Ausgabe Nummer 52 (2004)

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TAM-Vereinbarung – für wen ist sie sinnvoll?

Tierarzneimitteilverordnung (TAMV) tritt per 1. Januar 2005 in Kraft
 
TAM-Vereinbarung – für wen ist sie sinnvoll?
 
Am Anfang des Jahres 2005 sollte die TAM-Ablage im Stall (früher sagte man Stallapotheke) mit dem Tierarzt durchgeschaut und kontrolliert werden: Abgelaufene und alte Medikamente entsorgen, Medikamente, die noch in der Ablage verbleiben, sauber mit Anwendungsanweisung versehen. Jedes auf Vorrat angeschaffte Medikament, das nicht für eine laufende Therapie genutzt wird, muss auf einer vom Tierarzt angebrachten Etikette gekennzeichnet sein und folgende Angaben enthalten: Datum der Abgabe, Verwendung und Verabreichung des Medikamentes. Sind die vorrätigen Medikamente entsprechend beschriftet, können sie wie bisher aufbewahrt werden. So kann der Tierhalter nach wie vor vorbeugende Massnahmen treffen. Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit dem Tierarzt. Er ist dafür verantwortlich, dass die Anwendungsvorschriften sauber eingehalten werden.
Die vom Tierarzt zugestellte Tierarzneimittelvereinbarung (vergleiche Muster TAM-Vereinbarung) ist ein Vorschlag, der diskutiert werden soll. Insbesondere muss auf die Entschädigungsfrage eingegangen werden. Für ausführlichere Informationen zum Thema TAMV siehe auch Schwerpunkt Tiergesundheit, Artikel «Hohe Glaubwürdigkeit und Lebensmittelsicherheit stehen im Vordergrund» im Thurgauer Bauer, Nr. 46, vom 16. November 2004 (Bitte Korrigenda zu diesem Artikel beachten: Abgabeeinschränkung im Zusammenhang mit Enthornung/Frühkastration ab 1. Januar 2006).

Kathrin Bäurle
 
 
 
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