Ausgabe Nummer 22 (2004)
Streitigkeiten ohne Richter lösen
| Serie Arbeitgeber in der Landwirtschaft/Teil 7 | ||
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Streitigkeiten ohne Richter lösen
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| Wer Recht haben will, muss vor den Richter. Dieser Spruch sollte nur angewendet werden wenn es überhaupt nicht mehr möglich ist, eine friedliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen. | ||
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| Die Anfragen auf der Geschäftsstelle des Thurgauer Bauernverbandes zeigen, dass vor allem Uneinigkeiten über den Lohn, die geleisteten Überstunden, nicht bezogene Ferien und Freitage, falsch ausgeführte Kündigungen oder nicht gerechtfertigte fristlose Kündigungen zu Meinungsverschiedenheiten führen. Oft ist es auch so, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer falsch informiert sind und durch die Klärung der rechtlichen Verhältnisse schon mancher Streit geschlichtet werden konnte. Bei Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis sind als Erstes die Abmachungen im Einzelarbeitsvertrag massgebend. Wenn die strittigen Punkte weder in einem schriftlichen noch einem mündlichen Vertrag geregelt sind, kommen die Bestimmungen des landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrages (NAV) zur Anwendung. Wo der NAV nichts regelt, gilt schliesslich das Obligationenrecht (OR). Einigung in der Mitte In erster Linie ist eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzustreben. Wenn dies im gemeinsamen Gespräch keine Lösung bringt, kann eine neutrale Person, zum Bespiel ein Mitarbeiter des Thurgauer Bauernverbandes, als Schiedsrichter beigezogen werden. In Fällen, wo die Rechtslage nicht eine eindeutige Entscheidung ermöglicht, ist es in der Regel so, dass jede Seite einen Teil zur Beilegung des Streites beitragen muss. Wenn zum Bespiel der Arbeitnehmer angibt, im Monat 50 Überstunden geleistet zu haben, und der Arbeitgeber nur 10 Stunden anerkennt, werden sich diese zwei Parteien wohl irgendwo in der Mitte auf 30 Überstunden einigen müssen. Dieses Beispiel zeigt auch, wie wichtig schriftliche Dokumente sind. Deshalb sollten mindestens der Arbeitsvertrag, die monatliche Lohnabrechnung und eine Aufzeichnung über Freitage, Ferientage und Übersunden im Doppel geführt und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden. Bei Barauszahlung ist ausserdem eine Quittung vom Lohnempfänger unterschreiben zu lassen. Sollte eine der Vertragsparteien einen gerichtlichen Entscheid anstreben, muss die klagende Partei in erster Instanz an den Friedensrichter gelangen. Streitigkeiten bis 500 Franken werden hier endgültig entschieden. Übersteigt die Streitsumme diesen Betrag, wird der Friedensrichter versuchen, eine Einigungen zwischen den Vertragsparteien zu erreichen. Wenn dies nicht möglich ist, muss die klagende Partei an das Bezirksgericht gelangen. Das Bezirksgericht muss nun den vorgelegten Fall prüfen und alle nötigen Abklärungen treffen. Arbeitsstreitigkeiten unterliegen nur sehr einfachen Formvorschriften. Der Richter muss alle Sachverhalte prüfen, auch solche, die von der klagenden Partei nicht vorgebracht werden. Bei Streitwerten bis 2000 Franken entscheidet der Bezirksgerichtspräsident endgültig, die Bezirksgerichtliche Kommission behandelt Fälle bis 30 000 Franken Streitwert. Das Verfahren bis zu einer Streitsumme von 30 000 Franken ist beim Arbeitsgericht kostenlos. Es ist deshalb oft verlockend, einen Fall vor Gericht weiterzuziehen. Dabei ist allerdings der zeitliche Aufwand nicht zu unterschätzen. Eine freiwillige Einigung ist in der Regel immer noch die günstigste Variante, ausser wenn die rechtlichen Verhältnisse ganz klar sind. Fristen immer einhalten Bei einer freiwilligen Einigung ist darauf zu achten, dass keine zwingenden Bestimmungen des Gesetzes verletzt werden. Falls dies trotzdem zu ungunsten des Arbeitnehmers gemacht wird, schützt eine solche Vereinbarung den Arbeitgeber nicht von späteren Forderungen. Gemäss dem Obligationenrecht gelten verschiedene Fristen, die einzuhalten sind. Nach fünf Jahren verjähren Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Für Forderungen des Arbeitgebers gilt die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Wenn ein Arbeitnehmer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung einfordern will, muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben werden. Wenn keine Einigung erzielt wird und der Anspruch nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht in einer Klage eingereicht wurde, verfällt der Anspruch. Der Thurgauer Bauernverband unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in arbeitsrechtlichen Fragen. Wenn immer möglich, versuchen die Berater die sachliche und rechtliche Lage abzuklären und eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Arbeitgeber, die sich korrekt verhalten und wichtige Abmachungen und Aufzeichnungen schriftlich festhalten, müssen sich vor einer allfälligen Klage des Arbeitnehmers nicht fürchten. Adrian von Grünigen |
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