahren beim Abschussversuch einer Krähe nicht beachtet hatte. Das Resultat: Eine noch lebende Krähe, ein abgeschossenes Stromkabel und das Gespött der Kollegen!
Selbsthilferecht und Tierschutz
Ein bei der Anwendung des Selbsthilferechtes getötetes Tier, beispielsweise ein Marder, gehört streng nach Gesetz dem zuständigen Jagdpächter. Selbst wenn dieser nicht auf der Herausgabe jeder geschossenen Taube oder Krähe besteht, ist es sinnvoll, ihm solche Abgänge zu melden. Muss er doch über sämtliche in seinem Revier erlegten Tiere Buch führen und die entsprechende Statistik jährlich der zuständigen Behörde melden. Und noch ein wichtiger Gesichtspunkt: Auch wenn für das Selbsthilferecht keine Schonzeiten gelten, steht hier der Tierschutzgedanke inklusive Tierschutzgesetz im Vordergrund.Während der Brut-, Setzund Aufzuchtzeiten ? also vor allem im Frühling und Frühsommer ? sollte es deshalb nicht oder höchstens mit grösster Zurückhaltung angewendet werden. Hilflose, noch auf ihre Mutter angewiesene Jungtiere, die elendiglich verhungern müssten, möchte wohl niemand auf dem Gewissen haben ? auch dann nicht, wenn es sich um eine vom Menschen zum «Schädling» degradierte Tierart handelt.
Christian Haffter, Präsident Jagd Thurgau
