Ausgabe Nummer 15 (2007)
Sichere Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
Der Gesetzgeber regelt den Umgang mit
Pflanzenschutzmitteln in etlichen Gesetzen und Verordnungen auf Bundes- und
Kantonsebene. Ihre Lagerung ? egal ob in einem separaten Raum oder in einem Kasten - hat grundsätzlich so zu erfolgen,
dass Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährdet werden. Konkret heisst dies eine
Lagerung ...
? unter Abschluss (nur für berechtigte Personen zugänglich),
? abgetrennt von den übrigen Arbeitsräumen,
? ohne Umweltgefährdung auch bei versehentlichem Verschütten (Türschwelle oder Auffangwannen),
? in belüfteten, trockenen, kühlen, aber frostsicheren Räumen, getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln,
? mit guter Übersichtlichkeit und ohne Verwechslungsgefahr der Mittel,
? nur in Originalverpackung.
Beim Pflanzenschutzmittellager ist ferner ein Merkblatt mit den wichtigsten Notfallnummern anzubringen (Polizei, Feuerwehr, Sanität, toxikologisches Zentrum, Hausarzt, nächstes Spital). Um bei verschütteten Mitteln sofort reagieren zu können, empfiehlt es sich, an einem definierten Ort im Lager einen Behälter mit Bindemittel zu platzieren (Sägemehl, feiner Sand usw.).Auch das Führen von Lagerlisten ist ein wichtiges Hilfsmittel im Sinne der Übersichtlichkeit und Sicherheit.
SwissGAP ? zusätzliche, privatrechtliche Vorgaben
Dem Pflanzenschutz wird bei SwissGAP ein grosses Gewicht beigemessen, wobei eine genaue Überprüfung sowohl der Anwendung wie auch der Lagerung der Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben ist. Die privatrechtlichen Vorschriften dieses Qualitätssicherungssystems gehen in gewissen Punkten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Beispielsweise dürfen bei SwissGAP die Tablare der Lagerregale nicht aus unbehandeltem Holz bestehen, da diese saugfähig sind, sich verschüttete Mittel schlecht abwischen lassen und dann kontinuierlich schädliche Dämpfe entstehen können.Auch müssen Mittel in fester Formulierung oberhalb flüssiger Pflanzenschutzmittel gelagert werden. An der Türe zum Pflanzenschutzmittelraum beziehungsweise -kasten muss ferner ein Warnschild angebracht werden (Zutrittsund Rauchverbot sowie Gefahrenstoffhinweis). Die detaillierten Vorschriften können nachgeschlagen werden in Kapitel 8 der «Technischen Anforderungen» von SwissGAP (www.agrosolution.ch > SwissGAP > Umsetzungsdokumentation > Technische Anforderungen).
BBZ Arenenberg,Thomas Imhof
? unter Abschluss (nur für berechtigte Personen zugänglich),
? abgetrennt von den übrigen Arbeitsräumen,
? ohne Umweltgefährdung auch bei versehentlichem Verschütten (Türschwelle oder Auffangwannen),
? in belüfteten, trockenen, kühlen, aber frostsicheren Räumen, getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln,
? mit guter Übersichtlichkeit und ohne Verwechslungsgefahr der Mittel,
? nur in Originalverpackung.
Beim Pflanzenschutzmittellager ist ferner ein Merkblatt mit den wichtigsten Notfallnummern anzubringen (Polizei, Feuerwehr, Sanität, toxikologisches Zentrum, Hausarzt, nächstes Spital). Um bei verschütteten Mitteln sofort reagieren zu können, empfiehlt es sich, an einem definierten Ort im Lager einen Behälter mit Bindemittel zu platzieren (Sägemehl, feiner Sand usw.).Auch das Führen von Lagerlisten ist ein wichtiges Hilfsmittel im Sinne der Übersichtlichkeit und Sicherheit.
SwissGAP ? zusätzliche, privatrechtliche Vorgaben
Dem Pflanzenschutz wird bei SwissGAP ein grosses Gewicht beigemessen, wobei eine genaue Überprüfung sowohl der Anwendung wie auch der Lagerung der Pflanzenschutzmittel vorgeschrieben ist. Die privatrechtlichen Vorschriften dieses Qualitätssicherungssystems gehen in gewissen Punkten über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Beispielsweise dürfen bei SwissGAP die Tablare der Lagerregale nicht aus unbehandeltem Holz bestehen, da diese saugfähig sind, sich verschüttete Mittel schlecht abwischen lassen und dann kontinuierlich schädliche Dämpfe entstehen können.Auch müssen Mittel in fester Formulierung oberhalb flüssiger Pflanzenschutzmittel gelagert werden. An der Türe zum Pflanzenschutzmittelraum beziehungsweise -kasten muss ferner ein Warnschild angebracht werden (Zutrittsund Rauchverbot sowie Gefahrenstoffhinweis). Die detaillierten Vorschriften können nachgeschlagen werden in Kapitel 8 der «Technischen Anforderungen» von SwissGAP (www.agrosolution.ch > SwissGAP > Umsetzungsdokumentation > Technische Anforderungen).
BBZ Arenenberg,Thomas Imhof

Bei der SwissGAP-konformen Lagerung müssen in der Regel Pflanzenschutzmittel in fester Formulierung (Granulate, Pulver) oberhalb flüssiger Mittel gelagert werden. (TI)
